Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140137-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein
Urteil vom 24. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Obergerichtspräsidenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Maur ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage gegen B., C. und D._____ betreffend Abänderung Unterhaltsvertrag. Einen Antrag auf Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung liess der Gesuchsteller nicht stellen (vgl. act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zu- sätzlich voraus, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.6. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er werde seit Anfang Juni 2012 vom Sozialamt Schlieren unterstützt. Seit seinem Umzug nach Dübendorf Anfang 2014 werde er vom Sozialamt Dübendorf unter- stützt. Als Belege liess er das Protokoll der Sozialbehörde Dübendorf vom 27. Mai 2014 (act. 4/1) sowie die Leistungsabrechnungen von April 2014, September 2014 sowie Oktober 2014 (act. 4/2) ins Recht legen. Aus diesen Abrechnungen geht hervor, dass der Gesuchsteller für den Grundbedarf monatlich mit Fr. 986.– und für Miet-/Wohnkosten mit Fr. 850.– unterstützt wird und die Kosten für die Krankenversicherung gemäss KVG direkt vom Sozialamt beglichen werden. Nimmt man den Durchschnitt der eingereichten Leistungsabrechnungen, ergibt dies eine monatliche Unterstützung durch das Sozialamt im Umfang von Fr. 2'144.50. Seine Vermögenswerte lässt der Gesuchsteller sodann mittels eines Kontoauszugs der UBS belegen, woraus hervorgeht, dass sein Konto per 5. Oktober 2014 einen Saldo von Fr. 1'088.47 aufwies (act. 4/4 S. 5). 2.7. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für den Gesuchsteller lässt er so- dann wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 850.– pro Monat (act. 4/3b), Krankenkassenprämien KVG Fr. 229.45 pro Monat (act. 4/3a). Die Kosten für Te- lefon sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berück- sichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Dennoch kann der Ge- suchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen (anrechenbare Einkünfte: Fr. 2'373.95 [inkl. Direktzahlungen des Sozialamtes], Vermögen: Fr. 1'088.47, Notbedarf: Fr. 2'279.45, inkl. Grundbetrag gemäss Kreisschreiben) nicht angehal- ten werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst zu begleichen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hin- reichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvo- raussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mit- wirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 1). 2.9. Zur Begründung seiner Klage in der Hauptsache lässt der Gesuchsteller ausführen, der Unterhaltsvertrag für seine Kinder basiere auf einem Einkommen von über Fr. 4'000.– im Jahr 2009. Die Abänderung sei dringend notwendig, damit nicht noch weiter hohe Schulen geäufnet würden, welche der Gesuchsteller of- fensichtlich nie werde bezahlen können (act. 1 S. 2). Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller sieht davon ab, die Ausführungen soweit möglich mittels Dokumen- ten nachzuweisen und die behauptete Veränderung der Verhältnisse zu belegen. Namentlich hat er es unterlassen, den Unterhaltsvertrag, um dessen Abänderung er ersucht, ins Recht zu reichen. Ohne diesen ist eine summarische Überprüfung, ob der Antrag des Gesuchstellers von Beginn weg aussichtslos sei oder nicht, je- doch nicht möglich. Ebenso wenig vermag der Obergerichtspräsident unter diesen Umständen dem Grundsatz nach zu überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Ab- änderung der Unterhaltsbeiträge gegeben wären. Demzufolge kann mangels aus- reichend glaubhafter Darlegung des Begehrens in der Hauptsache resp. mangels Einreichung der relevanten Urkunden nicht davon ausgegangen werden, ein Ob- siegen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unter- liegen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Un- terlagen drängt sich aufgrund der rechtskundigen Vertretung des Gesuchstellers nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Hauptsachenbegehrens abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenom- men, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltli- che Rechtspflege zu ersuchen.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zu- handen des Gesuchstellers, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt Maur, gegen Empfangsschein, - die Gegenparteien in der Hauptsache, B., C. und D., je vertreten durch E., ... [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 24. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Bernstein
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