Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140135-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 24. Oktober 2014
i n Sachen
A._____,
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 29. September 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. i ur. X._____ beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für eine beim Friedensrichteramt B._____ anhängig zu machende Klage gegen Dr. C._____ und die D._____ Versi cherungen AG betreffend Berichtigung von Perso- nendaten ersuchen (act. 1 und act. 2/1). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) liess der Gesuchsteller wei tere Ausführungen machen und zahlreiche Belege ins Recht reichen (act. 4 und act. 5/1-4). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsverfahrens bewi lli gen kann. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit") und i hr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zu-
sätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgeb- liche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksich- tigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, reali- sierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grund- sätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbei- träge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeits- platz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich er- füllt werden (Emmel, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als not- wendig erscheint. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin-
reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller führt i m "Formular zur Abklärung der prozessualen Be- dürftigkeit" des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich aus, er sei ni cht erwerbstätig und erziele demzufolge kein Erwerbseinkommen. Zudem habe er auch keine weiteren Ei nnahmen (act. 2/2 S. 3). In sei ner Erklärung vom 10. Okto- ber 2014 führt der Gesuchsteller zur Frage, wie er seine Lebenshaltungskosten decke, aus, er habe zunächst alle verwertbaren und gelagerten IT-Waren ver- kauft. Im Weiteren habe ihm sein Vater ein Darlehen gewährt und er habe von der Arbeitslosenkasse einmalig Geld erhalten. Daneben habe seine Lebenspartnerin ihm hin und wieder Geld überwiesen. Er habe jedoch zahlreiche Rechnungen nicht begleichen können (act. 5/1). Diese Angaben werden belegt durch den Dar- lehensvertrag vom 8. August 2014 (act. 5/4/5) sowie durch die eingereichten Kon- toauszüge, aus welchen sich die entsprechenden Vorgänge ergeben (vgl. act. 5/3/1-5). Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers wird durch di e eingereichten Arztzeugnisse vom 31. Juli und 18. September 2014 be- legt (act. 5/2/2-3). Zu sei nen Vermögenswerten führt der Gesuchsteller aus, er verfüge lediglich über ein Fahrzeug mit einem Wert von rund Fr. 7'500.- und er habe Schulden von ca. Fr. 90'000.- (act. 2/2 S. 2). Aus den Kontoauszügen der UBS ergibt sich per 31. August 2014 ein Guthaben von Fr. 305.53 (act. 5/3/5). Im Weiteren wurden mehrere Belege zu den geltend gemachten Schulden eingereicht (act. 2/3-6, act. 2/8 und act. 5/4/3-6). Sei ne notwendigen Lebenshaltungskosten lässt der Gesuchsteller, welcher mit seiner Lebenspartnerin zusammen i n ei ner Wohnung wohnt, sodann wie folgt be- ziffern (act. 2/2 S. 4 ff.) bzw. belegen: Antei l an der monatlichen Miete Fr. 1'805.- (act. 5/4/1), Telefon/TV Fr. 260.- (unbelegt), Krankenkassenprämie KVG Fr. 328.25 (act. 5/4/2), Hausrat-/Haftpflichtversicherung ca Fr. 40.- (unbelegt), Ab- zahlungen Fr. 1'073.- (act. 5/4/3, die tatsächliche Leistung dieser Abzahlungen blieb unbelegt). Bei diesen finanziellen Verhältnissen (mtl. Einkommen Fr. 0.-, Vermögen von rund Fr. 7'800.-, mtl. Notbedarf Fr. 3'233.25 [exkl. unbelegt geblie-
bene Positionen, inkl. Grundbetrag von Fr. 1'100.-]) ist es dem Gesuchsteller ni cht zumutbar, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst aufzukommen. In s- besondere ist davon auszugehen, dass er das zurzeit noch vorhandene Vermö- gen von rund Fr. 7'800.- zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten heranziehen muss. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, i n: Spühler/Tenchi o/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 117 ZPO). 2.8. Der Gesuchsteller lässt zum Begehren in der Hauptsache ei nen Entwurf der entsprechenden Eingabe an das Friedensrichteramt B._____ ei nrei chen (act. 2/1). Diesem ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller gestützt auf Art. 15 DSG verlangt, das über ihn verfasste "Psychiatrische Gutachten" vom 3. April 2014 zu berichtigen bzw. eventualiter mit entsprechenden Bestreitungsvermerken zu versehen, wobei er die zu berichtigenden Stellen des Gutachtens einzeln be- zeichnet und die von ihm verlangten Beri chti gungen aufführt (act. 2/1 S. 2 ff.). Zur Begründung wird ausgeführt, ein solches Gutachten stelle eine Datensammlung gemäss Art. 3 DSG dar. Die betroffene Person habe damit das Recht, gemäss Art. 15 DSG gegen die Inhaber der Datensammlung u.a. auf Berichtigung zu kla- gen. Passivlegitimiert sei gemäss Botschaft der Verfasser und der Auftraggeber (act. 2/1 S. 9). 2.9. Ob es sich bei einem psychiatrischen Gutachten tatsächlich um eine Da- tensammlung i.S.v. Art. 3 lit. g DSG handelt, erscheint als fraglich, wird eine Da- tensammlung in der genannten Bestimmung doch definiert als jeder Bestand von
Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind. Entscheidend ist nach dieser Definition einerseits, dass der Datenbestand Informationen über mehr als eine Person enthält, und andererseits müssen di e Informati onen nach betroffenen Personen erschliessbar sein (Belser, i n: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Auflage, Basel 2006, N 32 zu Art. 3 DSG). Bei einem psychiatrischen Gutachten dürfte es sich aber jedenfalls um besonders schützenswerte Personendaten i.S.v. Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG handeln, deren Berichtigung gestützt auf Art. 15 DSG ver- langt werden kann (vgl. Art. 15 Abs. 1 DSG). Dabei richten sich die datenschutz- rechtlichen Ansprüche gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat (Art. 28 Abs. 1 ZGB; vgl. zum Ganzen auch Belser, a.a.O., N 6 zu Art. 15 DSG). Damit kann die rechtshängig zu machende Klage aus heutiger Perspektive jedenfalls nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Folglich kann dem Antrag des Gesuch- stellers entsprochen werden und ist i hm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend oberwähnte Klage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.10. Der Gesuchsteller lässt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (act. 1 S. 1). Ei n Anspruch auf di e geri chtli che Be- stellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, be- darf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint. Allgemein ausgedrückt hat ei- ne Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfor- derlich machen (Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).
2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Der Gesuchsteller verlangt die Berich- ti gung von zahlrei chen Ausführungen i n ei nem über i hn erstellten psychi atri schen Gutachten. Ei n solcher Prozess ist von ei ner gewissen Komplexität, wobei bereits die Formulierung des Rechtsbegehrens, welches sich vorliegend auf über sieben Seiten erstreckt (vgl. act. 2/1 S. 2 ff.), die Fähigkeiten des Gesuchstellers über- steigen würde. Hinzu kommt, dass die beantragte Berichtigung des psychiatri- schen Gutachtens mi t grosser Wahrschei nli chkei t ei nen Ei nfluss auf den vom Ge- suchsteller gegen die D._____ Versicherungen AG angestrengten Prozess betref- fend Bezahlung von Taggeldleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 42'783.60 hat (vgl. dazu act. 5/2/1). Die D._____ Versicherungen AG hat per 18. Mai 2014 u.a. wohl gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 3. April 2014 die Leis- tung von Taggeldern eingestellt (vgl. act. 5/2/4). Aufgrund dieser Sachlage ist da- von auszugehen, dass bei der vorliegenden Klage betreffend Berichtigung von Personendaten die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise be- troffen sind. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller kei ne ju- ri sti schen Kenntni sse hat und zudem gesundheitlich stark angeschlagen ist. Er leidet an einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode als Folge eines Burnout-Prozesses und einer cardialen Erkrankung bei akzentuierten Persönlich- keitszügen (act. 5/2/1 S. 7). Gemäss den Ausführungen i m Entwurf der Klage- schrift an das Sozialversicherungsgericht äussern sich diese Erkrankungen in ei- ner starken Unfähigkeit, etwas anpacken zu können. Der Gesuchsteller werde schnell körperlich und geistig erschöpft und könne dann an nichts mehr denken. Er werde schnell gestresst und innerlich aggressiv (act. 2/5/1 S. 6). Und schli ess- lich finden sich zwar keine Hinweise in den Akten, dass Dr. C._____ und die D._____ Versi cherungen AG anwaltlich vertreten si nd. Die D._____ Versicherun- gen AG verfügt jedoch mit Sicherheit über juristisch ausgebildete Mitarbeiter, wel- che Erfahrung im Zusammenhang mit Prozessen der vorliegenden Art haben. Damit ist die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend von der Gemeinde B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B. erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.3. Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unent- geltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, so fern i hnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Klage auf Berichtigung von Personendaten gegen Dr. C._____ und die D._____ Versi cherungen AG die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Dem Gesuchsteller wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das oberwähnte Schlichtungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B.. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, dreifach, für sich, den Ge- suchsteller und das Friedensrichteramt B. − die Gegenpartei in der Hauptsache, Dr. C., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, D. Versi cherungen AG, ... [Adresse] 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 24. Oktober 2014
Obergericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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