No jurisdiction over legal aid request in pending divorce case

VO140146Obergericht28.10.2014Dismissed

Zusammenfassung

A husband requested legal aid from the president of the Zurich Cantonal Court for a divorce proceeding already pending before the District Court of Zurich. The president held that, under § 128 GOG, he is competent only for pre-litigation requests or requests up to the end of conciliation, not for requests in an ongoing district court case. The request therefore was not entered into and had to be made directly to the district court. The order also states that the legal-aid proceedings before the Obergericht are free of charge, and that an appeal may be filed within 10 days.

Regest

§ 128 GOG; Art. 119 Abs. 6 ZPO; Art. 121 ZPO; Art. 319 lit. b ZPO; competence of the president of the Obergericht to decide legal-aid requests only before the action is filed and, at most, until the end of conciliation; a request for legal aid in proceedings already pending before the district court is to be filed with that court and is inadmissible before the Obergericht president. Legal-aid proceedings are cost-free. The president of the cantonal court renders a first-instance decision within the meaning of Art. 319 lit. b ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140146-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 28. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Bezirksgericht Zürich hängiges Scheidungsverfahren, Verfahrensnummer FE140846-L (act. 1). 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcheri- schen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcheri- schen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vor- prozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hän- gigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller bean- tragt (act. 1). Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht, vor- liegend beim Bezirksgericht Zürich im Verfahren FE140846-L, zu stellen. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, FE140846-L, wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 28. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Schlagwörter

legal aidjurisdictionnon-entrydivorcecost-free proceedings