Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140123-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 28. August 2014
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 25. August 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein hängiges Eheschutz- verfahren beim Bezirksgericht Dielsdorf, Verfahrensnummer EE140070-D (act. 1). 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcheri- schen Geri cht, namentli ch für ei n Schli chtungsverfahren vor ei ner zürcheri- schen Schli chtungsbehörde. In sachli cher Hi nsi cht i st er dami t nur für vor- prozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hän- gigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller bean- tragt (act. 1). Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht, vor- liegend beim Bezirksgericht Dielsdorf im Verfahren EE140070-D, zu stellen. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher ni cht ei nzutreten. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren ei nen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf, EE140070-D, wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 28. August 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: