Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140143-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 10. November 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 6 + 10 ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Abänderung des Unterhaltsvertrages gegen seinen Sohn B._____ (act. 2/4). Mit Verfügung vom 30. September 2014 setzte das zuständige Friedensrichteramt dem Gesuchsteller Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu leisten unter der Androhung, dass bei Nichtleisten auch innert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (act. 2/4). 1.2. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 ersuchte der Gesuchsteller beim Ober- gericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 6 + 10 . Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragte der Ge- suchsteller ausdrücklich nicht (act. 1). 1.3. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) reichte der Gesuchstel- ler das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" (act. 6) sowie weitere Belege ins Recht (act. 7/1-9). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor-
liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet ihre Wirkungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und vermag insbesondere nicht von Vor- schüssen zu befreien, die im Zeitpunkt des Gesuchs bereits geleistet wurden. Solche Leistungen werden nicht zurückerstattet (Huber, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2011, N 24 zu Art. 118 ZPO mit Hinweisen). Das Friedensrichter- amt der Stadt Zürich Kreise 6 + 10 hat mit Verfügung vom 30. September 2014 vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- verlangt (act. 2/4). Den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller diesen Kostenvorschuss am 17. Oktober 2014 geleistet hat (act. 7/7; vgl. auch act. 6 S. 4). Diese Zahlung erfolgte, nachdem der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Ok- tober 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hatte. Es stellt sich damit die Frage, ob auf Seiten des Gesuchstellers noch ein Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfah- ren besteht bzw. ob der vorliegend nach Einreichung des Gesuches um unent- geltliche Rechtspflege geleistete Kostenvorschuss bei Gutheissung des Gesu- ches zurückzuerstatten wäre. Da das Gesuch jedoch - wie nachfolgend zu zeigen ist - ohnehin abzuweisen ist, kann diese Frage vorliegend offen bleiben. 2.3. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, seine finanziellen Verhältnisse (sämtliche Einnahmen, sämtliche Auslagen sowie seine Vermögenssituation) umfassend mit aktuellen Belegen zu dokumentieren sowie allfällige im Zusammenhang mit der von ihm eingereichten Klage beste- hende Unterlagen und insbesondere den streitbetroffenen Unterhaltsvertrag ein- zureichen (act. 5 S. 2 E. 4 und S. 3 E. 5). Der Gesuchsteller hat zwar zahlreiche Unterlagen eingereicht (act. 7/1-9), er hat es jedoch insbesondere unterlassen, den erwähnten Unterhaltsvertrag vorzulegen. Damit blieb einerseits die grösste der vom Gesuchsteller geltend gemachten Auslagenpositionen unbelegt (Unter- haltsbeitrag von monatlich Fr. 955.- [inkl. Kinderzulage], act. 6 S. 2). Andererseits ist ohne den streitbetroffenen Unterhaltsvertrag auch unklar, ob die fehlende Aus-
sichtslosigkeit der Begehren in der Hauptsache gegeben ist bzw. kann nicht über- prüft werden, ob und wenn ja in welchem Ausmass sich die Verhältnisse seit Ab- schluss des Unterhaltsvertrages verändert haben. Es ist dem Obergerichtspräsi- denten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und die Prozesschancen seiner Begehren in der Hauptsache hin- reichend zu beurteilen. Wie in der Verfügung vom 24. Oktober 2014 angedroht (act. 5 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1), ist daher das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. 2.4. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Krei- se 6 + 10 betreffend Klage auf Abänderung des Unterhaltsvertrages (GV.2014.00550) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 6 + 10, Wipkinger- platz 5, Kreisgebäude Zürich 10, Postfach 250, 8037 Zürich − die gesetzliche Vertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, ... [Adresse]. je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 10. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am: