Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140129-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 25. September 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 8. September 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihren Rechtsvertreter lic. iur. X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ei- ne beim Friedensrichteramt Buchs anhängig gemachte Klage gegen B._____ betreffend Forderung ersuchen (act. 1 und act. 4/1-2). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 6) reichte die Gesuchstelle- rin zahlreiche Belege ins Recht (act. 7-act. 8/12-15). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein An- spruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu ihren Einkünften führt die Gesuchstellerin aus, aufgrund von gesundheit- lichen Problemen könne sie keiner Arbeitstätigkeit nachgehen. Sie lebe von den Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemanns von Fr. 1'000.- pro Monat (act. 1, act. 4/1 S. 2). Als Beleg für die Unterhaltszahlungen reichte sie das Urteil des Richteramtes ... vom 2. Februar 2012 und als Beleg für die Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitszeugnis von Dr. med. C._____ vom 19. September 2014 ins Recht (act. 4/4, act. 8/14). Letzteres attestiert der Ge- suchstellerin eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. September 2014 (act. 8/14). Ihre Vermögenswerte belegt die Gesuchstellerin sodann mittels Kontoaus- zügen der Migros Bank AG und der Raiffeisenbank ..., woraus sich per 9. September 2014 ein Guthaben von Fr. 810.80 bzw. per 22. September 2014 ein Guthaben von Fr. 5'027.60 ergibt (act. 4/11 und act. 8/13). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 500.- pro Monat (act. 4/5), Krankenkassenprämien KVG Fr. 283.50 pro Monat (act. 4/10) sowie Steuern Fr. 129.25 pro Monat (act. 4/3). Bei diesen finanziellen Verhältnissen (mtl. Einkommen Fr. 1'000.-, Vermögen Fr. 5'838.40, mtl. Notbedarf Fr. 2'012.75, inkl. Grundbetrag von Fr. 1'100.-) ist es der Gesuchstellerin nicht zumutbar, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst aufzukommen, da sie ihr angespartes Vermögen zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskos- ten benötigt. Folglich ist von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszuge- hen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Gesuchstellerin führt zum Begehren in der Hauptsache aus, sie habe dem Beklagten für den Kauf eines Autos ein Darlehen in der Höhe von Fr. 6'500.- gewährt. Das Auto habe Fr. 6'300.- gekostet, Fr. 200.- seien für Diverses wie Benzin bestimmt gewesen. Der Beklagte bestreite die Darle- hensgewährung (act. 4/2 S. 2 f.). Gestützt auf die ins Recht gereichten Unterlagen, namentlich den Kaufver- trag vom 11. September 2013 (act. 4/8) sowie die Belastungsanzeige auf dem Konto der Gesuchstellerin vom 13. September 2013 (act. 4/7), kann die rechtshängig gemachte Klage aus heutiger Perspektive nicht als aussichts- los bezeichnet werden. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin ent- sprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Frie- densrichteramt Buchs betreffend oberwähnte Klage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.8. Die Gesuchstellerin lässt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (act. 1 und act. 4/1 S. 4). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Um- stände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren als notwendig erscheint. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexi- tät der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Al-
ter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu verneinen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass weder in tatsächli- cher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bestehen. Der Sachverhalt ist überschaubar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich be- sonders komplizierte Rechtsfragen stellen könnten. Die Gesuchstellerin lässt vorbringen, sie sei rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig (act. 4/1 S. 4). Allein die Rechtsunkundigkeit der Gesuchstellerin vermag in- des die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die fehlenden Sprach- kenntnisse, zumal das Problem der erschwerten Verständigungsmöglichkeit mittels Beizugs eines Dolmetschers gelöst werden kann. Der Gesuchstelle- rin ist es unter diesen Umständen zuzumuten, den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt vor der Schlichtungsbehörde darzulegen. Das Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzu- weisen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend von der Gemeinde Buchs. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den
übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Buchs betreffend Forderungsklage gegen B._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Buchs betreffend Forde- rungsklage gegen B._____ wird abgewiesen.
Zürich, 25. September 2014
Obergericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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