Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140164-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 28. November 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1 Mit Eingabe vom 25. November 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergerichtspräsidenten ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 117 ZPO stellen. Das Gesuch betrifft eine vor dem Friedensrichteramt Stäfa anhängig gemachte Klage gegen B._____ betreffend Unterhalt (act. 1 und act. 4/7). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-
gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202; BK ZGB-Hegnauer, Art. 277 N 61 ff.). Dies gilt auch bei sich in einer Erstausbildung befindenden mündigen Kindern (BK ZPO-Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 N 56). Es ist deshalb vorliegend insbesondere zu prüfen, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mit- tel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnis- se der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit ein- zubeziehen. 2.6. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie studiere zurzeit an der Universität Zürich Wirtschaftswissenschaften und habe kein Einkommen (act. 1 S. 1 f.). Ihr Mutter verdiene sodann durchschnittlich Fr. 3'800.- pro Monat (act. 4/3 S. 7 f.). Sowohl die Mutter als auch die Gesuchstellerin seien vermögenslos (act. 4/3 S. 15). Die notwendigen Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin werden sodann mit Fr. 2'405.- pro Monat, jene der Mutter und des Kindes C._____ mit Fr. 10'294.- sowie jene der Schwester D._____ mit Fr. 1'759.- beziffert (act. 4/3 S. 10 ff.). Belege zu diesen finanziellen Verhältnissen reichte die Gesuchstellerin keine ins Recht. Es stellt sich damit die Frage, ob der Gesuchstellerin die Gelegenheit einzuräumen ist, die notwendigen Un- terlagen zu den Einkünften, den vorhandenen Vermögenswerten sowie den notwendigen Lebenshaltungskosten nachzureichen. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erwog zu dieser Frage in ihrem Entscheid vom 5. November 2014 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, aufgrund der Mitwirkungspflicht habe die gesuchstellende Person im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zwar darzulegen. Bestünden aber noch Unsicher- heiten oder Unklarheiten, so seien diese zu klären, namentlich durch die An- setzung einer Frist zur Ergänzung des Gesuchs. Dies gelte auch bei anwalt- lich vertretenen Parteien (Entscheid der II. Zivilkammer vom 5. November 2014, Verfahren RU140052, E. 5.2). Diesen Erwägungen lag ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zugrunde, in welchem die Gesuchstellerin ihrer
Mitwirkungspflicht im Grundsatze nachkam und ihre finanziellen Verhältnisse mittels Dokumenten nachwies, jedoch keine Belege zum Einkommen, allfäl- ligem Vermögen und den notwendigen Lebenshaltungskosten der unterstüt- zungspflichtigen Mutter einreichte. Anders als in diesem Verfahren wurden im vorliegenden Verfahren überhaupt keine Belege zu den finanziellen Ver- hältnissen der Gesuchstellerin und ihrer Mutter ins Recht gereicht. Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin kam daher ihrer Mitwirkungspflicht nicht einmal ansatzweise nach. Den obigen Erwägungen zufolge hat das Gericht den Parteien zwar die Möglichkeit einzuräumen, Unklarheiten zu be- reinigen. Es kann aber nicht seine Aufgabe sein, einer anwaltlich vertretenen Partei Frist zur Nachreichung von Unterlagen anzusetzen, wenn diese ihre Mitwirkungspflicht überhaupt nicht beachtete. Dies geht über die Klärung von Unsicherheiten bzw. Unklarheiten hinaus. Es hätte der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin bekannt sein müssen, dass dem Gesuch die notwendi- gen Belege beizulegen sind. Von einer Fristansetzung zur Nachreichung der Unterlagen ist daher abzusehen. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich auch aufgrund des Charakters des Verfahrens betreffend Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. Als Summarverfahren (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO) stellt es ein rasches Verfahren dar, welches keine ausgedehnten Beweisver- fahren zulässt. Die massgeblichen Beweismittel sind daher bereits mit dem Gesuch einzureichen, mit der Folge, dass die gesuchstellende Person bei deren Nichteinreichung Gefahr läuft, damit nicht mehr gehört zu werden (BSK ZPO-Mazan, Art. 254 N 3). Es bleibt damit festzuhalten, dass es dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich ist , die fi- nanziellen Verhältnisse und damit die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ab- schliessend zu beurteilen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren ist somit infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das beim Friedensrichteramt Stäfa anhängig gemachte Schlichtungsverfahren gegen B._____ betreffend Unterhalt wird abgewiesen. Eine unentgeltliche Rechts- beiständin wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin - das Friedensrichteramt Stäfa, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B., ... [Adresse], vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y., ... [Adresse], zweifach.
lic. iur. A. Leu
versandt am: