Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO140173-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 18. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) stellte mit Eingabe vom 16. Dezember 2012 beim Friedensrichteramt Aeugst ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein beim genannten Friedensrichteramt anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren. Dieses betrifft eine Klage gegen B._____ auf Abänderung des Unterhaltsvertrages (GV.2014.00006; act. 2 S. 1). Das Friedens- richteramt Aeugst hat diese Eingabe mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 zu- ständigkeitshalber an den Obergerichtspräsidenten überwiesen (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 wurde dem Gesuchsteller Frist ange- setzt, um weitere Ausführungen zu machen und um noch fehlende Belege zu den Akten zu rei chen (act. 4). Diese Verfügung wurde vom Gesuchsteller am 28. Ja- nuar 2015 entgegengenommen (act. 4 S. 5). Die in der Verfügung angesetzte Frist von 10 Tagen endete damit am 9. Februar 2015 (A rt. 142 Abs. 3 ZPO). In- nert Frist ging keine Eingabe des Gesuchstellers mit den eingeforderten Angaben und Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung androhungsgemäss (vgl. act. 4 S. 3, Dispositiv-Ziff. 1) und ohne Weiterungen abzuweisen. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. D as Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Aeugst betreffend Klage gegen B._____ auf Abänderung des Unterhaltsver- trages (GV.2014.00006) wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an den Gesuchsteller und an das Friedensrichteramt Aeugst (GV.2014.00006), je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- ri cht des Kantons Züri ch, Zi vi lkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- rei cht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 18. Februar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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