Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140161-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 12. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 21. November 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zü- rich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechts- anwalt Dr. iur. X._____ (act. 7 S. 1) einreichen. Das Gesuch betrifft eine beim Friedensrichteramt C., anhängig gemachte Klage der Gesuch- stellerin gegen die B. AG betreffend Forderung aus Arbeitsrecht (act. 1, act. 4/3). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 6) liess die Gesuchstellerin zahlreiche Unterlagen ins Recht reichen (act. 7 und act. 9/1-6). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kos- tenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Der Streitwert der Forderung der Gesuchstellerin be- läuft sich gemäss der Eingangsanzeige des Friedensrichteramtes bzw. dem im Schlichtungsverfahren gestellten Rechtsbegehren der Gesuchstellerin auf weniger als Fr. 30'000.- (act. 4/3 und act. 9/1), weshalb das Schlichtungsver- fahren kostenlos ist. Damit ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege nicht einzutreten. 2.3. Es bleibt im Folgenden über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung zu entscheiden. Die Gesuchstellerin ersucht um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbei- stand (act. 7 S. 1). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf-
wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch für die Le- benskostenverhältnisse. Kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinrei- chend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, seit der Kündigung durch die Beklagte in der Hauptsache sei sie arbeitslos und generiere kein Einkommen. Arbeits- losenentschädigung erhalten sie aufgrund der zu kurzen Beitragsdauer kei- ne (act. 1 S. 2, act. 7 S. 2). Als Beleg reichte sie eine E-Mail der öffentlichen Arbeitslosenkasse ... ins Recht (act. 9/2). Dem Kontobeleg der Raiffeisen Bank vom 2. Dezember 2014 ist sodann zu entnehmen, dass die Gesuch- stellerin per besagten Datums liquide Vermögenswerte von Fr. 951.79 auf- wies (act. 9/6). Gemäss der Steuerveranlagung 2012 wurde ihr Fahrzeug zudem mit einem Wert von Fr. 5'250.- veranlagt (act. 4/2/2). Diesen Vermö- genswerten stehen Schulden von Fr. 12'318.- gegenüber (act. 4/2/1). Hinsichtlich der notwendigen Lebenshaltungskosten belegt die Gesuchstel- lerin einzig die Krankenkassenprämien KVG von Fr. 40.30 pro Monat inkl. Prämienverbilligung (act. 9/4). Die Mietkosten von Fr. 900.- pro Monat (act. 9/3) werden zurzeit von ihrer Mutter getragen, weshalb sie keinen Ein- gang in die Bedarfsrechnung finden (vgl. act. 7 S. 3). Ob die Gesuchstellerin
für die Arbeitssuche sodann tatsächlich ein Fahrzeug benötigt und diese Kosten in die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind (vgl. act. 7 S. 3), kann of- fen gelassen werden, da ihre Bedürftigkeit gestützt auf die obgenannten fi- nanziellen Verhältnisse offensichtlich ist. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Zur Klage in der Hauptsache bringt die Gesuchstellerin vor, die seitens der ehemaligen Arbeitgeberin ausgesprochene fristlose Entlassung sei unge- rechtfertigt. Es bestünden Ansprüche auf Leistung von Lohnzahlungen, einer pönalen Entschädigung sowie eines Arbeitszeugnisses (act. 1 S. 2, act. 7 S. 2). Gestützt auf den seitens der Gesuchstellerin ins Recht gereichten Urteils- vorschlag des Friedensrichteramtes C._____, ist auch das Kriterium der feh- lenden Aussichtslosigkeit der Klage zu bejahen, zumal dieser auf teilweise Gutheissung der Klage lautet (act. 9/1). Die Begehren der Gesuchstellerin erscheinen damit nicht völlig aussichtslos. 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin-
sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu verneinen. Aufgrund der bekannten Sachlage ist davon auszugehen, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beson- dere Schwierigkeiten bestehen. Der Sachverhalt ist überschaubar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich bei der Geltendmachung der ausstehenden Lohn- und Entschädigungsansprüche besonders komplizierte Rechtsfragen stellen könnten. Die Gesuchstellerin legt denn auch nicht konkret dar, worin die Komplexität bei der Darlegung der geltend gemachten Ansprüche aus der Kündigung besteht. Im Gesuch wird zwar ausgeführt, bei der Gesuch- stellerin handle es sich um eine junge und wenig erfahrene Arbeitnehmerin (act. 7 S. 2). Mit ihren 33 Jahren ist es ihr aber zuzumuten, den dem Verfah- ren zugrunde liegenden Sachverhalt vor der Schlichtungsbehörde darzule- gen. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist daher abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als
obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C., betreffend Kla- ge aus Arbeitsrecht gegen die B. AG (GV.2014.00409/SB.2014.00436) wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C., betreffend Kla- ge aus Arbeitsrecht gegen die B. AG (GV.2014.00409/SB.2014.00436) wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin, - das Friedensrichteramt C., ad Verfahren GV.2014.00409/SB.2014.00436, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B. AG, ... [Adresse]. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-
reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 12. Dezember 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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