Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140158-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 1. Dezember 2014
in Sachen
A._____ GmbH in Liquidation, vertreten durch B._____ Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 11. November 2014 ersuchte B._____ den Obergerichts- präsidenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren (Verfahrensnummer GV.2014.00520). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage der A._____ GmbH in Liquidation (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen die C._____ AG betreffend Forderung (act. 1, act. 2/5). B._____ ist der alleinige Gesellschaf- ter, Geschäftsführer und Liquidator der A._____ GmbH in Liquidation (vgl. act. 2/5 und act. 2/20). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach Art. 113 Abs. 2 lit. f ZPO werden in Schlichtungsverfahren bei Streitig- keiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen. Die Klage der Gesuchstellerin basiert auf einer mit der Beklagten in der Hauptsache abgeschlossenen "Kranken- Lohnausfallversicherung nach VVG" (act. 2/5, act. 6/6-7). In der Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob Klagen gestützt auf eine solche Taggeld- versicherung von der besagten Gesetzesbestimmung erfasst werden (vgl. ausführlich Sara Lehner, Zum Begriff der 'Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung' im Sinne der Schweizerischen ZPO, in BJM 2010 S. 169 ff., insb. S. 175 f., und 186 f., mit weiteren Verweisen). Damit besteht auch Uneinigkeit, ob das solchen Klagen zugrunde liegende Schlichtungs- verfahren kostenlos ist. Es rechtfertigt sich daher, über das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege für den Fall zu entscheiden, dass im Schlichtungs- verfahren Kosten auferlegt werden. 2.3. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine juristische Person. In seiner Rechtsprechung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verneint das Bundesgericht grundsätzlich einen Anspruch von juristischen Personen auf unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung bringt es vor, die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege stelle eine Leistung des Sozialstaates dar und gründe auf der sozialen Solidarität, die jedoch nicht für Kapitalge- sellschaften gelte. Juristische Personen könnten nicht arm oder bedürftig sein, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet, weshalb sie in die- sem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequen- zen zu ziehen hätten. Eine Ausnahme sieht es einzig für den Fall vor, dass das einzige Aktivum der juristischen Person im Streite liege und neben ihr überdies die wirtschaftlich Beteiligten ebenfalls mittellos seien (131 II 306 E. 5.2.; BGE 119 Ia 337 E. 4b). Dieser überzeugenden Rechtsprechung fol-
gend ist die unentgeltliche Rechtspflege einer juristischen Person nur im Ausnahmefall zu gewähren. 2.4. Trotz Fristansetzung seitens des Gerichts hat es die Gesuchstellerin unter- lassen, eine aktuelle Bilanz oder Erfolgsrechnung ins Recht zu reichen; dies mit der Begründung, dass die Jahresrechnung 2013 infolge der Erkrankung von B._____ als Gesellschafter und Geschäftsführer nicht habe erstellt wer- den können (act. 5 und act. 6/5). Immerhin ist die Steuererklärung 2013 der Gesuchstellerin aktenkundig, in welcher der Reingewinn mit Fr. 0.- deklariert wurde (act. 2/20 S. 2). Im Weiteren wurde der Buchungssaldoverlauf des Geschäftskontos eingereicht, aus welchem hervorgeht, dass die Gesuchstel- lerin in den letzten Monaten keine Kontenbewegungen tätigte (act. 2/3). Ak- tuell weist das Geschäftskonto einen Minussaldo von Fr. 36.96 auf (act. 2/3). Gestützt auf diese Geschäftszahlen erweisen sich die Ausführungen im Ge- such, die Gesuchstellerin sei im Jahre 2013 inaktiv gewesen (act. 5 S. 1), als glaubhaft. 2.5. Im Weiteren geht aus den eingereichten Akten hervor, dass B._____ als Gesellschafter der Gesuchstellerin zurzeit ohne Arbeit ist (act. 2/5 S. 3) und für die notwendigen Lebenshaltungskosten vollumfänglich von der Sozialbe- hörde der Stadt Zürich unterstützt wird (act. 2/1). Vermögen hat er gemäss dem Auszug aus seinem Postkonto keines (act. 2/4). Das Konto bei der Zür- cher Kantonalbank wies per 9. Oktober 2014 einen Minussaldo von Fr. 227.25 (act. 6/4) auf, dasjenige bei der UBS per 31. Dezember 2013 ei- nen Saldo von Fr. 4'658.65 (act. 6/1). Bei Letzterem handelt es sich um das Mieterkautionssparkonto (act. 6/1), welches den glaubhaften Ausführungen von B._____ zufolge für offene Mietzinsforderungen benötigt wird (act. 5 S. 1, act. 6/3). Der Steuererklärung 2013 ist sodann zu entnehmen, dass B._____ per 31. Dezember 2013 offene private Schulden von Fr. 24'000.- aufwies (act. 2/21 S. 7). Seine Mittellosigkeit ist damit glaubhaft dargelegt. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Gesuchstellerin bringt zum Begehren in der Hauptsache vor, die Beklag- te habe die Taggeldzahlungen zu Unrecht eingestellt. Sie werfe ihr bzw. B._____ zwar Versicherungsbetrug vor, sie habe aber keine rechtlichen Schritte unternommen (act. 1 S. 4 f., vgl. auch act. 2/5). Die Gesuchstellerin legte u.a. ein an B._____ gerichtetes Schreiben der Beklagten ins Recht, in welchem festgehalten wird: "Vor diesem Hintergrund luden wir Sie am 28. Januar 2014 zu einer Besprechung ein, in deren Verlauf Sie Ihre Verfeh- lungen zugaben. Sie erklärten, dass Sie die fraglichen Arbeitsunfähigkeits- zeugnisse selbst erstellt und [...] jeweils datummässig den aktuellen Bege- benheiten angepasst haben." (act. 2/7). Gestützt auf dieses Schreiben be- stehen zwar erhebliche Zweifel daran, ob die Gesuchstellerin mit ihrer Leis- tungsklage im Schlichtungsverfahren durchzudringen vermag, zumal sich die Beklagte infolge betrügerischer Begründung des Versicherungsanspru- ches im Sinne von Art. 40 des Versicherungsvertragsgesetzes (SR 221.229.1) auf die rückwirkende Vertragsaufhebung beruft. Dennoch kann die Klage im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da es sich beim Vorwurf des Versicherungsbetruges um eine bis jetzt nicht nä- her dokumentierte und damit widerlegbare Behauptung der Beklagten han- delt. Damit ist auch das zweite Erfordernis erfüllt, weshalb dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., betreffend ober- wähnte Forderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. 2.8. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren setzt zusätzlich voraus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118
Abs. 1 lit. c ZPO). Dabei sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit ei- nes unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsver- treters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachver- haltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichti- gen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesge- richts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu verneinen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten beste- hen. Der vorliegend massgebliche Sachverhalt ist überschaubar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich bei der Frage des Anspruchs auf Taggeldleis- tungen besonders komplizierte Rechtsfragen stellen könnten. Allein die Rechtsunkundigkeit von B._____ als Vertreter der Gesuchstellerin vermag die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Schlich- tungsverfahren nicht zu rechtfertigen, zumal er als ehemaliges Mitglied der Direktion bzw. als Head of Human Resources (Personalchef) der C._____ AG (act. 2/5 S. 2) mit Versicherungsangelegenheiten vertraut ist. Der Ge- suchstellerin ist es unter diesen Umständen zuzumuten, den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt vor der Schlichtungsbehörde darzulegen. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und
Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übri- gen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kos- tenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., gegen die C._____ AG betreffend Forderung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt für den Fall, dass das Schlichtungsverfahren nicht kostenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. f ZPO ist. 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, ... [Adresse]. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 1. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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