Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140147-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 29. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beim Friedensrich- teramt Meilen anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG betreffend missbräuchliche Kündigung (Entschädigung) ersu- chen (act. 1 und act. 4/2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslo- sigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzu- geben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 1). 2.3. Zur Begründung ihrer Klage in der Hauptsache lässt die Gesuchstellerin vorbringen, die Beklagte, ihre ehemalige Arbeitgeberin, habe das Arbeits- verhältnis mit ihr, der Gesuchstellerin, wegen einer Eigenschaft gekündigt, welche ihr kraft ihrer Persönlichkeit zustehe. Sie sei mehrere Jahre mit dem Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten verheiratet gewesen. Die Kündi- gung seitens der Beklagten sei ausgesprochen worden, nachdem sie, die Gesuchstellerin, die Scheidung eingereicht habe. Die Kündigung sei von ih- rem Ehegatten persönlich unterzeichnet worden (act. 1 Rz II.C.14). 2.4. Die Gesuchstellerin legt den der Beklagten in der Hauptsache vorgeworfe- nen Sachverhalt zwar im Einzelnen dar, unterlässt es aber, ihre Ausführun- gen soweit möglich mittels Dokumenten nachzuweisen. Namentlich hat sie davon abgesehen, einen allfälligen Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben vom 27. Dezember 2013 sowie ihre Einsprache vom 31. März 2014 ins Recht zu reichen. Eine summarische Überprüfung, ob der gegenüber der Beklagten erhobene Vorwurf der missbräuchlichen Kündigung und der gel- tend gemachte Anspruch auf Entschädigung von Beginn weg aussichtslos sind oder nicht, ist unter diesen Umständen nicht möglich. Eine Fristanset- zung zur Nachreichung der massgebenden Belege drängt sich aufgrund der
anwaltlichen Vertretung nicht auf (vgl. hierzu Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013, Verfahren RU120030-O, E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2). Aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin die massgeblichen Belege im Schlichtungsverfahren einreichte (vgl. act. 4/2), kann sie sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dies nicht ausreicht, um der Mitwirkungspflicht gerecht zu werden (hierzu das besagte Urteil der I. Zivilkammer vom 25. September 2013, RU120030-O, E. 5a). Mangels aus- reichender glaubhafter Darlegung des Begehrens in der Hauptsache kann somit nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstellerin erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungs- pflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin, - das Friedensrichteramt Meilen sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, ... [Adresse].
Zürich, 29. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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