Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 23. Januar 2015
in Sachen
A._____,
Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 31. Dezember 2014 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 + 8 ein Schlichtungsgesuch betref- fend eine Klage auf Schadenersatz gegen Rechtsanwalt Dr. B._____ ein (act. 6). 1.2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 (Datum Poststempel: 31. Dezember 2014) ersuchte er sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das oberwähnte Schlichtungsverfahren (act. 1). Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 übermittelte der Gesuchsteller die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise 7 + 8 vom 5. Januar 2015 betreffend Einforderung eines Kostenvor- schusses (act. 5 und 6). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mit- tellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint
(Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzu- stellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO- Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. In der Sache selbst macht der Gesuchsteller das Bestehen einer Schaden- ersatzforderung geltend. Gemäss der Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise 7 + 8 vom 5. Januar 2015 beträgt der Streitwert dieser Klage Fr. 126'011.- (act. 6), gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers im vorlie- genden Gesuch will er einen Schaden von insgesamt Fr. 180'700.- (inkl. 5% Zin- sen) geltend machen (act. 1 S. 4). Zur Begründung führt der Gesuchsteller aus, diese Forderung setze sich aus einer "Forderung gemäss Nachweismäkelei vom 17.01.2003", aus Betreibungsgebühren, aus einer Forderung gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Mai 2006, aus Prozessentschädigungen, aus Bundesgerichtskosten und aus weiteren Umtrieben zusammen (act. 1 S. 4). Rechtsanwalt Dr. B._____ habe den Schadenfall mit Schreiben vom 19. Januar 2007 bei seiner Berufshaftpflichtversicherung angemeldet und seine Schuld voll- umfänglich anerkannt (act. 1 S. 4 und S. 9). Der Gesuchsteller wirft Rechtsanwalt Dr. B._____ unsorgfältige Geschäftsbesorgung vor (act. 1 S. 8) und macht - so- weit verständlich - geltend, dieser habe den Nachweismäklervertrag aus grober Nachlässigkeit falsch ausgelegt und er habe den Prozess im Fall C._____ unge- nügend, mangelhaft und vertragswidrig geführt (act. 1 S. 4). An anderer Stelle wird ergänzt, Rechtsanwalt Dr. B._____ habe den Nachweismäklervertrag unge- nügend und mangelhaft dargelegt. Zudem habe er es unterlassen, den Nachweis
zu erbringen, dass der Gesuchsteller eine Kreditgeberin - die D._____ - nachge- wiesen habe. Im Weiteren habe er es auch unterlassen, den Entzug der Voll- macht für die Hypothekenabwicklung durch C._____ vorzubringen. Und schliess- lich habe es Rechtsanwalt Dr. B._____ unterlassen, den Nachweismäklervertrag zu substantiieren (act. 1 S. 10). Der Gesuchsteller reichte sodann zahlreiche Un- terlagen zu den Akten, wobei jedoch insbesondere die aufgeführten und als Be- weise offerierten Belege zur Hauptsache nicht beigelegt wurden (vgl. act. 2). 2.5. Wie dargelegt macht der Gesuchsteller gegenüber Rechtsanwalt Dr. B._____ Schadenersatz aus Vertragsverletzung geltend. Er führt in seinem Gesuch zwar mehrfach aus, der Gesuchsteller habe das Mandat unsorgfältig ge- führt, und nennt mehrere, seiner Ansicht nach begangene Vertragsverletzungen. Er unterlässt es jedoch nachvollziehbar darzulegen, durch welche Handlungen oder Unterlassungen diese Vertragsverletzungen begangen wurden und weshalb ihm deshalb ein Anspruch auf Schadenersatz zustehe. Auch hat er - wie bereits erwähnt - die von ihm offerierten Urkunden zu seinen Begehren in der Hauptsa- che nicht vorgelegt. Sämtlich Vorwürfe des Gesuchstellers sind nicht ausreichend substantiiert und belegt, und es ist unklar, um was es in der Sache konkret geht. Gestützt auf die vorhandenen Akten erscheint ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt eingereichten Zivilklage um ein Prozessbegehren handelt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren. Lediglich ergänzend ist auch anzumerken, dass der Gesuchsteller bereits im Jahr 2008 gegen Rechtsanwalt Dr. B._____ ei- ne Schadenersatzklage anhängig gemacht hat, wobei er damals - soweit ersicht- lich - im Wesentlichen die gleichen Vorwürfe erhoben hat, wie er sie heute erneut geltend macht. Ein im Rahmen des damaligen Verfahrens gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Gesuchstellers wurde mit aus- führlicher Begründung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren in der Hauptsache abgewiesen (vgl. zum Ganzen Beschluss LN090025 der I. Zivilkammer des Ober- gerichts vom 29. Oktober 2009). Dass sich seit der damaligen Beurteilung etwas Neues ergeben haben könnte, das zu einer anderen Beurteilung der Prozess- chancen führen müsste, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch
nicht geltend gemacht. Insbesondere hat der Gesuchsteller bereits damals ausge- führt, Rechtsanwalt Dr. B._____ habe seine Forderungen anerkannt, was sich je- doch offensichtlich als unzutreffend erwies, wären doch ansonsten die Begehren kaum als aussichtslos qualifiziert worden. Auch deshalb ist von der Aussichtslo- sigkeit der vorliegenden Begehren in der Hauptsache auszugehen und es kann davon abgesehen werden, dem Gesuchsteller Frist anzusetzen, um die fehlenden Unterlagen nachzureichen und weitere Ausführungen zu machen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus diesen Erwägungen ab- zuweisen. An diesen Prozessaussichten würde ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand nichts zu ändern vermögen, weshalb auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. 2.6. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Krei- se 7 + 8 betreffend Schadenersatzklage gegen Rechtsanwalt Dr. B._____ wird abgewiesen.
Zürich, 23. Januar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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