Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140159-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 28. November 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 15. November 2014 leitete das Friedensrichteramt B._____ dem Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) weiter (act. 1). Das Gesuch betrifft eine beim besagten Friedensrichteramt anhängig ge- machte Klage der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin gegen C._____ be- treffend Mündigenunterhalt (act. 2). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) liess die Gesuchstellerin zahlreiche Unterlagen ins Recht reichen (act. 6-7/1-10). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen - auch bei Mündigkeit der sich in einer Erstausbildung befindenden gesuchstellenden Person - all- fällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der El- tern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), wes- halb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhält- lich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubezie- hen, nicht hingegen jene des Vaters, da diese gerade Gegenstand der Klage in der Hauptsache sind. 2.6. Die 18 Jahre alte Gesuchstellerin lässt geltend machen, sie befinde sich in der Ausbildung zur Kauffrau und generiere zurzeit ein Nettoeinkommen von Fr. 843.75 pro Monat (act. 2 Rz 7). Als Beleg reichte sie den Lehrvertrag vom 8. März 2013 sowie die Lohnabrechnung Oktober 2014 ins Recht (act. 7/1, act. 7/3). Zudem erhält sie eine Ausbildungszulage von Fr. 250.- pro Monat sowie Unterhaltszahlungen von der Mutter von Fr. 300.- pro Mo- nat (act. 2 Rz 7, vgl. auch act. 7/10 S. 3). Ihre monatlichen Einkünfte belau- fen sich damit auf insgesamt Fr. 1'393.75. Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstel- lerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 495.- pro Monat (act. 7/4), Kranken- kassenprämien KVG Fr. 59.75 pro Monat (act. 7/6), Heilungskosten rund Fr. 80.- pro Monat (vgl. act. 7/9), Transportkosten Fr. 173.- pro Monat (act. 7/7) sowie Steuern Fr. 20.- pro Monat. Die Kosten für die Telekommu- nikation sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Unter
Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'100.- ergibt dies ein anre- chenbarer Notbedarf von Fr. 1'927.75 pro Monat. Zu ihren Vermögensverhältnissen lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie sei vermögenslos. Eine Steuererklärung könne sie nicht einreichen, da eine solche nicht existiere (act. 6 S. 2). Obwohl die Gesuchstellerin davon abge- sehen hat, einen aktuellen Kontobeleg ins Recht zu reichen, und insofern ih- rer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, kann sie bei diesen finanziel- len Verhältnissen nicht verpflichtet werden, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten selbst zu begleichen, zumal all- fälliges Vermögen aufgrund der geringen Einkünfte mit grosser Wahrschein- lichkeit zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten eingesetzt werden müsste. Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 19. November 2013 (act. 7/10) generierte die Kindsmutter sodann im damaligen Zeitpunkt ein Nettoeinkommen von Fr. 3'200.- pro Monat und wies einen Bedarf von Fr. 2'900.- pro Monat auf (act. 7/10 S. 3). Im Weiteren wurde ihr für das Ab- änderungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestellt (act. 7/10 S. 2). Unter diesen Umständen ist es der Kindsmutter nicht zu- mutbar, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren entstehen- den Verfahrens- und Anwaltskosten zu begleichen. Es ist damit von der Be- dürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen C._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er als Vater der Gesuchstellerin (act. 7/10) gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung unterhaltspflichtig ist. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexi- tät der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Al- ter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Die Prozessführung gegen die eigenen Eltern stellt insbesondere für Ju- gendliche und junge Erwachsene eine hohe Belastung dar. Bei Jugendli- chen unter 18 Jahren wird dieses Problem insofern entschärft, als ihnen für Klagen gegen die eigenen Eltern ein Beistand bestellt wird (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB). Ist jedoch das 18. Altersjahr erreicht, entfällt die Unterstützung durch einen Beistand und der junge Erwachsene ist grundsätzlich auf sich alleine gestellt. Wer mündig und urteilsfähig ist, ist nach der Konzeption des Gesetzes reif genug, um durch seine Handlungen selbständig Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Jugendliche und junge Erwachsene sich unterschiedlich rasch entwickeln und dass die bei 18 Jahren angesetzte Grenze verhältnismässig tief ist und
auf derartige Unterschiede keine Rücksicht nimmt. Klagen gegen die eige- nen Eltern führen nicht nur bei Jugendlichen unter 18 Jahren, sondern auch bei jungen Erwachsenen in aller Regel zu einem Loyalitätskonflikt und damit zu einer Überforderung. Aus diesem Grund darf Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zugemutet werden, ohne Rechtsbeistand gegen die ei- genen Eltern zu prozessieren. Dabei erscheint es als angemessen, die Al- tersgrenze auf 20 Jahre festzulegen. Bei Jugendlichen und jungen Erwach- senen unter 20 Jahren ist somit für Klagen gegen die eigenen Eltern grund- sätzlich von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes auszugehen. 2.11. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine junge Erwachsene von 18 Jahren. Den obigen Ausführungen zufolge hat sie damit einen Anspruch auf eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen ist. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B._____. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrich- teramt B._____ gegen C._____ betreffend Unterhalt die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X., ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin, - das Friedensrichteramt B., - die Gegenpartei in der Hauptsache, C., ... [Adresse]. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 28. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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