Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140141-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 20. Oktober 2014
in Sachen
Gesuchsteller
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 (Datum Poststempel 10. Oktober 2014) liessen A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin 1), B._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 2) sowie C._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin 3) durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ein hängiges Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Winterthur (MM140103/MM140098) ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage der Gesuchsteller gegen D._____ betreffend Kündi- gung/Erstreckung/Forderung (act. 1 und act. 4/3). Eventualiter liessen sie das Gesuch auf die Gesuchsteller 1 und 2 beschränken (act. 1 S. 2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchsteller lassen ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung be-
schränken, da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäfts- räumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Zur Person und den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin 3 kann dem Gesuch einzig entnommen werden, dass es sich bei ihr um eine Soli- darschuldnerin handelt, welche nicht in der gemieteten streitgegenständli- chen Wohnung wohnt (act. 1 S. 4). Hinweise zu ihren finanziellen Verhält- nissen fehlen indes, weshalb das Gesuch mangels hinreichender Darlegung der Bedürftigkeit insoweit abzuweisen ist. 2.6. Zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchsteller 1 und 2 ergibt sich aus dem Gesuch, dass die Gesuchstellerin 1 als Reinigungsangestellte durch- schnittlich Fr. 253.10 pro Monat verdient und sie zusammen mit ihrem Ehe- gatten und dem minderjährigen Kind darüber hinaus für die Lebenshaltungs- kosten, namentlich für die Kosten des Grundbetrags, die Mietkosten, die Fremdbetreuung sowie für einen Deutschkurs, durch die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur finanziell unterstützt wird (act. 1 S. 4, act. 4/6). Die So- zialhilfeleistungen betragen dem Bestätigungsschreiben der Sozialen Diens- te zufolge Fr. 3'764.15 pro Monat (act. 4/6). Die Vermögensverhältnisse lassen die Gesuchsteller 1 und 2 weder bezif- fern noch belegen. Insofern sind sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen. Dennoch können die Gesuchsteller 1 und 2 bei diesen finanziellen Verhältnissen nicht verpflichtet werden, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren entstehenden Anwaltskosten selbst zu begleichen, zumal allfälliges Vermögen aufgrund der Unterstützung der Sozialbehörde von geringer Höhe wäre und mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten eingesetzt werden müsste. Kommt hinzu, dass Schulden von mehreren tausend Franken bestehen (act. 4/5). Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchsteller 1 und 2 ist damit gege- ben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Zur Begründung des Begehrens in der Hauptsache lassen die Gesuchsteller 1 und 2 vorbringen, die Kündigung ihrer Wohnung stelle eine Rachekündi- gung dar. Aufgrund diverser Betreibungen erweise sich die Wohnungssuche sodann als schwierig, weshalb eine Mieterstreckung nicht ausgeschlossen werden könne (act. 1 S. 3 f.). Gestützt auf die ins Recht gereichten Unterlagen (vgl. insb. Mietvertrag [act. 4/7/2], Kündigung [act. 4/7/3-6], diverse Korrespondenz zwischen den Parteien [act. 4/7/8-10, act. 4/9]) kann im jetzigen Zeitpunkt nicht ausge- schlossen werden, dass die Gesuchsteller 1 und 2 zumindest mit ihrem Be- gehren auf Mieterstreckung durchzudringen vermögen. Damit ist das Erfor- dernis der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache gegeben. Festzuhalten bleibt indes, dass die Gesuchsteller 1 und 2 die dem Schlich- tungsverfahren MM140098 zugrunde liegende Klage am 9. Oktober 2014 zurück gezogen haben (act. 4/3). Mit deren Rückzug verzichteten die Ge- suchsteller 1 und 2 auf einen für sie positiven Verfahrensausgang in der Hauptsache und damit auf ihre Gewinnchancen. Die Aussichten im betref- fenden Schlichtungsverfahren, den Prozess zu gewinnen, können infolge des Rückzugs des Schlichtungsbegehrens nicht mehr als ernsthaft bezeich- net werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Rückzug des Begehrens im Schlichtungsverfahren insofern nicht zu einer res iudicata führt, als die gesuchstellenden Personen in der gleichen Sache zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein solches Verfahren einleiten können (Sutter- Somm/Hedinger in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 65 N 9). Damit ist das Ersuchen um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren MM140098 - sofern ein sol-
ches separates Gesuch überhaupt gestellt werden wollte - infolge Nichterfül- lung des Kriteriums der fehlenden Aussichtslosigkeit abzuweisen. Hingegen ist das besagte Erfordernis - wie dargelegt - für das Schlichtungsverfahren MM140103 erfüllt. 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexi- tät der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Al- ter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbeson- dere die Frage, ob die Kündigung unter den konkreten Umständen wirksam ist , ist von gewisser Komplexität. Die sachliche Notwendigkeit der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist da- mit zu bejahen. Es ist deshalb dem Antrag der Gesuchsteller 1 und 2 zu ent- sprechen und ihnen für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbe- hörde in Mietsachen des Bezirkes Winterthur, MM140103, betreffend Kündi- gung/Erstreckung/Forderung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird den Gesuchstellern 1 und 2 für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Winterthur betreffend Kündigung/Erstreckung/Forderung, Verfah- ren MM140103, in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X., ... [Ad- resse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller, vierfach, - die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Winterthur (Ver- fahren MM14098 und MM140103), zweifach sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache, D., ... [Adresse].
Zürich, 20. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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