Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140156-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 12. November 2014
i n Sachen
1, 2 vertreten durch C._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 10. November 2014 liessen A._____ und B._____ (nach- folgend: Gesuchsteller) durch C._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Züri ch ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechts- pflege und Bestellung einer unentgeltli chen Rechtsverbeiständung für ein beim Bezirksgericht Zürich hängiges Scheidungsverfahren, Verfahrens- nummer unbekannt, stellen (act. 1). 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcheri- schen Geri cht, namentli ch für ei n Schli chtungsverfahren vor ei ner zürcheri- schen Schli chtungsbehörde. In sachli cher Hi nsi cht i st er dami t nur für vor- prozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schli chtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hän- gigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies die Gesuchsteller bean- tragen (act. 1). Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht, vor- liegend beim Bezirksgericht Zürich, zu stellen. Auf das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an C._____, dreifach, für sich und die Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 12. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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