Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140153-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 7. November 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch die Mutter B._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014, hierorts eingegangen am 4. November 2014, liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Mutter beim Obergerichtspräsidenten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 117 ZPO stellen. Das Gesuch betrifft eine beim Friedensrichteramt Opfikon anhängig gemachte Klage betreffend Unterhalt gegen C._____ (Verfahrensnummer GV.2014.00110, act. 1 und act. 2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Den Ausführungen im Gesuch zufolge generiert die Mutter der Gesuchstelle- rin durchschnittlich monatliche Nettoeinkünfte von rund Fr. 3'000.- (act. 2 S. 2). Als Beleg wurde eine Taggeldabrechnung der SUVA vom 23. Oktober 2014 ins Recht gereicht (act. 3/18). Gemäss dem Kontoauszug bei der UBS AG verfügte die Kindsmutter sodann per 31. Oktober 2014 über ein Konto- guthaben von Fr. 456.50 (act. 3/20). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Kindsmutter lässt die Gesuchstellerin wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 860.- pro Monat (act. 3/9), Heizkosten Fr. 72.- pro Monat (act. 3/12), Krankenkassen- prämien KVG Gesuchstellerin Fr. 73.95 pro Monat (act. 3/11 und act. 3/21- 22), Krankenkassenprämien KVG Kindsmutter Fr. 319.95 pro Monat (act. 3/11) sowie Rechtsschutzversicherung Fr. 30.40 pro Monat (act. 3/13). Die Kosten für Billag und Elektrizität sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (Huber, DIKE- Kommentar, ZPO, Art. 117 N 44 und 49). Die geltend gemachten Schei- dungskosten wurden sodann nicht ausgewiesen und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Dennoch kann die Kindsmutter bei diesen finanziellen Verhältnissen (mt. Einkommen rund Fr. 3'000.-, anrechenbares Vermögen Fr. 456.50, mt. Notbedarf Fr. 3'306.30) nicht angehalten werden, für das Schlichtungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben.
2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen C._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da dessen Vater- schaft gestützt auf die aktenkundigen Auszüge aus dem nationalen Zivil- standsregister in Albanien vom 13. Februar 2014 nicht ausgeschlossen wer- den kann (act. 3/1-5). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin ent- sprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Frie- densrichteramt Opfikon betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unent- geltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Wie dargelegt besteht ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein rund zehn Jahre altes Kind, welches zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Unterhalt gegen seinen Vater offensichtlich auf rechtskundige Unterstützung angewiesen ist. Zwar kann Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren für Klagen gegen die eige- nen Eltern ein Beistand nach Art. 308 Abs. 2 bzw. Art. 306 Abs. 2 ZGB be- stellt werden. Es finden sich in den Akten jedoch keine Hinweise dafür, dass dies vorliegend gemacht worden wäre. Die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zu bejahen, zumal die Interessen der Gesuchstellerin in schwerwiegender Weise betroffen sind, geht es doch um eine Regelung ihres Unterhalts für
mehrere Jahre. Die eingereichten Unterlagen und der geschilderte Sachver- halt lassen sodann darauf schliessen, dass die Unterhaltsklage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. So ist insbesondere die Berechnung der konkreten, der Gesuchstellerin zustehenden Unterhalts- beiträge von einer gewissen Komplexität. Damit ist von der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auszugehen, weshalb der Gesuch- stellerin für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. X., ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. 2.10. Die Gesuchstellerin gibt im Gesuch an, sie sei bei der D. rechts- schutzversichert, diese wolle aber die Aufwendungen nicht decken (act. 2). Eine Kostengutsprache seitens der D._____ liegt nicht vor. Da die unentgelt- liche Rechtspflege subsidiär zu Leistungen von Rechtsschutzversicherungen ist (Huber, DIKE-Kommentar, ZPO, Art. 117 N 55), ist diese nur in dem Um- fange zu gewähren, als seitens der D._____ keine Kostenübernahme er- folgt. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde Opfikon. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Opfikon betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ (Verfahrens- nummer GV.2014.00110) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Übernahme der Kosten erfolgt nur insoweit, als diese nicht von der Rechts- schutzversicherung D._____ gedeckt werden. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Opfikon betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ (Verfahrens- nummer GV.2014.00110) in der Person von Rechtsanwalt Dr. X., ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Übernahme der Aufwendungen erfolgt nur insoweit, als diese nicht von der Rechtsschutz- versicherung D. gedeckt werden. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde Opfikon. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die gesetzliche Vertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin,
Zürich, 7. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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