Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140155-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 12. November 2014
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 10. November 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein ni cht näher be- stimmtes Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (act. 1). 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurtei lung von Gesuchen um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcheri- schen Geri cht. Art. 119 Abs. 1 ZPO erlaubt zwar die Stellung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor oder während der Rechtshängigkeit der Klage. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor einem erstinstanz- li chen Geri cht ei nzugrei fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unent- geltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen jedoch nur bis zum Abschluss des Schli chtungsverfahrens. In sei ne Zuständi gkei t fallen damit einzig Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcheri schen Schli chtungsbehörde, ni cht hi ngegen Gesuche, welche vor der Einreichung der Klage beim Obergerichtspräsidenten gestellt werden, um die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu er- halten. Ebenso fehlt es an seiner Zuständigkeit zur Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für ein bereits hängiges Verfahren vor einem Be- zirksgericht. Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht zu stel- len. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (act. 1), ohne je- doch näher darzulegen, ob das Verfahren bereits anhängig gemacht wurde oder nicht. Da es dem Obergerichtspräsidenten den obigen Erwägungen zu- folge ohnehin nicht zusteht, über die Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für ein bezirksgerichtliches Verfahren zu befinden, erübrigen sich weitere Abklärungen hierzu. Mangels Zuständigkeit ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten. Der Ge-
suchsteller ist gehalten, sei n Gesuch direkt beim Bezirksgericht Dielsdorf zu stellen. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das ni cht näher bestimmte Verfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 12. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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