Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140139-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein
Urteil vom 15. Oktober 2014
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 überwies der Friedensrichter des Frie- densrichteramts Zollikon dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich eine Kopie eines beim Friedensrichteramt Zollikon eingegangenen Schlichtungs- gesuchs von A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) inklusive Beilagen mit der Bitte um Anhandnahme des klägerischen Gesuchs um unentgeltli che Rechtspfle- ge (act. 1). Das Gesuch betrifft ein Schlichtungsverfahren betreffend Schadener- satz (Genugtuung ) gegen Dr. med. B._____ (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsverfahrens bewi lli gen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzli ch voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Per- son notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzu- stellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegeh- ren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchs- voraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung,2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 119). 2.4. Im Schli chtungsverfahren ersucht di e Gesuchstelleri n um Zusprechung ei ner Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Mai 2013 (vgl. act. 2). Zur Begründung bringt sie vor, am 29. Mai 2013 habe ihr der Beklagte in der Hauptsache eine Eiseninfusion gegeben, obwohl dies nicht notwendig gewe- sen sei, da sie genug Eisen gehabt habe. Dies habe ihr Hausarzt bestätigt. Sie sei krank geworden (act. 2 S. 2). 2.5. Nach Art. 49 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern es die Schwere der Verletzung rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut ge- macht worden ist. Art. 60 OR sieht sodann vor, dass der Anspruch auf Genugtu- ung in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, verjährt, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Die von der Gesuchstellerin an Herrn Dr. C._____ gerichtete E-Mail datiert vom 27. Juni 2013 (act. 4/3). Darin beschreibt sie ihre körperlichen Be- schwerden, die sich aufgrund der Eiseninfusion vom 29. Mai 2013, verabreicht durch den Beklagten in der Hauptsache, Dr. med. B._____, ergeben haben sol- len. Dieses Schreiben erfolgte damit vor über einem Jahr, weshalb gestützt auf
die vorhandenen Akten davon ausgegangen werden muss, dass der Genugtu- ungsanspruch bereits verjährt ist. Es ist deshalb festzuhalten, dass bei den Vor- bringen der Gesuchstellerin die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erschei- nen als die Verlustgefahren, weshalb ihr Standpunkt als aussichtslos zu bezeich- nen i st. Damit fehlt es am Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 2.6. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung, jener der Mittello- sigkeit, kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schli chtungsverfa hren vor dem Friedensrichteramt Zollikon betreffend Klage gegen Dr. med. B._____ wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt Zollikon.
Züri ch, 15. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Bernstein
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