Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140103-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 22. Juli 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Beiständin B._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Beiständin B._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt C._____ hängiges Schlichtungsverfahren stellen (act. 1- 2). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine gegen den Gesuchsteller einge- reichte Klage auf Unterhaltszahlungen von D._____ (act. 2 S. 4). Einen An- trag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte der Gesuchsteller nicht (act. 2 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Der Gesuchsteller lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, mithin die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsverfahren (act. 1-2). Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ ist der Ge- suchsteller in der Rolle der beklagten Partei (act. 2 S. 4). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb der beklagte Gesuchsteller für das betreffende Ver-
fahren bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko zu tragen hat. Da- mit besteht auch kein Interesse um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren. Auf das Gesuch bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO ist daher praxisgemäss nicht einzutreten. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend das Obergerichtspräsidium über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Dieses fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ in Sachen D._____ gegen A._____ betreffend Unterhaltsklage (Prozessnummer 10 /2014) wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
lic. iur. A. Leu
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