No jurisdiction over pre-action legal aid request

VO140113Obergericht14.08.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ applied to the President of the Zurich Cantonal Court of Appeals for legal aid and appointment of counsel in advance of a first-instance action concerning enforcement of visitation rights. The court held that it lacked jurisdiction to decide such a request before the claim was filed and that the application had to be made directly to the competent district court. Because the request did not concern merely pre-litigation legal representation, that question was not examined. The proceeding itself was declared free of charge. The decision also set out the 10-day appeal instruction under the ZPO.

Omnilex-Regeste

§ 128 GOG; Art. 119 ZPO; pre-action legal-aid requests for an unfiled first-instance proceeding are not within the court president’s competence; the applicant must have a legally protected interest in the requested ruling. The court president may, in principle, decide legal-aid applications before proceedings only within the limits of conciliation proceedings or pre-litigation legal representation, not as an advance determination for future first-instance litigation. A purely precautionary risk-avoidance interest is insufficient (consid. 2). The legal-aid proceeding itself is cost-free under Art. 119(6) ZPO; an adverse decision on legal aid is challengeable by complaint under Art. 121 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140113-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 14. August 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 11. August 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für ein erstinstanzliches Verfahren betreffend "Vollstreckung Besuchsrecht" stellen (act. 1). 2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Art. 119 Abs. 1 ZPO erlaubt zwar die Stellung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor oder während der Rechtshängigkeit der Klage. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen jedoch nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In seine Zuständigkeit fallen damit einzig Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde sowie Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung, nicht hingegen Gesuche, mit welchen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein (noch nicht eingeleitetes) erstinstanzliches Verfahren beantragt wird. Begründet wird diese Praxis damit, dass die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei am Antrag - wie allgemein im Zivilprozess - ein schutzwürdiges Interesse aufweisen muss (Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO, vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 7), und dass deren Interesse, durch den Obergerichtspräsidenten vor Klageeinreichung beurteilen zu lassen, ob in einem erstinstanzlichen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, kein solches schützenswertes Interesse darstellt. Das Anliegen, zur Risikoabsicherung

bereits frühzeitig einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu erwirken, genügt hierfür nicht. Eine solche vorzeitige Gewährung wäre denn auch wenig sinnvoll, da sich die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse sowie die Grundlagen für die Beurteilung der Prozessaussichten bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Gericht verändern können (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 E. II.2.3.1 und II.3.1 f., RU130001). Entgegen dem Wortlaut von § 128 GOG fehlt es demzufolge an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein erstinstanzliches Verfahren vor einem Bezirksgericht. Dieser Antrag ist direkt beim massgeblichen Bezirksgericht einzureichen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Da der Gesuchsteller kein Gesuch um Bestellung von MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Prozessvorbereitung, namentlich zur Klärung der Erfolgsaussichten der ins Auge gefassten Klage, stellt, kann von der Prüfung der Bestellung einer vorprozessualen Rechtsverbeiständung abgesehen werden. 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für ein erstinstanzliches Verfahren in Sachen des Gesuchstellers gegen B._____ betreffend "Vollstreckung Besuchsrecht" wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 14. August 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Schlagwörter

legal aidjurisdictionnon-entrypre-action requestconciliationcost-free proceedingcivil procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the court president had jurisdiction to decide a pre-action request for legal aid and appointed counsel for a first-instance civil proceeding.

Extrahierter Entscheid

The request was inadmissible; such a pre-action application for an as-yet unfiled first-instance proceeding must be filed with the competent district court, not with the court president.

Extrahierte Begründung

Under the court's practice and the need for a protected interest, the president may decide legal-aid requests only for conciliation proceedings or for pre-litigation legal representation, not for a future first-instance case. The applicant's interest in advance risk protection is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the court should examine appointment of counsel for pre-litigation case preparation.

Extrahierter Entscheid

No examination was necessary because the applicant did not seek legal representation specifically for process preparation or clarification of prospects of success.

Extrahierte Begründung

The application was limited to legal aid for a first-instance proceeding, so the separate question of pre-action legal representation was not raised.

Kernrechtsfrage

Whether the obergerichtliche proceedings were subject to court costs.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were free of charge.

Extrahierte Begründung

Article 119(6) ZPO provides that legal-aid proceedings are cost-free.

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