Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140148-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 31. Oktober 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat am 24. Oktober 2014 beim Frie- densrichteramt der Stadt B._____ ein Schlichtungsgesuch eingereicht betreffend eine negative Feststellungsklage gegen C._____ (act. 1 S. 1 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 lässt der Gesuchsteller beim Präsiden- ten des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag stellen (act. 1 S. 2): "Dem Gesuchsteller sei für das beim Friedensrichteramt der Stadt B._____ anhängig gemachte Schlichtungsverfahren betreffend negati- ve Feststellungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ..., ... [Adres- se], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin rückwirkend auf den 11. August 2014 zu bestellen." 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zu-
sätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsäch- lich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zur Begründung seiner Mittellosigkeit lässt der Gesuchsteller ausführen, er sei verheiratet und habe zwei Kinder im Alter von neun und elf Jahren. Er führe seinen Betrieb gemeinsam mit seiner Ehefrau, wobei im Jahr 2013 ein Gewinn von Fr. 52'200.- erwirtschaftet worden sei. Gemäss dem zuständigen Treuhand- büro sei der diesjährige Umsatz ähnlich gelagert, wobei sich diese Aussage ledig- lich auf die ersten beiden Quartale des Jahres 2014 beziehe. Der monatliche Be-
darf des Gesuchstellers und seiner Familie betrage Fr. 6'699.30 (Grundbetrag Gesuchsteller und Ehefrau Fr. 1'700.-, Grundbetrag Kinder Fr. 1'000.-, Mietzins Fr. 2'750.-, Krankenkasse Fr. 949.30, Fahrkosten zum Arbeitsplatz Fr. 300.-; act. 1 S. 3 f.). 2.6. Dass der Betrieb, welchen der Gesuchsteller zusammen mit seiner Ehefrau führt, im Jahr 2013 einen Gewinn von Fr. 52'200.- abgeworfen hat, ergibt sich aus den eingereichten Buchhaltungsunterlagen 2013 (act. 4/3 S. 2 und S. 4). Gemäss dem sich bei der Steuererklärung 2012 befindlichen Lohnausweis hat der Ge- suchsteller seiner Ehefrau im Jahr 2012 einen Lohn von netto Fr. 53'416.- ausbe- zahlt (act. 4/4 S. 10). Ob der Gesuchsteller seiner Ehefrau auch im Jahr 2013 so- wie bisher im Jahr 2014 einen Lohn ausbezahlt hat und wenn ja in welcher Höhe, lässt sich den Ausführungen im Gesuch und den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Immerhin ist der Erfolgsrechnung 2013 ein Personalaufwand von insgesamt Fr. 132'081.54 zu entnehmen (act. 4/3 S. 4). Es ist daher unklar, ob die jährlichen Einnahmen des Gesuchstellers und seiner Familie lediglich aus dem erzielten Gewinn von Fr. 52'200.- bestehen oder ob zu diesen Einnahmen noch ein Einkommen der Ehefrau des Gesuchstellers zu addieren ist. Hinzu kommt, dass es der Gesuchsteller unterlassen hat, Ausführungen zu seinen Vermögens- verhältnissen zu machen und entsprechende aktuelle Belege wie insbesondere Kontoauszüge ins Recht zu reichen. Auf die Steuererklärung 2012, welche die Vermögensverhältnisse per 31. Dezember 2012 wiedergibt und aus welcher ein Privatvermögen (ohne die auf die Kinder lautenden Konti) von rund Fr. 13'700.- hervorgeht (act. 4/4 S. 6 f.), kann für die Beurteilung der aktuellen Vermögensver- hältnisse nicht abgestellt werden. 2.7. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht mög- lich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner Familie hinrei- chend zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen drängt sich aufgrund der anwaltlichen Vertretung des Ge- suchstellers nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und
4.3.2, je m.w.H.). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren abzuwei- sen. 2.8. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht er- neut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt B._____ betref- fend negative Feststellungsklage gegen C._____ wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das oberwähnte Schlichtungsverfahren wird abgewiesen.
lic. iur. A. Gürber versandt am: