Reinstatement denied; legal aid request rejected as late

VO140131Obergericht10.10.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought legal aid for a conciliation proceeding against B._____ AG. After the Obergericht set a 10-day deadline to complete the application, the applicant filed his supporting documents late and asked, in substance, for reinstatement of the deadline. The court held that no credible, concrete reason for the default had been shown; an apology was insufficient under Art. 148(1) ZPO. It therefore denied reinstatement and, because the supplementation was late, rejected the legal aid request as well. The Obergericht proceedings were declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 148 Abs. 1 ZPO; Fristwiederherstellung setzt Glaubhaftmachung fehlenden oder nur leichten Verschuldens voraus. Blosses Entschuldigen der Verspätung genügt nicht; die säumige Partei hat den konkreten Säumnisgrund substanziiert darzutun. Wird die zur Ergänzung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzte Frist versäumt und keine Wiederherstellungsgründe glaubhaft gemacht, ist das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und das unvollständige Gesuch androhungsgemäss abzuweisen (vgl. auch Art. 142 Abs. 1 ZPO zur Fristberechnung).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140131-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein

Urteil vom 10. Oktober 2014

i n Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Am 16. September 2014 leitete das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege von A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) weiter (act. 1). Das Gesuch betrifft eine beim besagten Friedensrich- teramt anhängig gemachte Klage des Gesuchstellers gegen die B._____ AG (a ct. 2). 2. Mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 18. September 2014 wurde dem Gesuchsteller eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu vervollständigen, mit der Androhung, dass das Gesuch im Unterlassungsfalle abgewiesen werde (act. 4). 3. Am 8. Oktober 2014 überbrachte der Gesuchsteller dem hiesigen Gericht ein undatiertes Schreiben mit dem Betreff "Antrag auf Fristenverlängerung bezüglich Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie Unterlagen zu sei- nen finanziellen Verhältnissen. In seinem Schreiben hält er fest, dass er die ihm angesetzte Frist von zehn Tagen zur Einreichung der Unterlagen ver- säumt habe. Er entschuldige sich für dieses Versäumnis und reiche die Do- kumente nun nach, mit der Bitte, die Dokumente so schnell wie möglich dem Obergerichtspräsidenten weiterzuleiten (act. 6). 4. Dem sich in den Akten befindenden Sendungsverfolgungsnachweis der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass die vorerwähnte Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 18. September 2014 dem Gesuchsteller am 23. September 2014 zugestellt wurde (act. 4). Die zehntägige Frist zur Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege endete für den Gesuchsteller somit am 3. Oktober 2014 (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die am 8. Oktober 2014 nachträglich eingereichte Eingabe erfolgte damit ver- spätet (act. 6). 5. In seiner (undatierten) Eingabe stellte der Gesuchsteller einen "Antrag auf Fristenverlängerung bezüglich Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und

damit sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nach- frist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ei n leichtes Verschulden am Verpassen der Frist trifft. Der Gesuchsteller bringt nichts vor, was den Obergerichtspräsidenten dazu veranlassen würde, ihm die verpasste Frist wiederherzustellen. Insbesondere nennt er keinen kon- kreten Säumnisgrund. Er führt lediglich aus, er habe die Frist zur Nachrei- chung von Unterlagen versäumt, wofür er sich entschuldige. In der Folge macht er aber keine Ausführungen dazu, worin die Gründe liegen bzw. wes- halb es ihm nicht möglich gewesen war, innert der bis am 3. Oktober 2014 laufenden Frist sei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege zu vervollstän- di gen. Ei ne Entschuldi gung genügt nicht, um einen Wiederherstellungsgrund glaubhaft zu machen. Somit ist das Fristwiederherstellungsgesuch des Ge- suchstellers abzuweisen. 6. Die am 8. Oktober 2014 überbrachte Eingabe des Gesuchstellers erfolgte damit verspätet, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an- drohungsgemäss abzuweisen ist. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schri ftli che Mi ttei lung je gegen Empfangsschein an: − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., ad Verfahren GV.2014.00316 − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, ... [Adresse]

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 10. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein

versandt am:

Schlagwörter

legal aiddeadlinereinstatementlatenessconciliationwritten procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the missed deadline for supplementing the legal aid request should be reinstated.

Extrahierter Entscheid

The applicant did not make credibly plausible that he was without fault or only lightly at fault for missing the deadline; reinstatement was denied.

Extrahierte Begründung

The applicant gave no concrete reason for the delay, only an apology. An apology alone does not establish a ground for reinstatement under Art. 148(1) ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether the legal aid request for the conciliation proceedings should be granted despite the late submission.

Extrahierter Entscheid

Because the supplementation was submitted after expiry of the deadline, the legal aid request had to be rejected as announced.

Extrahierte Begründung

The submitted materials arrived after the deadline ended on 2014-10-03; therefore the request could not be considered on time.

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