Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140165-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 28. November 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 24. November 2014 ersuchte A._____ (nachfolgend: Ge- suchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt B._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren (GV 2014 0033; act. 1, act. 2/1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen C._____ betreffend Mündigenunterhalt (act. 2/1). Zudem stellte er den Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ (act. 1 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202; BK ZGB-Hegnauer, Art. 277 N 61 ff.). Dies gilt auch bei sich in einer Erstausbildung befindenden mündigen Kindern (BK ZPO-Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 N 56). Es ist deshalb vorliegend insbesondere zu prüfen, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mit- tel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnis- se der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führt der Gesuchsteller aus, er erhalte Unterhaltszahlungen von seinem Vater von Fr. 1'400.- pro Monat (act. 1 S. 2). Als Beleg reichte er das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 7. März 2005 ins Recht, woraus sich die besagte Unterhaltspflicht ergibt (act. 2/1/3 S. 3 f.). Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchstel- ler sodann wie folgt: Miete Fr. 975.- pro Monat (act. 2/1/4), Krankenkassen- prämien KVG Fr. 344.05 (act. 2/1/7), Haftpflichtversicherung Fr. 10.95 pro Monat (act. 2/1/8), Studiengebühren Universität St. Gallen Fr. 204.35 pro Monat (act. 2/1/9), Lernmaterial rund Fr. 80.- pro Monat sowie auswärtige Verpflegung mittags Fr. 217.- pro Monat (21,7 Arbeitstage à Fr. 10.- pro Tag, da der Gesuchsteller Wochenaufenthalter ist [act, 2/1 Rz 3], vgl. act. 2/1/10). Die übrigen Mahlzeiten werden vom Grundbetrag gedeckt und finden keinen separaten Eingang in die Bedarfsrechnung. Die Kosten für Telefon und In- ternet sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich be- rücksichtigt werden (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die not- wendigen Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers belaufen sich damit un- ter Berücksichtigung des Grundbetrages von Fr. 1'200.- auf Fr. 3'031.35 pro Monat.
Seine Vermögensverhältnisse belegt der Gesuchsteller sodann mittels Steuererklärung 2013 sowie mittels Kontoauszügen. Letzteren ist zu ent- nehmen, dass der Gesuchsteller auf seinem Privatkonto bei der Credit Suis- se per 11. November 2014 einen Saldo von Fr. 4'159.25 (act. 2/4) und auf seinem Sparkonto ebenfalls bei der Credit Suisse per 29. August 2014 einen Saldo von Fr. 20'000.- (act. 2/3) aufwies. Gemäss der Steuererklärung 2013 besitzt der Gesuchsteller bei der Credit Suisse sodann ein weiteres Konto, dessen Saldo sich per 31. Dezember 2013 auf Fr. 11.- belief (act. 2/2). Im Weiteren ist er sodann Eigentümer eines Fahrzeuges der Marke BMW, wel- ches den eigenen Angaben zufolge einen Wert von Fr. 15'000.- aufweist (act. 1 S. 3). Der Gesuchsteller verfügt damit über anrechenbare Vermö- genswerte von Fr. 39'170.25. Obwohl die notwendigen Lebenshaltungskos- ten des Gesuchstellers um einiges geringer sind als die Einkünfte, kann der Gesuchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen angehalten werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden anwaltlichen Aufwendungen aus seinem Vermögen, namentlich auch aus dem Verkaufserlös des Fahrzeuges, zu bestreiten. Es fehlt somit an der Be- dürftigkeit des Gesuchstellers. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die finanziellen Verhältnisse der unterstützungspflichtigen Mutter näher abzuklä- ren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist somit abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als
obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B., Verfahren GV 2014 0033, gegen C. betreffend Mündigenunterhalt wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - an das Friedensrichteramt B., Verfahren GV 2014 0033, - die Gegenpartei in der Hauptsache, C., ... [Adresse], per Rück- schein.
Zürich, 28. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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