Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140125-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 5. September 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... ein Schlichtungsbegehren eingereicht betreffend eine ar- beitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG (GV.2014.00168; act. 1 S. 1 und act. 3/1 S. 1). Mit Eingabe vom 22. August 2014 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag stellen (act. 1 S. 2): "Dem Kläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Schreibenden zu gewähren. Zudem sei auf die Erhebung Kosten für das Schlichtungsverfahren zu verzichten."
1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das gerichtliche Verfahren einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfah- rens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem zuständigen Gericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO hat die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben wer- den. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit
nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.- handelt. Den Ausführungen des Gesuchstellers bzw. seines Rechtsvertreters lassen sich weder Angaben zum Streitwert noch zum genauen Umfang seiner Rechtsbegehren oder zur Höhe des mit der B._____ AG verein- barten Lohnes entnehmen. Zwar erscheint ein Streitwert von über Fr. 30'000.- als unwahrscheinlich, es ist im Zweifel jedoch von einem solchen Streitwert auszuge- hen. Damit ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO für das Schlichtungsverfahren einzutreten. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Bestellung eines Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Pro- zessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzu- stellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegeh- ren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchs- voraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 119 ZPO).
2.5. Gemäss den Ausführungen im Gesuch will der Gesuchsteller einen An- spruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit geltend machen. Die fehlende Aus- sichtslosigkeit wird damit begründet, dass ein Rechtsanspruch auf Lohnfortzah- lung bei krankheitsbedingten Absenzen bestehe (act. 1 S. 4). Im ebenfalls einge- reichten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungs- verfahren" wird zur Hauptsache ausgeführt, er - der Gesuchsteller - verlange die ihm laut Vertrag zustehende Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, da er sich bei Beginn seiner Krankheit am 1. September 2012 in einem ungekündigten Arbeits- verhältnis befunden habe. Die Gegenpartei behaupte, ihm per 31. August 2012 mündlich gekündigt zu haben, was er vehement bestreite. Ein Beweis für die an- gebliche Kündigung habe die Gegenpartei bis heute nicht vorgelegt. Stattdessen sei ihm vorsorglich - sofern sich die mündliche Kündigung vom 29. August 2012 als ungültig erweise - auf den 15. August 2013 gekündigt worden. Ihm sei zu kei- ner Zeit weder mündlich noch schriftlich gekündigt worden (act. 3/1 S. 4 f.). Bele- ge zu den Begehren in der Hauptsache wurden keine ins Recht gelegt. Diese Ausführungen vermögen den generell und insbesondere im Schlichtungs- verfahren nicht allzu strengen Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Bereits das Rechtsbegehren des Gesuch- stellers bleibt weitgehend unklar, gibt er doch weder an, welchen Betrag er ver- langen noch für welchen Zeitraum er eine Lohnfortzahlung geltend machen will. Auch den eingereichten Unterlagen lassen sich hierzu keine Anhaltspunkte ent- nehmen. So hat es der Gesuchsteller unterlassen, Belege zu seinem Begehren in der Hauptsache und insbesondere zu dem von ihm behaupteten Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der B._____ AG vorzulegen. Da nicht einmal der Arbeitsvertrag zu den Akten gereicht wurde, ist bereits das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses lediglich behauptet, nicht jedoch belegt bzw. glaubhaft gemacht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die zu den Akten gereichte Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2012, gemäss welcher der Gesuchsteller im Jahr 2012 kein Einkommen versteuert hat (act. 3/15). Dies spricht sogar gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Im Weiteren hat es der Gesuchsteller auch unterlassen, Belege zu der von ihm geltend gemachten, am 1. September 2012 aufgetretenen Krankheit wie beispielsweise ein Arztzeugnis einzureichen.
Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen der Begehren des Gesuchstellers und damit die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit zu beurteilen. Eine Fristansetzung zur Konkreti- sierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen drängt sich nicht auf, war der Gesuchsteller doch rechtskundig vertreten (vgl. Urteil der I. Zivilkammer RU120030-O vom 25. September 2013, E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.) und enthielt das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" den klaren Hinweis, wonach dem Gesuch insbesondere Belege zum Begehren in der Hauptsache beizulegen seien und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 3/1 S. 5; vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer RU130019-O vom 25. April 2013, E. 3.4.1 und 3.4.2). Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen und das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen. 2.6. Bei diesem Ausgang kann auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraus- setzungen der Mittellosigkeit und der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes ver- zichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Ver- fahren vor dem zuständigen Gericht erneut um die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid
i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... (GV.2014.00168) wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhan- den des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ..., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 5. September 2014
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am: