Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150006-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 4. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Fürsprecher X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch seinen Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Fürspre- cher X._____ für ein hängiges Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Pfäffikon (MM140051-H) ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen B._____ und C._____ betreffend Anfechtung der Kündi gung (act. 1 und act. 4/4). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) liess der Gesuchsteller verschiedene Unterlagen ins Recht reichen (act. 6-7/1-4). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Der Gesuchsteller ersucht insbesondere um die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren (act. 1). Da Strei- tigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen i m Schli ch-
tungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO), ist auf diesen An- trag ni cht ei nzutreten. 2.3. Ei n unentgeltlicher Rechtsbeistand wird sodann bestellt, wenn die gesuch- stellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittello- sigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspfli cht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Zu seinen finanziellen Verhältnissen lässt der Gesuchsteller ausführen, er lebe von der Sozialhilfe und sei daher mittellos. Zurzeit sei gegen ihn ein Strafverfahren betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hängig. Bis zu dessen Abschluss werde er wohl kaum eine feste Anstellung finden (act. 1 Rz 8). Es seien mehrere Bewerbungen pendent, eine Arbeits- stelle habe er aber keine inne (act. 6 S. 2). Als Beleg seines Sozialhilfean- spruchs reichte der Gesuchsteller ein Bestätigungsschreiben des Sozialam- tes der Gemeinde D._____ i ns Recht, welchem zu entnehmen i st, dass er bis Ende Januar 2015 Anspruch auf fi nanzi elle Unterstützung durch di e So- zialbehörde hatte (act. 7/4). Gleiches geht aus dem Protokoll der Sozialbe- hörde D._____ vom 20. November 2014 hervor (act. 7/3). Darin wird festhal- ten, dass dem Gesuchsteller unter gewissen Bedingungen die Mietkosten bezahlt werden. Seine Vermögenslosigkeit belegt der Gesuchsteller einzig mit dem Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes vom 22. Januar 2015 (act. 7/2). Grundsätzlich reicht dieser Beleg für den Nach- weis der Vermögenslosigkeit nicht aus. Gestützt auf den Umstand, dass der Gesuchsteller zurzeit ohne Arbeit ist und von der Sozialbehörde unterstützt wird, kann indes geschlossen werden, dass allfälliges Vermögen von gerin- ger Höhe wäre und er dieses zur Deckung der notwendigen Lebenshal- tungskosten benötigte. Damit ist von der Mittellosigkeit des Gesuchstellers auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsa- chen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der
Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Zur Begründung des Begehrens in der Hauptsache lässt der Gesuchsteller vorbringen, es stelle sich die Frage der Treuwidrigkeit, Missbräuchlichkeit bzw. Gültigkeit der Kündigung der Mietwohnung, da sich der Gesuchsteller i m Zei tpunkt der Abmahnung und der Kündi gungsaussprechung i n Untersu- chungshaft befunden habe. Das Sozialamt habe von seinem Aufenthaltsort gewusst. Die Vermieterschaft müsse sich dieses Wissen aufgrund der en- gen Beziehung zum Sozialamt anrechnen lassen. Zudem habe die Vermie- terschaft die Mietzinsen über einen langen Zeitraum hinweg vom Sozialamt erhalten. Es stelle sich die Frage, weshalb sich die Vermieterschaft für den Septembermietzins nicht direkt ans Sozialamt gewendet habe (act. 1 Rz 8). Is t der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Miet- zi nse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann die Vermieterschaft dem Mieter nach Art. 257d Abs. 1 OR schri ftli ch ei ne Zahlungsfri st setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis ge- kündigt werde. Die obgenannte Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage. Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Ge- schäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Mo- nats kündigen (Art. 257d Abs. 2 OR). Bei der Zahlungsfri stansetzung i.S.v. Art. 257d Abs. 1 OR handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenser- klärung. Die mit der Fristansetzung eingeräumte Nachzahlungsfrist beginnt daher nicht mit dem Tag der Fristansetzung, sondern mit dem Tag, an dem die Fristansetzung dem Mieter zugeht. Wird ein Brief, welcher eingeschrie- ben zugestellt wird, nicht abgeholt, so gilt die Zahlungsfri stansetzung mit dem Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt und empfangen (sog. eingeschränkte Empfangstheorie, zum Ganzen ZK-Higi, Art. 257d N 37). Aus den eingereichten Akten geht hervor, dass das Sozialamt der Vermie- terschaft bzw. der Verwaltung mit E-Mail vom 22. August 2014 mitteilte, dass das Sozialamt die Mietzinsen für den Gesuchsteller nur noch für den
Monat August 2014 bezahle. Für den Fall, dass sich der Gesuchsteller wie- der beim Sozialamt melde, habe die Sozialbehörde entschieden, dass er seinen monatlichen Bedarf erarbeiten müsse und das Sozialamt die monatli- che Miete erst am Ende des Monats überweise (act. 4/12). In der Folge mahnte die Verwaltung der Vermieterin den Gesuchsteller mit Schreiben vom 19. September 2014 hinsichtlich der ausstehenden Mi etzi nszahlung für den Monat September ab und drohte ihm für den Fall der Nichtbegleichung mit der ausserordentlichen Kündigung nach Art. 257d OR (act. 4/5). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 sprach sie sodann die Kündigung der massgeblichen Wohnung aus (act. 4/6). Ebenfalls ist aktenkundig, dass sich der Gesuchsteller vom 19. September 2014 (act. 4/7) bis 30. Oktober 2014 (act. 7/1) i n Untersuchungs haf t befand. Die Klärung der Fragen, ob die Fristansetzung zur Begleichung der ausste- henden Mi etzi nsen und die Kündigung der Wohnung durch die Vermieter- schaft rechtmässig erfolgt sind, obliegt dem Sachrichter. Ei ne abschliessen- de Beurteilung ist an dieser Stelle nicht möglich. Gestützt auf die vorhande- nen Unterlagen kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller mit seinen Standpunkten zumindest teilweise durchzudri ngen vermag, zumal er sich vom 19. September 2014 bis zum 30. Oktober 2014 nachgewiesenermassen in Untersuchungshaft befand. Damit erweisen sich die Gewinnaussichten des klägerischen Begehrens in der Hauptsache nicht beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit erfüllt ist . 2.8. Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schli chtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestel- lung eines Rechtsbeistandes, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtli cher Hi nsi cht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechts- fragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Per-
son des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Frage, ob die ausserordentliche Kündigung unter den konkreten Umständen wirksam ist, ist von gewisser Komplexität. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Es ist deshalb dem Antrag des Gesuchstellers zu entsprechen und i hm für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Pfäffikon, Ver- fahrensnummer MM140051-H, betreffend Anfechtung der Kündi gung in der Person von Fürsprecher X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen. 2.10. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge bzw. die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes rückwirkend auf den 11. November 2014 (act. 1 S. 1). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein, jedoch einschliesslich die anwaltschaftlichen Bemühungen für di e Erstellung des Gesuchs. Nur i n Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2 d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürche- rischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2).
Der Gesuchsteller unterlässt es darzulegen, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend gewährt werden soll, namentlich, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Es sind denn auch keine Gründe ersi chtli ch, warum es dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen wäre, das Gesuch bei der Einleitung des Schlichtungsverfahrens (act. 4/2) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einzu- reichen. Folglich kann dem Antrag auf rückwirkende Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben werden. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegen- de Schli chtungsverfahren i n Mi et- und Pachtsachen sind deshalb dem Kan- ton Züri ch aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmi ttel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als
obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Pfäffikon i n Sachen A._____ gegen B._____ und C._____ betreffend Anfechtung der Kündigung, MM140051-H, wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Pfäffik- on i n Sachen A._____ gegen B._____ und C._____ betreffend Anfechtung der Kündigung, MM140051-H, in der Person von Fürsprecher X._____, ... [Adresse], ab dem 15. Januar 2015 (einschliesslich erste Besprechung mit dem Gesuchsteller und Gesuchstellung ) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschei n, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zwei fach, für si ch und den Gesuchsteller,
Züri ch, 4. Februar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: