Legal aid granted for child maintenance conciliation proceedings

VO140167Obergericht04.12.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The president of the Zurich cantonal high court decided a child’s application for legal aid in a conciliation proceeding concerning a maintenance claim against the acknowledged father. The court found the child indigent, taking into account the mother’s modest income and social assistance, and held that the claim was not hopeless because paternity had been acknowledged. It therefore granted legal aid for the conciliation stage. However, it refused to appoint separate free counsel because the child was already represented by a capable guardian/adviser. The court also ordered that the legal-aid costs for the conciliation stage be borne by the municipality D., subject to later allocation in the merits case.

Omnilex-Regeste

Art. 117, 119 ZPO; legal aid in conciliation proceedings for a maintenance claim, indigence and prospects of success. A party is indigent when available income and realizable assets do not permit payment of the expected process costs within a reasonable time; for conciliation proceedings, strict standards apply because the costs are limited. The applicant bears a comprehensive duty to cooperate in establishing financial circumstances. Legal aid may be refused if the claim appears hopeless. Separate appointed counsel is not necessary where the needy party is already represented by a guardian or assistant capable of safeguarding the party’s interests (consid. 2.9). The decision on legal aid at the conciliation stage is made at first instance by the competent cantonal court authority.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140167-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 4. Dezember 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin lic. iur. C._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Obergericht des Kantons Zürich durch seine Beiständin ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO stellen. Das Ge- such betrifft eine beim Friedensrichteramt D._____ anhängig gemachte Kla- ge betreffend Unterhalt gegen E._____ (act. 1 und act. 4/3). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem

Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuch- stellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen.

2.6. Beim Gesuchsteller handelt es sich um ein vier Jahre altes Kleinkind. Ge- mäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt er weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 S. 2). Zum Einkommen der Kinds- mutter wird ausgeführt, sie absolviere eine Berufslehre zur Kleinkindererzie- herin und verdiene Fr. 987.- pro Monat, einschliesslich Kinderzulagen. Zu- dem werde sie vom Sozialdienst finanziell unterstützt (act. 1 S. 2). Als Beleg liess der Gesuchsteller das Budget des Sozialdienstes D._____ ins Recht reichen, woraus hervorgeht, dass seine Mutter für den Lebensunterhalt, die Mietkosten, die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sowie für die Zu- satzkosten der Verkehrsauslagen finanziell unterstützt wird (act. 4/1). Die Vermögensverhältnisse der Kindsmutter werden im Gesuch entgegen der Mitwirkungspflicht zwar weder erläutert noch belegt. Dennoch kann der Ge- suchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen nicht verpflichtet werden, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren anfallenden Kosten selbst zu begleichen, zumal allfälliges Vermögen der Kindsmutter aufgrund der Unterstützung der Sozialbehörde von geringer Höhe wäre und mit gros- ser Wahrscheinlichkeit zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten eingesetzt werden müsste. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuch- stellers ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen E._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er den Ge- suchsteller gemäss der Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Ge-

burt am tt.mm.2010 als sein Kind anerkannt hat (act. 4/2). Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlich- tungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Der Gesuchsteller lässt um die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltli- chen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO ersuchen (act. 1 S. 2). Gestützt auf diese Formulierung ist davon auszugehen, dass er auch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. C._____ ersucht. Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen. Gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint die Bestellung einer unent- geltlichen Rechtsverbeiständung nicht als notwendig, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezir- kes Dietikon hat lic. iur. C._____ mit Entscheid vom 4. September 2014 zur Beiständin des Gesuchstellers ernannt (act. 3/4). Damit ist die rechtskundige Vertretung des Gesuchstellers gewährleistet, weshalb das Gesuch um Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde D._____. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent-

scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Partei den Entscheid mit Beschwer- de gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstin- stanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt D._____ betreffend Unterhaltsklage gegen E._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde D._____. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  1. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Beiständin des Gesuchstellers, dreifach, für sich, den Gesuchsteller und die Kindsmutter, − das Friedensrichteramt D., − die Gegenpartei in der Hauptsache, E., [Adresse]. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 4. Dezember 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Schlagwörter

legal aidindigenceconciliationmaintenanceappointed counselhopeless claimchild representationcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant met the conditions for legal aid in the conciliation proceedings

Extrahierter Entscheid

Yes. The applicant lacked sufficient means and the maintenance claim was not hopeless.

Extrahierte Begründung

The child had no income or assets; the mother's limited income and social assistance meant the child could not reasonably be expected to finance the conciliation costs. The maintenance claim was arguable because the father had acknowledged paternity.

Kernrechtsfrage

Whether a publicly funded lawyer should be appointed

Extrahierter Entscheid

No. Appointment was unnecessary because the applicant was already represented by a legally knowledgeable guardian/assistant able to protect his interests.

Extrahierte Begründung

Where a needy party is already represented by a capable guardian or assistant, separate appointed counsel is not required.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the legal aid in the conciliation stage

Extrahierter Entscheid

The costs are to be borne by the municipality D., subject to the rule that conciliation costs may later be allocated by the trial court together with the main case costs.

Extrahierte Begründung

The court applied its cantonal practice for conciliation-stage legal aid, while noting the reservation under Art. 207(2) ZPO.

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