Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140122-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 28. August 2014
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 22. August 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Züri ch um Bestellung von Rechtsanwalt D r. i ur. X._____ als unent- geltlichen Rechtsvertreter für das noch nicht anhängig gemachte Schlich- tungsverfahren gegen die B._____ Genossenschaft, ihre ehemalige Arbeit- geberin, ersuchen (act. 1, act. 4/1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin lässt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung be- schränken, da Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- i m Schli chtungsverfahren kostenlos si nd (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO, vgl. zum Streitwert act. 1 S. 2). 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person ni cht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117
ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch für die Le- benshaltungskosten. Kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur un- genügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinrei- chend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Zu ihren Einkünften macht die Gesuchstellerin geltend, seit ihrer fristlosen Entlassung per 4. Juli 2014 generiere sie kein Erwerbseinkommen mehr. Ei- ne neue Stelle habe sie nicht in Aussicht. Sie werde jedoch von der Sozi al- behörde mit monatlich Fr. 1'566.10 unterstützt (act. 1 S. 2). Als Beleg der Unterstützungslei stungen reichte die Gesuchstellerin ein Bestätigungs- schreiben des Sozialzentrums ... der Stadt Zürich vom 29. Juli 2014 ins Recht (act. 4/2). Ihre Vermögenswerte belegt die Gesuchstelleri n mittels Steuererklärung 2013, mi ttels Steuerrechnung sowie mittels Kontoauszugs der Credit Suisse. Gemäss Letzterem wies ihr Bankkonto per 13. August 2014 einen Minussal- do von Fr. 927.68 auf (act. 4/10). Der Steuererklärung 2013 zufolge besitzt sie sodann über Anteilsscheine der Baugenossenschaft C._____ Züri ch i m Wert von Fr. 6'000.- (act. 4/12), welche - gemäss den glaubhaften Ausfüh- rungen i m Gesuch - i ndes ni cht sofort liquid gemacht werden können (vgl. act. 1 S. 3). Im Weiteren weist die Gesuchstellerin gegenüber der Stadt Zü- rich eine offene Schuld von Fr. 51'217.90 (act. 4/13, act. 4/14, act. 1 S. 4) sowie Steuerschulden von Fr. 1'352.10 (act. 4/11) auf. Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstel- lerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 728.- pro Monat (act. 4/5, act. 4/10), Krankenkassenprämien KVG Fr. 283.25 pro Monat (act. 4/6), Kombi- Haushaltversi cherung Fr. 14.95 pro Monat (act. 4/7) sowie Steuern Fr. 153.50 pro Monat (act. 4/11). Die Kosten für Festnetz, Mobile, Internet, TV und Billag sind bereits im Grundbetrag enthalten und können ni cht zu- sätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die Kosten für den öffentlichen Verkehr wurden nicht ausgewiesen und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. D ennoch kann di e Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen nicht verpflichtet wer- den, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren entstehenden Anwaltskosten selbst zu begleichen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben.
2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Zur Klage in der Hauptsache lässt die Gesuchstellerin ausführen, die Arbeit- geberin habe das Arbeitsverhältnis zu Unrecht fristlos aufgelöst. Die Vorwür- fe seien nicht so schwerwiegend, dass sie eine fristlose Entlassung rechtfer- tig ten. Vielmehr handle es sich um zwei minderschwere Verstösse gegen Reglemente der ehemaligen Arbeitgeberin, weshalb die Gesuchstellerin vor einer Entlassung hätte ermahnt werden müssen. Zudem habe sie einen An- spruch auf die Ausstellung eines korrekten Arbeitszeugnisses (act. 4/1). Die Gesuchstellerin liess ein Schreiben des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Züri ch ins Recht reichen, wonach die ehemalige Arbeitgeberin der Gesuchstellerin aus folgenden Gründen gekündigt habe: "hat mehrmals ihre Personalrabattkarte an Drittpersonen weitergegeben die nicht im selben Haushalt wohnen. Sie hat Bargeld veruntreut, Diebstahl begangen und Kun- den an der Kasse begünstigt. Ebenfalls wurde von ihr die Kasse deliktisch manipuliert." (act. 4/4). Die Gesuchstellerin bestreitet die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung, da die Übergabe der Personalrabattkarte an ihren Lebenspartner sowie die Entgegennahme von Trinkgeld von zwei Kundin- nen ei ne solche ni cht rechtfertige (act. 1 S. 4 und act. 4/1). Ob die besagten Vorwürfe der ehemaligen Arbeitgeberin zutreffen, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Gestützt auf die Sachdarstellung der Gesuchstellerin (act. 4/1) kann aber auch ni cht ausgeschlossen werden, dass die fristlose Entlassung nicht rechtmässig war und die Gesuchstellerin
daher mit ihrem Antrag durchzudringen vermag. Das Begehren ist daher im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos zu bezeichnen. 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexi- tät der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Al- ter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und der Gesuchstellerin eine solche in der Person von Rechts- anwalt Dr. iur. X._____ zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich
zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 3.2. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das noch nicht anhängig gemachte Schlich- tungsverfahre n beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., gegen die B._____ Genossenschaft betreffend Forderung/Arbeitszeugnis in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, [Adresse], ei n unentgeltli cher Rechtsbeistand bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das noch ni cht anhängig gemachte Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zwei- fach, für si ch und die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein). 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Ober- gericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich,
eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 28. August 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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