Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140111-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Urteil vom 25. August 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlich- tungsgesuch betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen C._____ (seine mündige Tochter) einreichen. Gleichzeitig liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes ersuchen (act. 2 S. 2). Am 31. Juli 2014 überwies das Friedens- richteramt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuständigkeitshalber dem Obergericht (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigungen i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhö- ren. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 7 und 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ge- suchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Über- schuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Be- stellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen – es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-
kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, er sei aus gesundheitlichen Grün- den seit dem 1. März 2014 nur noch in einem 80%-Pensum zu einem mo- natlichen Nettoverdienst (inklusive Anteil 13. Monatslohn) von Fr. 5'230.00 beschäftigt (act. 2 S. 5 f. und 8). Als Belege reicht er eine ärztliche Bestäti- gung, seinen neuen Anstellungsvertrag bei der D._____ ... sowie die Lohn- abrechnungen der Monate März bis Mai 2014 ein (act. 5/14-15; act. 5/ 18- 20). In Bezug auf seine Vermögensverhältnisse verweist der Gesuchsteller auf das in der Steuererklärung vom Jahr 2012 deklarierte Vermögen in der Höhe von Fr. 7'889.00 sowie auf den Stand seines Privatkontos, welches per 31. März 2014 einen Saldo von Fr. 1'712.36 aufweise. Dieser Betrag sei ihm als Notgroschen zu belassen (act. 2 S. 8). Der ebenfalls eingereichten Steuererklärung 2013 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller per 31. Dezember 2013 Vermögenswerte von Fr. 5'449.00 besass (act. 5/10 S. 4). Anders als bei den eingereichten Steuererklärungen 2011 und 2012 fehlt das Wertschriftenverzeichnis bei der Steuererklärung 2013. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller noch über wei- tere Konten verfügt, als nur über das "Hauptkonto ... Lohn und Haushalt" mit einem Saldo von Fr. 1'712.36. Es ist deshalb auf den in der Steuererklärung 2013 ausgewiesenen Vermögensstand abzustellen. Seine notwendigen monatlichen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchsteller wie folgt (act. 2 S. 6 f., 2 f. und 8): Mietzins und Neben- kosten Fr. 1'430.00 resp. Fr. 350.00 (act. 5/21-22), Arbeitsweg Fr. 81.00 (act. 5/23), Krankenkassenprämien (KVG und VVG) Fr. 210.90 (act. 5/24), Hausratversicherung Fr. 40.70 (act. 5/25), Steuern Fr. 216.00 (act. 5/26), Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn (seit dem 1. Juli 2014) Fr. 600.00 und gegenüber der Tochter Fr. 2'000.00 (act. 5/3 S. 3; 5/10). Aus dem eingereichten Beleg zu den Miet- und Nebenkosten geht hervor, dass im Gesamtbetrag von Fr. 1'780.00 ein Einstellplatz für Fr. 117.00 monatlich
enthalten ist (act. 5/22). Dieser ist in der Bedarfsrechnung nicht zu berück- sichtigen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. A., Basel 2010, Art. 93 N 26). Die Arbeitswegkosten sind mit Einreichung eines Auszugs aus der Preisliste des ZVV-Netzpasses nicht hinreichend belegt und sind daher im Bedarf nicht zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämien sind nur im Umfang der KVG- Prämien von Fr. 163.20 in der Bedarfsrechnung aufzunehmen (Huber, DIK- E-Komm-ZPO, Art. 117 N 49). Der Abschluss einer Hausratversicherung durch den Gesuchsteller ist ausgewiesen (act. 5/25). Die Prämienhöhe geht zwar nicht aus dem Beleg hervor, die Prämie von Fr. 40.70 im Monat er- scheint jedoch angemessen. Die Kosten für Telefon/Internet/Radio/TV wur- den nicht belegt und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sind sodann nur bei Nachweis von Mehrauslagen zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. III. 3.2). Mangels eines solchen Nachweises, ist dafür ebenfalls kein Betrag in die Bedarfsrechnung aufzunehmen. Bei diesen finanziellen Verhältnissen – Einkommen von Fr. 5'230.00, Ver- mögen von Fr. 5'449.00, Notbedarf von Fr. 5'882.90 inklusive des massge- blichen Grundbetrages von Fr. 1'200.00 – ist die Bedürftigkeit des Gesuch- stellers ausgewiesen und es ist ihm nicht zumutbar, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Aufwendungen seiner Rechtsvertretung selbst aufzukommen. Zwar verfügt er über Vermö- gen von mehreren tausend Franken, es ist jedoch davon auszugehen, dass er dieses zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten resp. zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge – an die Tochter bis zum Ergehen eines gerichtlichen Abänderungsentscheids weiterhin in der Höhe von Fr. 2'000.00 – benötigt. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro-
zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsa- chen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, 2. A., Basel 2013, Art. 117 N 20). 2.7. Der Gesuchsteller begründet seine Klage im Wesentlichen damit, dass ihm aufgrund von Anzeichen eines Burnouts ärztlich empfohlen worden sei, sein Arbeitspensum auf 80% zu reduzieren. Der weitere Verlauf der Krankheit sei ungewiss. Er habe seine bisherige Anstellung gekündigt und arbeite seit dem 1. März 2014 zu 80% bei der D._____ .... Sein Einkommen aus dem Nebenerwerb als ... sei per 31. Mai 2014 weggefallen, da ihm die Stelle ge- kündigt worden sei (act. 2 S. 5 f.; act. 5/14-17). Sein Einkommen habe sich infolgedessen dauernd und erheblich verändert. Es sei deutlich höher gewe- sen, als die Unterhaltszahlungen an die Tochter festgesetzt worden seien. Die Unterhaltszahlungen an die Tochter müssten daher reduziert werden (act. 2 S. 4 ff.). Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB kann eine Abänderung des gerichtlich festge- setzten Kinderunterhaltsbeitrages erfolgen, wenn sich die Verhältnisse er- heblich verändert haben. Die Abänderung des Unterhaltsbeitrages ist damit nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse möglich. Als Abän- derungsgrund in Betracht kommen neben unvorhersehbaren Ereignissen (wie Krankheit eines Beteiligten) und dem allgemeinen Lauf der Dinge quali- fiziert veränderte wirtschaftliche Umstände (wie Einkommenseinbussen des Unterhaltsverpflichteten; vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, 4. A., Basel 2010, Art. 286 N 13).
Aus dem ins Recht gereichten Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. September 2012 geht hervor, dass dem Entscheid ein jährliches Gesamtnettoeinkommen des Gesuchstellers von Fr. 100'000.00 und ein Vermögen von Fr. 5'000.00 zugrunde gelegt wurde (act. 5/2 S. 3). In der eingereichten ärztlichen Bestätigung vom 3. März 2014 werden dem Ge- suchsteller chronische Schlafstörungen bei einer Depression mit Somatisie- rungstendenzen attestiert. Es wird überdies festgehalten, dass dem Ge- suchsteller im Herbst 2013 medizinisch begründet und als Teil der Therapie empfohlen worden sei, den Arbeitsort zu wechseln und das Arbeitspensum auf maximal 80% zu reduzieren. Einer Arbeitstätigkeit zu 100% nachzuge- hen sei ihm bis auf Weiteres nicht zumutbar (act. 5/14). Aufgrund dessen kann im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Ein- kommen des Gesuchstellers seit dem Urteil vom 20. September 2012 (da- mals bestehend aus einem 100%-igen Haupt- und einem Nebenerwerb) we- sentlich und dauerhaft reduziert hat und die Unterhaltsleistungen an die mündige Tochter deshalb zu reduzieren sind. Das Begehren in der Hauptsa- che kann demnach nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Folglich ist dem Antrag des Gesuchstellers zu entsprechen und es ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Ab- änderungsklage die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Al- ter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit,
sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/ 2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Der Gesuchsteller macht keine besonderen Umstände im obganannten Sin- ne geltend. Er unterlässt es gänzlich zu begründen, weshalb er zur Wahrung seiner Rechte auf einen Rechtsbeistand im Schlichtungsverfahren angewie- sen ist (vgl. act. 2 S. 8). Zwar geht es bei der Herabsetzung der Unterhalts- verpflichtung von Fr. 2'000.00 auf Fr. 600.00 um einen hohen Betrag. Be- sondere Schwierigkeiten sind gestützt auf die vorhandenen Akten jedoch nicht zu erkennen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es sich um einen besonders komplexen Abänderungsprozess mit Schwie- rigkeiten in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht handeln würde. Dem Gesuchsteller kann zugemutet werden, den dem Verfahren zugrunde lie- genden Sachverhalt vor der Schlichtungsbehörde darzulegen und er ist in Bezug auf die Abänderung der Unterhaltsbeiträge gemäss dem Schei- dungsurteil vom 20. September 2012 nicht als gänzlich unerfahren anzuse- hen. Er führt selber aus, bereits gestützt auf denselben Abänderungsgrund bzw. dieselbe Berechnung ein Abänderungsverfahren betreffend die Unter- haltsbeiträge für den unmündigen Sohn durchlaufen zu haben (act. 2 S. 8). Insofern drängt sich eine Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfah- ren nicht auf. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ist deshalb abzuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenom- men, mit allfälliger Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen
Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B.. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- ric hteramt B. betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen C._____ die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 2. Der Antrag des Gesuchstellers auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen C._____ wird abgewiesen.
Zürich, 25. August 2014
Obergericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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