Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140154-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 11. November 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014, hierorts eingegangen am 10. November 2014, ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt Bülach anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren (act. 1, act. 2). Das Schlichtungsverfahren betrifft ei- ne Klage des Gesuchstellers gegen B._____ betreffend Forderung in der Höhe von Fr. 293'628.45 (act. 2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- rei chung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führt der Gesuchsteller aus, er generie- re ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'585.-, welchem notwendige Auslagen von Fr. 4'841.80 entgegenstünden. Sodann sei er vermögenslos (act. 1 S. 2 f.). Wie dargelegt trifft die gesuchstellende Person hinsichtlich der Darlegung der Bedürftigkeit eine umfassende Mitwirkungspflicht. Es ob- liegt ihr, dem Gericht die generierten Einkünfte, die Vermögensverhältnisse sowie die notwendigen Lebenshaltungskosten hinreichend zu dokumentie- ren, namentlich mittels aktuellen Lohnauszügen, Kontoauszügen, der Steu- ererklärung sowie Belegen zu den geltend gemachten Aufwendungen. Die- ser Verpflichtung ist der Gesuchsteller nicht nachgekommen. Weder hat er seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse mittels Belegen dokumentiert, noch hat er die notwendigen Lebenshaltungskosten dargelegt. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanzi- ellen Verhältnisse des Gesuchstellers abschliessend zu beurteilen. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der massgebenden Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", wonach dem Gesuch die letzte Steuererklärung, Belege zu sämtlichen Einkünften, zu den geltend gemach- ten Auslagenpositionen sowie zu allen Vermögenspositionen beizulegen seien und fehlende Unterlagen ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 1 S. 5), nicht auf (Entscheid der II. Zivilkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.2). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren infolge Verletzung der Mitwirkungs- pflicht bereits aus diesem Grund abzuweisen. 2.6. Gleiches gilt mit Blick auf das zweite Kriterium der fehlenden Aussichtslosig- keit. Für deren Beurteilung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aus- sichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro-
zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslo- sigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzu- geben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 1). 2.7. Zum Begehren in der Hauptsache macht der Gesuchsteller geltend, der Be- klagte und er hätten beabsichtigt, zusammen eine Diskothek zu führen. Hier- für hätten sie eine Kollektivgesellschaft mit Einzelunterschrift beider Gesell- schafter gegründet. In der Folge sei über ihn, den Kläger, aufgrund von Ge- sellschaftsschulden der Privatkonkurs eröffnet worden. Er wolle nun den Be- klagten für seine Anteile an den Gesellschaftsschulden belangen (act. 1 S. 5). Der Gesuchsteller sieht davon ab, seine Ausführungen zum Begehren in der Hauptsache mittels Dokumenten zu belegen. Seine Darlegungen im besag- ten Formular (act. 1 S. 5) gehen nicht über blosse Behauptungen hinaus. So hat er es insbesondere unterlassen, mittels Urkunden wie den massgeben- den Unterlagen zur Gesellschaftsgründung, zum Konkursverfahren sowie den relevanten Zahlungsbetätigungen nachzuweisen, dass er gegenüber Dritten finanzielle Leistungen auch zugunsten des Beklagten als Kollektivge- sellschafter erbracht hat. Eine summarische Überprüfung, ob die gegenüber dem Beklagten erhobene Klage von Beginn weg aussichtslos sei oder nicht, ist unter diesen Umständen nicht möglich. Mangels ausreichender glaubhaf- ter Darlegung des Begehrens in der Hauptsache kann nicht davon ausge- gangen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises im besagten Formular, wonach insbesondere Belege zum Begehren in der Hauptsache
beizulegen seien und fehlende Unterlagen ohne weitere Nachfrage zur Ab- weisung des Gesuchs führen könnten (vgl. act. 1 S. 5), nicht auf. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist daher auch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit abzu- weisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Bülach, Verfahren GV.2014.00150, gegen B._____ betreffend Forderung wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - an das Friedensrichteramt Bülach, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse].
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 11. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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