Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140144-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 21. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beistand lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) beim Obergerichtspräsidenten durch ihren Rechtsbeistand ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO stellen. Das Gesuch be- trifft eine beim Friedensrichteramt Winterthur anhängig gemachte Klage be- treffend Unterhalt gegen C._____ (act. 1 und act. 4/2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem
Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen.
2.6. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein rund ein Jahre altes Klein- kind. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt sie weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 S. 2). Zu den finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter wird im Gesuch festgehalten, sie sei nicht be- rufstätig, erhalte aber für ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 610.- sowie eine Kinderzulage von Fr. 230.- pro Monat. Im Übrigen werde sie von der Sozialhilfe unterstützt (act. 1 S. 2). Infolge der aktenkundigen Unterhaltszahlungen an das weitere Kind (act. 4/4) ist dieses in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen (BK ZPO Bühler, Art. 117 N 150). Dem SKOS Budget der Sozialen Dienste Win- terthur ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter für die Kosten des Grundbe- trages für sich und die beiden Kinder, den Mietzins sowie die Krankenkas- senprämien mit einem monatlichen Betrag von Fr. 2'947.40 unterstützt wird (act. 4/4). Vermögen besitzt die Mutter der Gesuchstellerin keines (act. 4/7- 8). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Mutter lässt die Ge- suchstellerin sodann wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'066.- pro Monat (Fr. 1'266.- pro Monat abzgl. Betrag für das weitere Kind, [act. 4/5]), Krankenkassenbeiträge KVG Mutter und Gesuchstellerin insge- samt Fr. 436.60 pro Monat (act. 4/6), Hausrat-/ Haftpflichtversicherung rund Fr. 33.- pro Monat (act. 4/9) sowie Steuern Fr. 2.- pro Monat (act. 4/8). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Unterstützungsbeiträge infolge der Nichtbeachtung des weiteren Kindes in der vorliegenden Bedarfsrech- nung angemessen zu reduzieren sind (anrechenbarer Grundbetrag Fr. 1'509.- statt Fr. 1'834.- gemäss den SKOS-Richtlinien), kann die Kinds- mutter bei diesen finanziellen Verhältnissen nicht angehalten werden, ge- stützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht einen Prozesskostenvor- schuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben.
2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen C._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er die Gesuch- stellerin am 28. Juli 2014 in ... als sein Kind anerkannt hat (act. 4/3). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Winterthur be- treffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu er- teilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von lic. iur. X._____ stellt die Gesuchstellerin nicht. Einem solchen Antrag wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht not- wendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen hat lic. iur. X._____ mit Entscheid vom 12. August 2014 ausdrücklich zum Beistand der Gesuchstellerin u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu ihm eine Prozessvollmacht erteilt wurde (act. 3/1). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Gesuch- stellerin gewährleistet.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Winterthur betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
lic. iur. A. Leu
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