Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140160-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 24. November 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. November 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für ein hängiges Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Pfäffikon (MK140025-H) ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage von B._____ und C._____ gegen die Gesuchstellerin betreffend Forderung aus Mietverhältnis (act. 1 und act. 4/2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin ersucht insbesondere um die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren (act. 1). Da Strei- tigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen im Schlich- tungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO), ist auf diesen An- trag nicht einzutreten.
2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird sodann bestellt, wenn die gesuch- stellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittello- sigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu ihren finanziellen Verhältnissen lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie verfüge über jährliche Einkünfte von Fr. 2'437.-, bestehend aus einer Invali-
denrente von Fr. 1'966.-, Ergänzungsleistungen von Fr. 241.- sowie BVG- Leistungen von Fr. 230.- (act. 1 Rz 5). Unklar ist, ob es sich hierbei nicht vielmehr um die monatlichen als die jährlichen Einnahmen handelt, zumal die Gesuchstellerin im Jahr 2013 gemäss der eingereichten Steuerbeschei- nigung der SVA Zürich und der Steuererklärung 2013 ein monatliches Ein- kommen von Fr. 1'966.- generierte (act. 4/6). Von der Klärung dieser Frage kann indes abgesehen werden, da die Gesuchstellerin den nachfolgenden Erwägungen zufolge ohnehin, d.h. sowohl bei der Anrechnung von monatli- chen Einkünften von Fr. 1'966.- als auch bei solchen von Fr. 2'437.-, als mit- tellos gilt. Ihre Vermögensverhältnisse legt die Gesuchstellerin mittels Steuererklärung 2013 dar, woraus sich ein Kontoguthaben von insgesamt Fr. 14'927.54 ergibt (act. 4/6). Aktuellere Belege hat die Gesuchstellerin nicht ins Recht gereicht, weshalb ihr diese Vermögenswerte anzurechnen sind. Zu ihren notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin aus- führen, sie lebe in einem Zimmer in einem betreuten Wohnheim. Sie benöti- ge pflegerische Hilfe (act. 1 Rz 5). Als Beleg für die Pflegekosten reichte sie die Steuererklärung 2013 ins Recht. Die diesbezüglichen Aufwendungen be- laufen sich auf Fr. 625.- pro Monat (act. 4/6 S. 11). Im Weiteren ergeben sich aus den ins Recht gereichten Unterlagen der Gesuchstellerin folgende monatlichen Aufwendungen: Krankenkassenprämien KVG Fr. 384.05 pro Monat (act. 4/6), Gesundheitskosten Fr. 703.40 pro Monat (act. 4/6), AHV/IV/EO-Beitrag für Nichterwerbstätige Fr. 42.- pro Monat (act. 4/6) sowie Steuern Fr. 2.- pro Monat (act. 4/6). Insgesamt belaufen sich die notwendi- gen Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin damit auf Fr. 2'856.45 pro Monat (einschliesslich des Grundbetrages von Fr. 1'100.- pro Monat). Ob- wohl die Gesuchstellerin über Vermögen verfügt, kann sie nicht angehalten werden, die Kosten der anwaltlichen Vertretung für das Schlichtungsverfah- ren selbst tragen, da sie ihr Erspartes mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Begleichung der Kosten der Alterswohnung sowie der übrigen notwendigen
Lebenshaltungskosten benötigt (vgl. act. 1 Rz 3 und Rz 5). Damit ist von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). Die Aussichtslosigkeit ist unabhängig von der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu beurteilen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 18). Demnach ist auch für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit auf Seiten der beklagten Partei eine gewisse Prozessprognose vonnöten. Die beklagte Partei hat darzutun, weshalb sie der Ansicht ist, sich zu Recht ge- gen die sie gerichteten Ansprüche zu wehren. 2.7. Zur Begründung des Begehrens in der Hauptsache lässt die Gesuchstellerin vorbringen, ein Teil der von der Klägerschaft erhobenen Forderung von ins- gesamt Fr. 9'427.65 betreffe die Heizkostenabrechnung sowie ausstehende Mietzinsen, im Weiteren mache sie Mängel geltend. Aufgrund der vorhande- nen Unterlagen müsse bezweifelt werden, dass die Mängelrüge zeitgerecht erhoben worden sei (act. 1 Rz 4). Als Beleg liess die Gesuchstellerin die Klage vom 5. Mai 2014 (act. 4/4) sowie ein Schreiben der Klägerschaft an den Vater der Gesuchstellerin vom 30. November 2013 (act. 4/5) ins Recht reichen. Aus Letzterem geht hervor, dass die Wohnungsabgabe bereits am 16. März 2012 stattgefunden hat. Die Frage, ob die Mängelrüge seitens der Klägerschaft rechtzeitig erhoben wurde, obliegt dem Sachrichter und kann an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden. Gestützt auf die vor- handenen Unterlagen kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden,
dass die Gesuchstellerin mit ihrem Standpunkt durchzudringen vermag. Damit ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit erfüllt. 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexi- tät der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Al- ter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Fragen, ob die Gesuchstellerin für die eingeklagten Mängel aufkommen muss und wie hoch eine allfällige Forderung ist, sind von gewisser Komple- xität. Kommt hinzu, dass die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Pfäffikon die anwaltliche Vertretung der Gesuchstellerin als er- forderlich erachtete (act. 4/2). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Es ist deshalb dem Antrag der Gesuchstellerin zu entsprechen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Pfäffikon, Verfahrensnummer MK140025-H, betreffend Forderung aus Mietverhältnis in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Pfäffikon betreffend Forderung aus Mietver- hältnis, MK140025-H, wird nicht eingetreten. 2. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Pfäffik- on betreffend Forderung aus Mietverhältnis, MK140025-H, in der Person von Dr. iur. X., Advokaturbüro ..., ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Pfäffikon (Verfahren MK140025-H), - die Gegenpartei in der Hauptsache, C. und B., .. [Adres- se], vertreten durch D., ... [Adresse], dreifach.
Zürich, 24. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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