Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140116-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 3. September 2014
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch MLaw X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. August 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) beim Obergerichtspräsidenten durch ihre Beiständin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO stellen. Das Gesuch betrifft eine beim Friedensrichteramt Dübendorf anhängig gemachte Klage betref- fend Unterhalt gegen B._____ (act. 1 und act. 3/1). Ei nen Antrag um Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin liess die Gesuchstellerin nicht stellen. 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) liess die Gesuchstellerin weitere Unterlagen ins Recht reichen (act. 6-8/7-9). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands ei nzusetzen. Zu berücksi chti gen i st vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind insbesondere zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wi rtschaftli chen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder
gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein ein Jahre altes Kleinkind. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt sie weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 S. 2). Zu den fi nanzi ellen Ver- hältnissen der Kindsmutter wird im Gesuch festgehalten, sie befinde sich im dritten Lehrjahr und erhalte einen monatlichen Lehrlingslohn von brutto Fr. 1'535.- exkl. Kinderzulage (act. 1 S. 2). Als Beleg wurde eine Kopie des Lehrvertrages vom 21. Juni 2012 (act. 3/2) sowie die Lohnabrechnung Au- gust 2014 ins Recht gereicht. Aus Letzterer ergibt sich ein Nettolohn von Fr. 1'518.35 pro Monat (ohne Abzug von Zimmerkosten, act. 8/7). Von Seiten der Gesuchstellerin wurde es unterlassen, die Vermögenslosig- keit der Mutter mittels Belegen wie Kontoauszügen nachzuweisen, weshalb si e i nsowei t i hrer Mi twi rkungspfli cht ni cht nachgekommen i st. Grundsätzli ch führt eine Verletzung dieser Pflicht - wie dargelegt - zur Abweisung des Ge- suchs, können di e fi nanzi ellen Verhältnisse nicht abschliessend beurteilt werden. Da die Mutter vorliegend jedoch über ein sehr geringes Einkommen verfügt, ist davon auszugehen, dass sie allfälliges Vermögen zur Deckung der Lebenshaltungskosten benötigt. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Mutter lässt die Ge- suchstellerin wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 345.- pro Monat (act. 8/7), Krankenkassenbeiträge KVG Mutter und Gesuchstelleri n i nsge- samt Fr. 61.10 pro Monat (inkl. IPV, act. 3/3-5), Kosten für den Arbeitsweg Fr. 192.- pro Monat (act. 8/8) sowie Fremdbetreuung Fr. 648.- pro Monat (act. 3/6). Die Kommunikationskosten sind bereits im Grundbetrag enthalten und können ni cht zusätzli ch berücksi chti gt werden (D IKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die Kosten für die auswärtige Verpflegung wurden - über den in der Lohnabrechnung bereits berücksichtigten Betrag von Fr. 80.-
hi naus (act. 8/7) - sodann nicht ausgewiesen und finden daher keinen Ein- gang in die Bedarfsrechnung (vgl. DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 46; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betr. Richt- linien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). D ennoch kann die Kindsmutter unter Berücksich- tigung des Grundbetrags für sich und die Gesuchstellerin und ei nes Zu- schlags von 20 Prozent auf diesen bei den vorliegenden fi nanzi ellen Ver- hältni ssen (Ei nkommen Fr. 1'518.35, Notbedarf Fr. 3'226.10) ni cht angehal- ten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht einen Pro- zesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Ge- suchstellerin ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen B._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er die Gesuch- stellerin als sein Kind anerkannt hat (act. 8/9). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstelleri n entsprochen werden und i st i hr für das Schli chtungsverfah- ren vor dem Friedensrichteramt Dübendorf betreffend oberwähnte Unter- haltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent-
geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Dübendorf. Zu beach- ten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern i hr ei n ni cht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Dübendorf betreffend Unterhaltsklage gegen B._____ die unent- geltliche Rechtspflege gewährt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Dübendorf. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
lic. iur. A. Leu
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