Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140131-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein
Urteil vom 10. Oktober 2014
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Am 16. September 2014 leitete das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege von A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) weiter (act. 1). Das Gesuch betrifft eine beim besagten Friedensrich- teramt anhängig gemachte Klage des Gesuchstellers gegen die B._____ AG (a ct. 2). 2. Mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 18. September 2014 wurde dem Gesuchsteller eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu vervollständigen, mit der Androhung, dass das Gesuch im Unterlassungsfalle abgewiesen werde (act. 4). 3. Am 8. Oktober 2014 überbrachte der Gesuchsteller dem hiesigen Gericht ein undatiertes Schreiben mit dem Betreff "Antrag auf Fristenverlängerung bezüglich Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie Unterlagen zu sei- nen finanziellen Verhältnissen. In seinem Schreiben hält er fest, dass er die ihm angesetzte Frist von zehn Tagen zur Einreichung der Unterlagen ver- säumt habe. Er entschuldige sich für dieses Versäumnis und reiche die Do- kumente nun nach, mit der Bitte, die Dokumente so schnell wie möglich dem Obergerichtspräsidenten weiterzuleiten (act. 6). 4. Dem sich in den Akten befindenden Sendungsverfolgungsnachweis der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass die vorerwähnte Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 18. September 2014 dem Gesuchsteller am 23. September 2014 zugestellt wurde (act. 4). Die zehntägige Frist zur Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege endete für den Gesuchsteller somit am 3. Oktober 2014 (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die am 8. Oktober 2014 nachträglich eingereichte Eingabe erfolgte damit ver- spätet (act. 6). 5. In seiner (undatierten) Eingabe stellte der Gesuchsteller einen "Antrag auf Fristenverlängerung bezüglich Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und
damit sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nach- frist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ei n leichtes Verschulden am Verpassen der Frist trifft. Der Gesuchsteller bringt nichts vor, was den Obergerichtspräsidenten dazu veranlassen würde, ihm die verpasste Frist wiederherzustellen. Insbesondere nennt er keinen kon- kreten Säumnisgrund. Er führt lediglich aus, er habe die Frist zur Nachrei- chung von Unterlagen versäumt, wofür er sich entschuldige. In der Folge macht er aber keine Ausführungen dazu, worin die Gründe liegen bzw. wes- halb es ihm nicht möglich gewesen war, innert der bis am 3. Oktober 2014 laufenden Frist sei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege zu vervollstän- di gen. Ei ne Entschuldi gung genügt nicht, um einen Wiederherstellungsgrund glaubhaft zu machen. Somit ist das Fristwiederherstellungsgesuch des Ge- suchstellers abzuweisen. 6. Die am 8. Oktober 2014 überbrachte Eingabe des Gesuchstellers erfolgte damit verspätet, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an- drohungsgemäss abzuweisen ist. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schri ftli che Mi ttei lung je gegen Empfangsschein an: − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., ad Verfahren GV.2014.00316 − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, ... [Adresse]
lic. iur. A. Bernstein
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