Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140114-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger
Urteil vom 1. September 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 bzw. vom 4. August 2014 ersucht der Gesuchstel- ler den Obergerichtspräsidenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren, welches offenbar bereits im September 2013 beim Friedensrichteramt Seuzach stattgefunden hat (vgl. act. 1, 2/1 und 5). Der Ge- suchsteller macht geltend, am 26. September 2013 sei ihm in besagtem Schlich- tungsverfahren die Klagebewilligung ausgestellt worden (act. 2/3) und er habe schon damals beim Obergerichtspräsidenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchen wollen, doch müsse "mit der Eingabe der ursprüngli- chen Papiere etwas schief gegangen" sein (act. 5 S. 1). Jedenfalls sind die Origi- nale von act. 2/2 und 2/3, die der Gesuchsteller nun als angebliche Kopien der damaligen Eingabe (vom 18. Oktober 2013) einreicht, nie beim Obergericht ein- gegangen. 2. Beurteilung des Gesuchs Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind (auch für das Schlichtungsverfah- ren) vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit zu stellen (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Die Wirkung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich in aller Regel auf die Zukunft, also auf den weiteren Verfahrensverlauf nach den Zeitpunkt der Stellung des Gesuches. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Abschluss eines Verfahrens ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Ist jedoch eine nicht rechts- kundige Person von den dafür zuständigen Behörden nicht über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege informiert worden, kann dies allenfalls rechtferti- gen, auch einem erst im Anschluss an ein Verfahren gestellten Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege noch zu entsprechen (vgl. Alfred Bühler, in: Berner Kom- mentar zur ZPO, Art. 119 N 89). Nach dem Gesagten erweist sich das nun beim Obergerichtspräsidenten einge- gangene Gesuch als grundsätzlich verspätet, zumal dem Gesuchsteller – gemäss eigener Angaben – bereits um den Zeitpunkt des Abschlusses des fraglichen
Schlichtungsverfahrens bewusst war, dass das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege existiert. Wenn er nun vorbringt, er habe damals ein entsprechen- des Gesuch stellen wollen, es sei jedoch "etwas schief gegangen", so hat er sich dies selbst zuzuschreiben. Aus seinen Ausführungen geht jedenfalls nichts her- vor, dass an der Verspätung seines heutigen Gesuchs etwas ändern würde. Im jetzigen Zeitpunkt wäre deshalb die Entbindung des Gesuchstellers von den Ver- fahrenskosten höchstens gestützt auf Art. 112 Abs. 1 ZPO (Erlass bzw. Stundung von Gerichtskosten) denkbar. Um einen Erlass oder eine Stundung von Kosten ist jedoch bei der Stelle nachzusuchen, welche die Kosten auferlegt hat (hier das Friedensrichteramt Seuzach, vgl. u.a. Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 112 N 2 ff.). Soweit der Gesuchsteller allenfalls (nach Art. 148 ZPO) sinngemäss um Wiederherstellung zufolge einer unverschuldeten Verhinderung ersuchen will, scheitert dies an der 10-Tages- und an der 6-Monatsfrist sowie wohl auch am da- für notwendigen höchstens leichten Verschulden des Gesuchstellers. Bei dieser Sachlage ist auf das Begehren des Gesuchstellers nicht einzutreten. 3. Kosten und Rechtsmittel Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzo- gen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Seuzach (Geschäfts-Nr.: GV.2013.00019 / SB.2013.00023) wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, als Gerichtsurkunde bzw. gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller und - das Friedensrichteramt Seuzach. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu- begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 1. September 2014
Obergericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
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