Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140151-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 3. November 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für eine noch nicht eingeleitete Scheidungsklage im Sinne von Art. 115 ZGB stellen (act. 1). 2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die un- entgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Art. 119 Abs. 1 ZPO erlaubt zwar die Stellung von Ge- suchen um unentgeltliche Rechtspflege vor oder während der Rechtshän- gigkeit der Klage. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzun- gen jedoch nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In seine Zu- ständigkeit fallen damit einzig Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsver- fahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde, nicht hingegen Gesu- che, welche vor der Einreichung der Klage beim Obergerichtspräsidenten gestellt werden, um die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu erhalten. Begründet wird diese Praxis damit, dass die Partei, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, am Antrag - wie allgemein im Zivilprozess - ein schutzwürdiges Interesse aufweisen muss (Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO, vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 7), und dass das Inte- resse einer gesuchstellenden Person, durch den Obergerichtspräsidenten vor Klageeinreichung beurteilen zu lassen, ob in einem erstinstanzlichen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, kein solches schüt- zenswertes Interesse darstellt (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 E. II.2.3.1 und II.3.1 f., RU130001). Demzufolge fehlt es - entgegen dem Wortlaut von § 128 GOG - an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten zur Beurteilung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das noch nicht eingeleitete Scheidungsverfahren. Ein solcher Antrag ist direkt beim massgeblichen Bezirksgericht einzureichen, weshalb darauf nicht ein- zutreten ist. 3. Die Gesuchstellerin lässt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung explizit für das genannte Scheidungsverfahren beantragen, stellt indes kein Gesuch um Bestellung einer vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zur Klärung der Erfolgsaussichten der ins Auge ge- fassten Scheidungsklage. Damit kann von der Prüfung einer solchen abge- sehen werden. 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für ein noch nicht eingeleite- tes Scheidungsverfahren wird nicht eingetreten.
Zürich, 3. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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