Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO140120-O/U Mitwirkend:Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Urteil vom 25. August 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1.Ausgangslage 1.1.Mit Eingabe vom 20. August 2014 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) beim Obergerichtspräsidenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B.. Das Schlichtungs- verfahren betrifft eine Klage gegen C. betreffend Abänderung Vater- schaftsurteil des Amtsgerichts D._____, Polen (act.1). 1.2.Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs.1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art.119 Abs.3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2.Beurteilung des Gesuchs 2.1.Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art.119 Abs.3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs.5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2.Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 2.3.Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei
denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massge- bende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die ge- suchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvor- aussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzurei- chen hat (BSK ZPO-Rüegg, Art.119 N1). 2.4.Zur Begründung ihrer Klage in der Hauptsache führt die Gesuchstellerin aus, sie beantrage die Abänderung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts D., Polen, und ersuche mit Blick auf die Unterhaltsleistungen um Gleichbehandlung der Kinder E. und F., einem weiteren Kind des Beklagten in der Hauptsache. Während der Beklagte für E. umge- rechnet Fr. 266.- pro Monat bezahle, erhalte F._____ monatlich Fr. 850.- (act.1 S. 4 und 5, act.2/1). Die Gesuchstellerin sieht davon ab, ihre Ausfüh- rungen soweit möglich mittels Dokumenten nachzuweisen. Namentlich hat sie es unterlassen, das Urteil des Gerichts in Polen, um dessen Abänderung sie ersucht, ins Recht zu reichen. Ohne dieses ist eine summarische Über- prüfung, ob der Antrag der Gesuchstellerin von Beginn weg aussichtslos sei oder nicht, jedoch nicht möglich. Ebenso wenig vermag der Obergerichts- präsident unter diesen Umständen dem Grundsatz nach zu überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Abänderung der Unterhaltsbeiträge gegeben wä- ren. Demzufolge kann mangels ausreichend glaubhafter Darlegung des Be- gehrens in der Hauptsache nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstellerin erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterlie- gen.Eine Fristansetzung zur Nachreichung der massgebenden Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises auf die Begründungs- und Do- kumentationspflicht im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" (act.1 S. 5) nicht auf (Entscheid der II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher
infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Hauptsachenbegehrens abzuweisen. Der Gesuch- stellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Be- zirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3.Kosten und Rechtsmittel 3.1.Gemäss Art. 119 Abs.6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2.Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2.Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3.Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 25. August 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: