No legal aid for defendant in settlement proceedings

VO140103Obergericht22.07.2014Inadmissible

Zusammenfassung

A._____ applied through his guardian B._____ for legal aid for a settlement proceeding pending before the justice of the peace in a maintenance case brought by D._____ against him. The President of the Zurich High Court held that, as the applicant was the defendant in the settlement proceeding, no party compensation is awarded there and the claimant normally bears the costs. Since the applicant therefore faced no cost risk, he had no interest in legal aid for procedural-cost exemption. The court therefore did not enter into the request. It also stated that the legal-aid proceeding itself was free of charge.

Regest

Art. 118 Abs. 1 lit. b, Art. 119 Abs. 3, 5 and 6 ZPO; Art. 207 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege in Schlichtungsverfahren: A defendant in a settlement proceeding lacks a legally protected interest in legal aid for exemption from procedural costs where no party compensation is awarded and the costs are ordinarily borne by the claimant. In the absence of a cost risk, the request is not admissible. The legal-aid proceeding is fee-free under Art. 119 Abs. 6 ZPO (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140103-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 22. Juli 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Beiständin B._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Beiständin B._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt C._____ hängiges Schlichtungsverfahren stellen (act. 1- 2). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine gegen den Gesuchsteller einge- reichte Klage auf Unterhaltszahlungen von D._____ (act. 2 S. 4). Einen An- trag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte der Gesuchsteller nicht (act. 2 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Der Gesuchsteller lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, mithin die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsverfahren (act. 1-2). Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ ist der Ge- suchsteller in der Rolle der beklagten Partei (act. 2 S. 4). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb der beklagte Gesuchsteller für das betreffende Ver-

fahren bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko zu tragen hat. Da- mit besteht auch kein Interesse um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren. Auf das Gesuch bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO ist daher praxisgemäss nicht einzutreten. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend das Obergerichtspräsidium über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Dieses fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ in Sachen D._____ gegen A._____ betreffend Unterhaltsklage (Prozessnummer 10 /2014) wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  1. Schriftliche Mitteilung an: - die Beiständin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt C., zuhanden des Verfahrens 10/2014, gegen Empfangsschein, - an die Gegenpartei in der Hauptsache, die gesetzliche Vertretung von D., ... [Adresse] gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 22. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Schlagwörter

legal aidsettlement proceedingcost riskdefendantparty compensationnon-entrycost-free proceeding