Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140168-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 5. Januar 2015
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) liess beim Friedensrichteramt B._____ gegen ihren Vater C._____ eine Klage betreffend "Unterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB/Art. 268 Abs. 3 ZGB" anhängig machen (act. 1 S. 1 f.). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 liess sie beim Obergerichtspräsidenten das fol- gende Gesuch stellen (act. 1 S. 2): "Der Gesuchstellerin sei für das Schlichtungsverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen, und ihr sei in der Person der Unter- zeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen."
1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zu- sätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgeb- liche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsäch- lich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.4. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie sei erst volljährig geworden und besuche noch die Mittelschule. Sie habe ausser den Unterhaltsbeiträgen von ihrem Vater kein Einkommen und verfüge auch nicht über Vermögen (act. 1 S. 3). 2.5. Gemäss dem eingereichten Unterhaltsvertrag erhält die Gesuchstellerin von ihrem Vater Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 900.- (indexiert; zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen; act. 3/2). Unter Berücksichtigung der Indexierung ergibt dies einen Betrag von Fr. 867.60. Ob der Vater der Gesuch- stellerin die Ausbildungszulage, welche Fr. 250.- betragen dürfte (vgl. Art. 5 Abs. 2 FamZG), an die Gesuchstellerin weiterleitet, lässt sich ihren Ausführungen und den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, da ihre monatlichen Einnahmen - wie nachfolgend zu zeigen ist - jedenfalls nicht ausreichen, um ihre monatlichen Auslagen zu decken. Die Ver- mögenslosigkeit erscheint aufgrund des jungen Alters der Gesuchstellerin und ih- rer geringen Einnahmen sodann als glaubhaft.
Gemäss Kreisschreiben beträgt der Grundbetrag für eine in Haushaltgemein- schaft mit anderen Erwachsenen lebende erwachsene Person Fr. 1'100.-. Da je- doch die Lebenshaltungskosten in D._____ wesentlich tiefer sind als diejenigen in der Schweiz, ist der Gesuchstellerin nicht der gesamte Grundbetrag gemäss Kreisschreiben anzurechnen. Gemäss der Tabelle "Preisniveauindizes im interna- tionalen Vergleich" (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/ themen/05/07/blank/key/01.html; zuletzt besucht am 30. Dezember 2014) ist da- von auszugehen, dass die Lebenshaltungskosten in D._____ ca. 2/3 der Lebens- haltungskosten in der Schweiz betragen. Es ist der Gesuchstellerin folglich ein Grundbetrag von Fr. 733.- anzurechnen. Da in den Unterhaltsbeiträgen ein Anteil der Wohn- und Sozialversicherungskosten des Kindes enthalten sind (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 10 zu Art. 117), erscheint angemessen, als Beitrag insbesondere an die von der Mutter der Gesuchstellerin getragenen Mietkosten von monatlich Euro 430.40 (act. 3/5 S. 2) einen Betrag von Fr. 150.- im Bedarf der Gesuchstellerin einzusetzen. Weitere Auslagen wurden von der Gesuchstellerin weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den einge- reichten Unterlagen. Da die monatlichen Einnahmen der Gesuchstellerin lediglich Fr. 867.60 bzw. inkl. Ausbildungszulage Fr. 1'117.60 betragen, kann sie ihre Aus- lagen von monatlich Fr. 883.- nicht bzw. nur knapp decken. Damit ist die Mittello- sigkeit der Gesuchstellerin hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.6. Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter der sich noch in Ausbildung befin- denden Gesuchstellerin angehalten werden kann, für die Kosten des Schlich- tungsverfahrens und einer anwaltlichen Vertretung aufzukommen. Die Gesuch- stellerin liess zu den finanziellen Verhältnissen ihrer Mutter ausführen, diese sei mittellos, wobei sie als Beleg eine Bestätigung der "..." (= ...; auf deutsch: Natio- nalinstitut für Soziale Fürsorge) einreichte. Dabei handelt es sich um den wichtigs- ten Sozialversicherungsträger in D._____. Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass die Mutter der Gesuchstellerin keine Einnahmen erzielt, über kein Vermögen verfügt und pro Monat Euro 430.40 für die Wohnungsmiete aufwenden muss (act. 3/5 S. 2). Damit erscheint glaubhaft, dass die Mutter der Gesuchstellerin
nicht aufgrund allfälliger familienrechtlicher Unterhaltspflichten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angehalten werden kann. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, a.a.O., N 20 zu Art. 117 ZPO). 2.8. Gestützt auf die Ausführungen im Gesuch (act. 1 S. 2 f.) und die einge- reichten Unterlagen (act. 3/2-4) können die Begehren der Gesuchstellerin in der Hauptsache nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtpflege zu erteilen. 2.9. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes be- steht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als not- wendig erscheint. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Bger 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).
2.10. Die Gesuchstellerin liess zur Begründung der Notwendigkeit eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes ausführen, es sei für ein mündiges Kind sehr belas- tend, gegen den Vater auf Unterhaltsleistungen zu klagen. Zudem gehe es um die für die Gesuchstellerin existentielle Frage, ob sie ihren Lebensunterhalt und die Schulkosten bis zum Abschluss ihrer Ausbildung decken könne. Im Weiteren lebe die Gesuchstellerin in D., spreche kaum deutsch und könne ihre Rechte ohne anwaltlichen Beistand nicht alleine wahren (act. 1 S. 3). Nach der Praxis des Obergerichtspräsidenten ist bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 20 Jahren für Klagen gegen die eigenen Eltern grundsätzlich von der Notwendig- keit eines Rechtsbeistandes auszugehen (vgl. Urteil vom 18. November 2011, VO110100-O). Das Gesuch der 18 Jahre alten Gesuchstellerin um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist deshalb gutzuheissen und es ist ihr für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend von der Stadt B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsver- fahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsa- che geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über die- se zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B. erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt.
reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 5. Januar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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