Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO140170-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber
Urteil vom 11. Juni 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2014 (eingegangen am 11. Dezember 2014) stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Oberge- richts des Kantons Zürich ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren (act. 1). D en Ausführungen i n di esem Gesuch lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zü- rich gegen die Bank B._____ und die Bank C._____ ei n "Klagebegehren" über Euro 7'422'758.- (B.) bzw. Euro 7'474'758.- (Bank C.) aus Schaden- ersatz angehoben und "ein Schlichtungsgesuch beantragt" hat, wobei es sich da- bei um zwei separate Verfahren handelt (vgl. act. 1 S. 4). 2. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015, welche am 10. Februar 2015 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden konnte (act. 12), wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie die entsprechenden Begehren mit einem Schlichtungsgesuch bei einem Friedensrichteramt anhängig gemacht habe und wenn ja bei welchem Friedensrichteramt. Im Weiteren wurde sie aufgefordert, zu ihren monatlichen Auslagen sowie zu den finanziellen Verhältnissen ihres Ehe- mannes Ausführungen zu machen und aktuelle Belege ins Recht zu reichen so- wie ihre Begehren in der Hauptsache nachvollziehbar zu begründen und die da- zugehörigen Belege vorzulegen. Und schliesslich wurde ihr aufgegeben, ein Zu- stellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 3). Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. Februar 2015 (Datum Poststem- pel: 13. Februar 2015) Beschwerde (vgl. act. 7). 3. Mit Schreiben vom 7. Februar 2015 (Datum Poststempel: 6. Februar 2015; act. 7) und damit vor Erhalt der oberwähnten Verfügung vom 5. Januar 2015 er- suchte di e Gesuchstellerin darum, "ohne weitere Rechtsverzögerung" über ihr Gesuch zu entschei den (act. 5). Zudem reichte sie eine weitere Beilage zu den Akten, welche sich jedoch bereits bei den zusammen mit dem Gesuch eingereich- ten Unterlagen befindet (act. 6 = act. 1 S. 6). Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 wurde der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass ohne die mit Verfügung vom 5. Januar 2015 zusätzlich einverlangten Angaben und Unterlagen nicht über ihr Gesuch
entschieden werden könne und dass der Ausgang des von ihr eingeleiteten Be- schwerdeverfahrens abzuwarten sei (act. 9). Am 5. März 2015 gingen zwei weite- re Eingaben der Gesuchstellerin ein, worin sie im Wesentlichen erneut darum er- suchte, dass ohne weitere Verzögerung über ihr Gesuch entschieden werde (act. 10). Mit Antwortschreiben vom 11. März 2015 wurde diesbezüglich auf die Ausführungen im Schreiben vom 23. Februar 2015 verwiesen und die Gesuch- stellerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass weitere das Verfahren VO140170 betreffende Eingaben vergleichbaren Inhalts ohne Weiteres zu den Akten genommen würden (act. 11). 4. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 23. März 2015 auf die von der Gesuchstellerin gegen die Verfügung vom 5. Januar 2015 erhobene Beschwerde ni cht ei n (act. 13). Mit Urteil vom 29. Mai 2015 trat das Schweizerische Bundesgericht auf die gegen den genannten Be- schluss der II. Zivilkammer erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin ebenfalls ni cht ei n (act. 14). 5. Innert der mit Verfügung vom 5. Januar 2015 angesetzten Frist ging keine Eingabe der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben und Belegen ein. Damit ist die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, wes- halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung für das Schlichtungsverfahren androhungsgemäss (vgl. act. 3 S. 4, Dispositiv-Ziff. 1) abzuweisen ist . 6. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 7. Die Gesuchstellerin hat es unterlassen, innert angesetzter Frist ein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, weshalb die Zustellung dieses Urteil an die Gesuchstellerin gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch öffentliche Be- kanntmachung zu erfolgen hat. 8. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss
Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- ric htspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung für das Schlichtungsverfahren betreffend eine Forderungs- klage der Gesuchstellerin gegen die B._____ und die Bank C._____ wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an die Gesuchstellerin, durch Publikation im kantona- len Amtsblatt. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 11. Juni 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Hsu-Gürber versandt am: