Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO140128-O/U Mitwirkend:Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Urteil vom 11. September 2014 in Sachen A., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin X. betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1.Ausgangslage 1.1.Mit Eingabe vom 6. September 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergerichtspräsidenten ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 117 ZPO stellen. Das Gesuch betrifft eine beim Friedensrichteramt Winterthur anhängig gemachte Klage betreffend Unterhalt gegen B._____ (act.1 und act.3/2). 1.2.Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs.1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art.119 Abs.3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2.Beurteilung des Gesuchs 2.1.Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art.119 Abs.3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs.5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2.Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art.118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-
gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N4). 2.3.Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs.1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4.Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs.2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5.Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6.Zu ihren monatlichen Einkünften führt die Gesuchstellerin aus, sie absolviere die Lehre "Bäcker-Konditorin EFZ" und generiere einen monatlichen Netto- lohn von Fr. 700.- (act. 3/1 S. 2). Der Lohnabrechnung vom 5. September 2014 ist für den Monat August 2014 ein Nettolohn von Fr. 589.05 zu ent- nehmen (act.3/9, inkl. Abzüge für Frühstück und Naturalbezüge). Ihre Ver- mögensverhältnisse belegt die Gesuchstellerin sodann mittels Kontoaus- zugs der Zürcher Kantonalbank, woraus sich per 19. August 2014 ein Kon- toguthaben von Fr.1.15 ergibt (act.3/6). Zu den finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter wird im Gesuch lediglich ausgeführt, sie komme für die Mietkosten und die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin auf, sei nicht vermögend und habe Schulden beim Staat (act.3/1 S. 2). Belege zu allfälligen Einkünften und ihren Vermögensverhält- nissen fehlen indes. Wie dargelegt trifft die gesuchstellende Person hinsicht- lich der Darlegung der Mittellosigkeit eine umfassende Mitwirkungspflicht. Diese gilt auch für den Nachweis der finanziellen Verhältnisse der unter- haltspflichtigen Kindsmutter. Es wäre der Vertretung der Gesuchstellerin durchaus möglich gewesen, die Einkünfte und das Vermögen der Kindsmut- ter insbesondere mittels Belegen wie der Steuererklärung, Kontoauszügen und allfälligen Lohnabrechnungen darzulegen. Blosse Behauptungen - wie sie vorliegend gegeben sind - vermögen den Anforderungen an den Nach- weis der Mittellosigkeit nicht zu genügen, weshalb die finanziellen Verhält- nisse der Kindsmutter nicht hinreichend ausgewiesen sind. Unter diesen Umständen ist es dem Gericht nicht möglich, die Mittellosigkeit der Gesuch- stellerin abschliessend zu beurteilen. Eine Fristansetzung zur Konkretisie-
rung bzw. zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund der Rechts- vertretung der Gesuchstellerin nicht auf (vgl. hierzu Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013, Verfahren RU120030-O, E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.; Urteil der I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014, Verfahren RU140014-O, E. 5.5. f.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es je- doch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3.Kosten und Rechtsmittel 3.1.Gemäss Art. 119 Abs.6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2.Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3.Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 2.Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3.Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin, - das Friedensrichteramt Winterthur, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse]. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 11. September 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: