Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140152-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 5. November 2014
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 3. November 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich für das bevorstehende Schlichtungsverfahren ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Si nne von Art. 117 ZPO stellen. Das Gesuch betrifft eine Klage des Gesuch- stellers gegen die B._____ AG, seine ehemalige Arbeitgeberin, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind namentlich zu berücksichtigen der Grundbe- trag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflich- tungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massge- bend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltli che Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wi rtschaftli chen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu seinen finanziellen Verhältnissen lässt der Gesuchsteller ausführen, er lebe zurzeit bei seinen Eltern in Deutschland. Er generiere kein Einkommen, namentli ch habe er kei nen Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld. Sämtliche Lebenshaltungskosten würden von den Eltern bestritten. Nen- nenswertes Vermögen habe er keines (act. 1 Rz 6 f.). Der Gesuchsteller macht zwar geltend, er verfüge nicht über nennenswertes Vermögen. Er unterlässt es aber, dieses zu bezi ffern und mittels Belegen nachzuwei sen. Wie dargelegt trifft die gesuchstellende Person hinsichtlich der Darlegung der Bedürftigkeit eine umfassende Mitwirkungspflicht. Es ob- liegt ihr, dem Gericht nebst allfälligen generierten Einkünften und den not- wendigen Lebenshaltungskosten auch die Vermögensverhältnisse hi nrei- chend zu dokumenti eren, namentlich mittels aktuellen Kontoauszügen oder der Steuererklärung. Dieser Verpflichtung ist der Gesuchsteller nicht nach- gekommen. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers abschlies- send zu beurteilen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass er über Vermögenswerte verfügt, welche er zur Begleichung der Kosten des Schli chtungsverfahrens heranzi ehen könnte. Ei ne Fri stansetzung zur Kon- kretisierung bzw. zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund der Rechtsvertretung des Gesuchstellers nicht auf (vgl. hierzu Urteil der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013, Verfahren RU120030-O, E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.; Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014, Verfahren RU140014- O, E. 5.5. f.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es je- doch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgeri cht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
Es wird erkannt: 1. D as Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für si ch und den Gesuchsteller. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 5. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: