Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140150-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 31. Oktober 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1 Mit Eingabe vom 26. Oktober 2014 ersuchte A._____ (nachfolgend: Ge- suchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO für eine noch nicht anhängig gemachte Klage betreffend Unterhalt gegen ihre Mutter B._____ (act. 1). Ei- nen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellte die Gesuchstellerin nicht (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben
würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind insbesondere zu berücksichtigen der Grund- betrag, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Steuern sowie Ver- pflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb insbesondere bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkom- mens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten wer- den. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen - auch bei Mündigkeit der sich in einer Erstausbildung befindenden gesuchstellenden Person - all- fällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der El- tern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202). Grundsätzlich wäre daher vorliegend zu prüfen, ob die Gesuchstellerin nicht
auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel er- hältlich machen könnte, namentlich durch die - über den geleisteten monatli- chen Unterhaltsbeitrag von Euro 450.- hinausgehende - finanzielle Unter- stützung des Vaters. Hierfür wären Angaben zu den finanziellen Verhältnis- sen des Vaters notwendig. Solche sind nicht aktenkundig. Da die Gesuch- stellerin aber - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - aufgrund der bekann- ten finanziellen Verhältnisse ohnehin in der Lage ist, die Kosten des Schlich- tungsverfahrens aus ihrem Ersparten zu begleichen, kann von der Einforde- rungen von Belegen zum Einkommen, Vermögen und den notwendigen Le- benshaltungskosten des Vaters abgesehen werden. 2.6. Zu ihren Einkünften macht die Gesuchstellerin geltend, sie befinde sich im ersten Lehrjahr und generiere ein Nettoerwerbseinkommen von rund Fr. 815.- pro Monat. Zudem erhalte sie Unterhaltszahlungen von ihrem Vater von Euro 450.- pro Monat (= Fr. 542.- gemäss www.oanda.com, act. 1). Als Beleg reichte die Gesuchstellerin eine Kopie des Lehrvertrages (act. 2/4) sowie der Salärabrechnungen August und September 2014 (act. 2/1/1-2) ins Recht. Aus Letzteren ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 832.30 (act. 2/1/1). Die anrechenbaren Einkünfte der Gesuchstellerin be- laufen sich damit auf Fr. 1'374.30 pro Monat. Ihre Vermögensverhältnisse belegt die Gesuchstellerin sodann mittels Kon- toauszugs der Zürcher Kantonalbank, woraus sich per 31. August 2014 ein Vermögenssaldo von Fr. 8'182.23 ergibt (act. 2/2). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die quellenbe- steuerte Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'000.- pro Monat (act. 2/3) sowie Krankenkassenprämien Fr. 225.05 pro Monat (act. 2/2). Für die Kosten der Lehrmittel, des öffentlichen Verkehrs und der Berufskleidung erhielt die Gesuchstellerin von ihrer Arbeitgeberin eine Pauschale (act. 2/1/2), weshalb diese keinen Eingang in die Bedarfsrechnung finden. Die Gesuchstellerin macht diese Aufwendungen denn auch nicht geltend (act. 1). Anderweitige notwendige Lebenshaltungskosten weist sie sodann nicht nach. Namentlich fehlen Belege, welche die Verwendung des Erspar-
ten für angefallene Gesundheitskosten darlegen würden (vgl. hierzu act. 1). Unter Berücksichtigung des Grundbetrages von Fr. 1'100.- kann die Ge- suchstellerin bei diesen anrechenbaren finanziellen Verhältnissen (mt. Ein- kommen: Fr. 1'374.30, Vermögen Fr. 8'182.23, mt. Notbedarf: Fr. 1'425.05) angehalten werden, die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens aus ihren Ersparnissen zu begleichen, selbst wenn die monatlichen Lebens- haltungskosten ihre Einkünfte um rund Fr. 50.- überschreiten. Damit fehlt es an der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin, weshalb das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege abzuweisen ist. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an die Gesuchstellerin. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 31. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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