Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO140108-O/U Mitwirkend:Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger Urteil vom 1. September 2014 in Sachen A., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1.Ausgangslage Die Gesuchstellerin lässtvorprozessual um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (zur Prozessvorbereitung) für ein von ihr gegen B._____ beabsich- tigte Schadenersatzklage ersuchen (act.1). Im gleichen sachlichen Zusammen- hang wurde schon ein Strafverfahren durchgeführt, in welchem (die dort beschul- digte) B._____ offenbar der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldiggesprochen und das Schadenersatzbegehren der heutigen Gesuchstellerin (dort Privatkläge- rin) auf den Zivilweg verwiesen wurde (act. 4/6). 2.Beurteilung des Gesuchs 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvor- aussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist – neben hinreichenden Prozessaussichten und der Notwendigkeit im Falle der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – die Mittellosigkeit der gesuchstel- lenden Person (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 127 ZPO). Mittellos ist die gesuchstellende Person, wenn sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt, die für die Prozess- und Parteikosten erforderlich sind und solche auch nicht erhältlich machen kann (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweisen, entscheidend sind u.a. die notwendigen Le- benskosten der gesuchstellenden Person und ihrer Familie). Dabei ist auch zu beachten, welche Mittel binnen welcher Frist aufzubringen sind (BGE 108 Ia 108 E. 5b S. 109 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Person muss sämtliche eigene Möglichkeiten (u.a. Einkommen und Vermögen) zur Finanzierung des Prozesses ausgeschöpft haben. Massgeblich sind die absehbar augenblicklichen Verhältnis-
se der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Im Übrigen ist den individuellen Gegebenheiten des Falles Rechnung zu tragen (BGE 106 Ia 82). 2.2Ein Ausnahmefall, welcher die Anhörung der (hier ohnehin nur potentiell zu- künftigen) Gegenpartei zur Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge gebieten würde (Art. 119 Abs. 3 ZPO), liegt nicht vor. 2.3 Aus den eingereichten Unterlagen und den Vorbringen der Gesuchstellerin geht hervor, dass die derzeitigen Lebenskosten der (84-jährigen) Gesuchstellerin (hauptsächlich für ihren Aufenthalt im ... [Pflegezentrum], vgl. act.4/8) ihre Ein- nahmen monatlich um mehrere tausend Franken übersteigen (act.1 S. 4 ff. und act. 4/8-17). Andererseits verfügt die Gesuchstellerin über ein Vermögen von rund Fr. 60'000.– (act. 4/18-22). Folglich ist sie nicht mittellos im prozessrechtlichen Sinne. Dies gilt auch mit Blick auf die überschaubaren Kosten, welche die zu- nächst anstehende Vorbereitung und Durchführung des Schlichtungsverfahren generieren dürfte. Zudem bestehen gewisse Synergien, wird doch die Gesuch- stellerin nach wie vor durch die gleiche Anwaltskanzlei vertreten wie im vorange- gangenen Strafverfahren im gleichen Zusammenhang, wo – gemäss Angaben der Gesuchstellerin – das hier fragliche Schadenersatzbegehren bereits Thema war. Abgesehen davon kann die Gesuchstellerin (z.B. bei einer wesentlichen Ver- schlechterung ihrer Vermögenslage) auch nach einer allfälligen Anhebung des von ihr beabsichtigten Verfahrens jederzeit erneut um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege nachsuchen (Art. 119 Abs. 1 ZPO). 2.4Bei dieser Sachlage ist das Begehren der Gesuchstellerin abzuweisen und es erübrigt sich eine Erörterung ihrer Prozesschancen (fehlende Aussichtslosig- keit) bzw. der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung.
3.Kosten und Rechtsmittel Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzo- gen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Gesuchstellerin (mit Substitutionsvollmacht) für die Prozessvorbereitung betreffend eine allfällige Klage gegen B._____ sowie für ein allfälliges Schlichtungsverfahren in ebendieser Angelegenheit wird abgewiesen. 2.Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3.Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu- begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 1. September 2014 Obergericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am: