Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140157-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 19. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 10. November 2014 liess A._____ (nachfolgend Gesuch- steller) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 4 + 5 das Schli chtungs- gesuch einreichen betreffend eine Klage gegen seine frühere Arbeitgeberin, die B._____ AG ..., auf Bezahlung von Schadenersatz und auf Bezahlung einer Ent- schädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung (act. 5/13). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 10. November 2014 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ei n Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltli chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlich- tungsverfahre n stellen (act. 1 und 2). 1.3. Mit Verfügung vom 25. November 2014 wurde der Gesuchsteller aufgefor- dert, sein Gesuch im Sinne der Erwägungen zu ergänzen (act. 7). Innert erstreck- ter Frist liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 weitere Ausführungen machen und mehrere Unterlagen zu den Akten rei chen (act. 10-12). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungs- verfahrens bewilligen kann.
2.2. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltli chen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeits- verhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Vorliegend handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, wobei gemäss dem klägerischen Rechtsbegehren der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt (act. 5/13 S. 2). Da- mi t wi rd das Schli chtungsverfahren ni cht kostenlos i m Si nne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO sein, weshalb auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO einzutreten ist. 2.3. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mit- tellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Geri chtsi nstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgeb- liche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten i nnert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist
vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsäch- lich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltli che Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Der Gesuchsteller liess geltend machen, sein monatliches Netto- Einkommen betrage Fr. 5'730.55 (inkl. Leistungsprämie und inkl. Kinderzulage von Fr. 200.-). Sein monatlicher Bedarf betrage demgegenüber Fr. 6'215.35 (Grundbetrag Fr. 1'200.-, Miete Fr. 2'500.-, Krankenkassenprämie Fr. 255.35, Hausrat-/Haftpflichtversicherung pauschal Fr. 40.-, Telefon/Internet/Billag pau- schal Fr. 120.-, Fahrtkosten pauschal Fr. 200.-, Unterhaltsbeitrag für Sohn C._____ Fr. 1'400.-, Steuern pauschal Fr. 500.-). Zudem verfüge der Gesuchstel- ler über kein Vermögen. Per 24. Oktober 2014 sei der Stand seines Privatkontos nahe bei null gewesen, wobei er über keine anderen Bank- oder Postkonten oder sonstige Vermögenswerte verfüge. Und schliesslich seien noch verschiedene Rechnungen von total ca. Fr. 13'000.- offen und er habe offene Betreibungen über Fr. 22'384.30 (act. 2 S. 2 f.). In der Eingabe vom 18. Dezember 2014 liess der Gesuchsteller sodann ergänzen, dass er die Miete für die Monate August bis November 2014 noch nicht bezahlt habe, die Miete für den Monat Dezember
2014 sei hingegen bezahlt. Fahrtkosten habe er derzeit tatsächlich keine. Auch bezahle er den Unterhalt für sei nen Sohn ni cht. Sei n Sohn wohne bei seinen El- tern, welchen er monatlich einige hundert Franken (ca. Fr. 400.- bis Fr. 600.-) für die Unkosten abgebe (act. 10). 2.8. Die geltend gemachten monatlichen Einnahmen von netto Fr. 5'730.55 (inkl. Kinderzulagen) ergeben sich aus dem eingereichten Kontoauszug (act. 5/7; vgl. auch den Anstellungsvertrag mit der D._____ AG vom 17. September 2014, act. 5/2, insbesondere S. 1 Ziff. 4 und S. 2 Ziff. 13). Gemäss dem erwähnten An- stellungsvertrag erhält der Gesuchsteller sodann einen 13. Monatslohn in der Hö- he des monatlichen Fixgehalts von brutto Fr. 4'500.- (act. 5/2 S. 1 Ziff. 4 lit. d). Geht man schätzungsweise von Sozialversicherungsbeiträgen von 14% aus, be- trägt der 13. Monatslohn jährlich Fr. 3'870.- netto. Unter anteilsmässiger Berück- sichtigung dieses 13. Monatslohnes ergibt dies einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 6'050.- (inkl. Kinderzulagen). Einen Bonus erhält der Gesuchsteller, wel- cher die Stelle bei der D._____ AG erst am 1. Oktober 2014 angetreten hat, für das Jahr 2014 noch nicht (vgl. act. 5/2 S. 1 Ziff. 4 lit. c). Die Vermögenslosigkeit des Gesuchstellers ergibt sich aus dem eingereichten Kontoauszug, welcher per 27. Oktober 2014 einen Saldo von Fr. 127.68 aufweist (act. 5/7), sowie i m Ansatz auch aus der eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2013 (act. 12/13). Deren Aussagekraft ist zwar beschränkt, wurde doch insbesondere das Wertschriften- und Guthabenverzei chni s ni cht ausgefüllt (vgl. act. 12/13 S. 6). Immerhin wird in der Steuererklärung aber ein Vermögen und ein Wertschriftenertrag von jeweils Fr. 0.- angegeben (act. 12/13 S. 2 und S. 4). Auf der Auslagenseite blieben mehrere der geltend gemachten Positionen unbe- legt (Beiträge für den Sohn von Fr. 400.- bis Fr. 600.- pro Monat, Prämien der Hausrat-/Haftpflichtversicherung, Steuern, Kosten für Telefon/Internet/Billag). Die Frage, welche der geltend gemachten Positionen in welchem Umfang berücksich- tigt werden können, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Selbst wenn man vollumfänglich auf die Angaben des Gesuchstellers abstellt (Miete Fr. 2'500.-, Krankenkassenprämie Fr. 255.35, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 40.-, Telefon/Internet/Billag Fr. 120.-, keine Fahrkosten, Beiträge für den Sohn
C._____ Fr. 500.- [wobei davon auszugehen ist, dass darin die Kinderzulagen von Fr. 200.- enthalten si nd], Steuern Fr. 500.-; act. 2 S. 2 f. und act. 10), ergibt dies unter Hinzurechnungen des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- einen monatlichen Bedarf von Fr. 5'115.35 und damit einen monatli- chen Freibetrag von Fr. 934.65. Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchteller die verhältnismässig geringen Kosten für das Schlichtungsverfahren und für die anwaltli che Vertretung i m Schli chtungsverfahren aus diesem monatlichen Über- schuss i nnert nützli cher Fri st bestrei ten kann. Daran ändern auch die vom Ge- suchsteller angeführten Schulden ni chts (act. 2 S. 3 und act. 5/8), wird vom Ge- suchsteller doch nicht geltend gemacht, dass er monatliche Abzahlungen leiste. 2.9. D as Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichts- losigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann deshalb verzichtet werden. Auch ist der Frage, ob der Gesuchsteller auf eine anwaltliche Vertretung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens angewiesen wäre, unter diesen Voraussetzungen ni cht wei ter nachzugehe n. 2.10. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann der Ge- suchsteller erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.
Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Krei- se 4 + 5 betreffend arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG ... wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das oberwähnte Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Vertreter des Gesuchstellers, zwei fach für si ch und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 4 + 5, Hohlstrasse 35, Postfach, 8026 Zürich − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG ..., Herr E._____, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 19. Januar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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