Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140169-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 15. Dezember 2014
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch seinen Rechtsvertreter lic. i ur. X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für eine beim Friedensrichteramt B._____ anhängig gemachte Klage gegen Dr. C._____ und die D._____ AG betreffend Schadenersatz ersuchen (act. 1 und act. 2/3). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit") und i hr Rechtsbegehren ni cht aussi chtslos erschei nt (Art. 117 ZPO). Ein An- spruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands ei nzusetzen. Zu berücksi chti gen i st vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller verweist zur Begründung und Darlegung seiner Mittello- sigkeit auf ein beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich am 29. September 2014 eingereichtes und mit Urteil vom 24. Oktober 2014 be- willigtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und hält fest, sei ne fi nanzi- ellen Verhältnisse hätten sich seitdem nicht verändert (act. 1 S. 2). Im Urteil vom 24. Oktober 2014 (Verfahren VO140035) wurde davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller keine Einkünfte generiere, Vermögen von rund Fr. 7'800.- besitze und einen anrechenbaren monatlichen Notbedarf von Fr. 3'233.25 aufweise (act. 2/1 E. 2.6). Darauf kann auch im vorliegenden Verfahren abgestellt werden, zumal glaubhaft erscheint, dass sich die finan- ziellen Verhältnisse in den vergangenen eineinhalb Monaten ni cht wesent- li ch verändert haben (vgl. auch act. 4 mit den einzelnen Belegen). Damit ist von der Mittellosigkeit des Gesuchstellers auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Sein Begehren in der Hauptsache begründet der Gesuchsteller damit, die D._____ AG habe die Zahlungen als Krankentaggeldversicherung gestützt auf ei n psychi atri sches Gutachten von D r. C._____ eingestellt. Die Begut- achtung sei nicht lege artis erfolgt. So enthalte das Gutachten zahlreiche Halb- und Unwahrheiten sowie zahlreiche Unterstellungen. Mit der Klage er- suche er um Ersatz des zwischen dem 3. April 2014 und dem 31. Dezember 2014 entstandenen bzw. entstehenden Erwerbsausfallschadens (act. 2/3).
Aus den beigezogenen Akten des Verfahrens VO140035, welchem eine Klage des Gesuchstellers um Berichtigung des massgeblichen Gutachtens zugrunde lag, geht hervor, i n welchen Punkten der Gesuchsteller das psy- chiatrische Gutachten beanstandet und um welche Korrekturen er ersucht (act. 4/2/1 S. 2 ff.). Ob das Gutachten tatsächlich fehlerhaft ist und die bean- tragten Korrekturen berechtigt sind, kann an dieser Stelle nicht abschlies- send beurteilt werden. Dies ist denn auch Gegenstand des dem Verfahren VO140035 zugrunde liegenden Berichtigungsverfahrens gegen Dr. C._____ und die D._____ AG. Sollte es sich erstellen lassen, dass die Begutachtung nicht lege artis erfolgt ist, so könnte nicht ausgeschlossen werden, dass die D._____ AG die Zahlungen zu Unrecht einstellte und dem Gesuchsteller durch das Verhalten von Dr. C._____ und die D._____ AG ein Schaden ent- standen ist . Aus heuti ger Si cht kann die Schadenersatzklage damit ni cht als aussichtslos bezeichnet werden. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstel- lers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend oberwähnte Schadenersatzklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.8. Der Gesuchsteller lässt sodann die Bestellung ei nes unentgeltli chen Rechtsbeistandes beantragen (act. 1 S. 1). Ei n Anspruch auf di e geri chtli che Bestellung eines solchen besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie darge- legt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig er- scheint. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechts- fragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die sozia- le Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Ver-
fahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Der Gesuchsteller klagt im Sinne einer Teilklage einen Betrag von Fr. 30'000.- ein (act. 2/3 S. 1). Die Klage tangiert damit sei ne (finanziellen) Interessen i n erheblicher Weise, zumal davon auszuge- hen ist, dass der Ausgang des Schlichtungsverfahrens bzw. des diesem al- lenfalls folgenden Gerichtsverfahrens für allfällige weitere Teilklagen präjudi- ziell sei n wird. Zu beachten ist sodann auch, dass der Gesuchsteller unter erheblichen gesundheitlichen Problemen leidet, namentli ch an einer mittel- schweren bis schweren depressiven Episode als Folge eines Burnout- Prozesses und an einer cardialen Erkrankung bei akzentuierten Persönlich- keitszügen, welche zu seiner 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit führten (act. 4/5/2/1 S. 7). Gemäss den Ausführungen im Entwurf der Klageschrift an das Sozialversicherungsgericht äussern sich diese Erkrankungen in einer starken Unfähigkeit, etwas anpacken zu können. Der Gesuchsteller werde schnell körperlich und geistig erschöpft und könne dann an nichts mehr den- ken. Er werde schnell gestresst und innerlich aggressiv (act. 4/2/5/1 S. 6). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der D._____ AG um ei- ne Versicherung handelt, welche über Erfahrung im Zusammenhang mit Prozessen der vorliegenden Art verfügt und zur Führung von solchen in aller Regel Juristen einsetzt. Unter all diesen Umständen ist die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren zu bejahen und ist dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Züri ch zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der
bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend von der Gemeinde B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B. erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern i hnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Klage auf Schadenersatz gegen Dr. C._____ und die D._____ AG die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Klage auf Schadenersatz gegen Dr. C._____ und die D._____ AG in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ei n unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B._____.
Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zwei fach, für si ch und den Gesuchsteller, − das Friedensrichteramt B., − die Gegenpartei in der Hauptsache, Dr. C., ... [Adresse], − die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____ AG, ... [Adresse].
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 15. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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