Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140138-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein
Verfügung vom 13. Oktober 2014
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Am 7. Oktober 2014 ging beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Züri ch ei ne Kopie eines am 5. Juni 2014 beim Obergerichtspräsidenten gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) für ein damals beim Friedensrich- teramt der Stadt Zürich, Kreise ..., anhängig gemachtes Schli chtungsverfahren ein (act. 1). Der Gesuchsteller reichte sodann eine Klagebewilligung des obge- nannten Friedensrichteramtes vom 1. September 2014 ein, welcher zu entneh- men ist , dass die Schlichtungsverhandlung gescheitert ist und dem Gesuchsteller die Klagebewilligung an das Einzelgericht des Bezirks Züri ch ertei lt wurde (act. 2). Die Klagebewilligung enthält sodann den Hinweis, dass der Gesuchsteller für das Verfahren vor Bezirksgericht eigenständig beim Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen werde (act. 2 S. 3). Dies tat der Gesuchsteller in der Folge mi t Ei nrei chung der vorerwähnten Kopie des Gesuchs um unentgeltli che Rechtspflege für das Schli chtungsverfa hre n. 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, na- mentli ch für ei n Schli chtungsverfahren vor ei ner zürcheri schen Schli chtungsbe- hörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Rahmen eines Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Ge- suchsteller (implizit) beantragt (act. 1 und 2). Solche Gesuche sind direkt beim be- treffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Einzelgericht des Bezirks Züri ch. Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege nicht einzutreten. Eine Überweisung des Gesuchs an das Be- zirksgericht Züri ch erfolgt nicht. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: - den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., zur Kenntni snah- me, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- ri cht des Kantons Züri ch, Zi vilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 13. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Bernstein
versandt am: