Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140166-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 15. Dezember 2014
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) beabsichtigt, beim Friedensrichter- amt B._____ ei n Schli chtungsgesuch ei nzureichen betreffend eine Klage auf Schadenersatz und Genugtuung gegen C._____ (act. 2 S. 1 und S. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 (Datum Poststempel: 26. November 2014) ersuchte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Züri ch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung für das bevorstehende Schlichtungsverfahren (act. 1): 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsverfahrens bewi lli gen kann. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkei t") und i hr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgeb- liche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksich- tigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, reali- sierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grund- sätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbei- träge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeits- platz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich er- füllt werden (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ge- suchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits si nd die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Geri chtsi nstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.5. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er erhal- te Sozialhilfe von monatlich Fr. 986.- und seine monatlichen Auslagen (Miete und Krankenkassenprämien KVG) würden direkt durch das Sozialamt bezahlt. Ver- mögen habe er keines (act. 2 S. 2 und S. 3). Diese Angaben belegt er mit einer Abrechnung und ei nem Budget des Sozialdienstes B._____ vom 14. November 2014 (act. 4/1). Seine Vermögenslosigkeit ergibt sich sodann aus der Steuererklä- rung 2013 (act. 4/2). Da die monatlichen Einnahmen des Gesuchstellers nicht
ausreichen, um den Grundbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- zu de- cken, ist seine Mittellosigkeit hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, i n: Spühler/Tenchi o/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 117). 2.7. Vorliegend geht es um eine Klage auf Schadenersatz und Genugtuung ge- gen C.. Im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen dem Gesuchsteller und C. trat Letzterer die Wohnungstüre des Gesuchstellers ein, setzte sich auf den zu Boden gefallenen Gesuchsteller, hielt diesen mit einer Hand am Hals fest und verpasste dem Gesuchsteller mit der anderen Hand, an welcher er einen grossen Ring trug, mehrfach Faustschläge ins Gesicht. Der Gesuchsteller erlitt ei ne offene Nasenbeinfraktur, vier kleine Rissquetschwunden an der Stirn rechts, am Nasenwurzelbereich rechts sowie jeweils an der Ober- und Unterlippe rechts, welche mit Einzelknopfnähten verschlossen werden mussten, multiple Prellungen im Gesicht sowie eine Prellung am linken Knie (act. 4/3). Mit Urteil vom 11. Juli 2014 wurde C._____ wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Nachteil des Gesuchstellers verurteilt, wobei die Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren des Gesuchstellers auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurden (act. 4/4 S. 1 f.). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (act. 4/4 S. 5). Gestützt auf diese Unterlagen kann die beabsichtigte Klage des Gesuchstellers auf Schadenersatz und Genugtuung gegen C._____ ni cht als aussichtslos be- zeichnet werden. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betref-
fend Klage auf Schadenersatz und Genugtuung die unentgeltliche Rechtspflege i m Si nne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO erteilt werden. 2.8. Der Gesuchsteller beantragte im Weiteren die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes (act. 1 S. 4). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn di es zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei nen Anspruch auf Verbei ständung, wenn i hre Interessen i n schwer- wiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Si- tuation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zu- recht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller durch den Angri ff von C._____ ni cht unerhebli ch verletzt wurde i n diesem Zusammenhang nun Schadenersatz und Genugtuung einklagen will. Sol- che Prozesse sind erfahrungsgemäss von einer gewissen Komplexität. Sodann dürfte es um eine für den mittellosen Gesuchsteller erhebliche Summe gehen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen lässt sich den eingereichten Unterlagen ent- nehmen, dass der zweiundsechzig Jahre alte Gesuchsteller italienischer Staats- angehöriger und von Beruf Maler ist (act. 2 S. 1). Der Gesuchsteller verfügt mithin über kei ne juri sti schen Kenntni sse und sei n Wunsch nach ei nem i tali eni schspra- chigen Anwalt lässt sodann darauf schliessen, dass der Gesuchsteller auch in sprachli cher Hi nsi cht ei nem Schli chtungsverfahren nicht gewachsen ist. Und schliesslich ist aufgrund des aktenkundigen Vorfalles ohne Weiteres nachvoll- ziehbar, dass der Gesuchsteller C._____ nicht oder jedenfalls nicht alleine ge-
genübertreten kann. Damit ist die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für das Schlichtungsverfahren zu bejahen. Das Gesuch des Gesuchstel- lers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist deshalb gutzuheis- sen und es ist der Gesuchsteller aufzufordern, innert Frist einen im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt oder eine im Kanton Zürich zugelassene Rechtsan- wältin zu benennen, andernfalls ihm vom Gericht ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bestellt wird. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B. erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Klage auf Schadenersatz und Genugtuung gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Dem Gesuchsteller wird für das oberwähnte Schli chtungsverfa hre n ei n un- entgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz be- stellt. 3. Der Gesuchsteller wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids dem Obergerichtspräsidenten einen von ihm gewünschten, im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu benennen, andernfalls i hm vom Gericht ein solcher bzw. eine solche bestellt wird. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B.. 5. Dieses Verfahren ist kostenlos. 6. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller, zweifach, für sich und zuhanden des Friedensrich- teramtes B. − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, ... [Adresse]
Züri ch, 15. Dezember 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am: