Pre-procedural legal aid counsel granted for divorce preparation

VO140102Obergericht18.07.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A woman requested retroactive appointment of a legal-aid lawyer for the pre-procedural preparation of a divorce case and settlement. The Zurich High Court held that she was indigent, had no realizable assets, and needed legal assistance because of the complex and international nature of the divorce preparation. It emphasized that pre-procedural legal aid is exceptional but appropriate for preparing a divorce agreement and avoiding unnecessary litigation. The request was granted, and the legal-aid proceeding was declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 117, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; vorprozessuale unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Vorbereitung eines Scheidungsverfahrens; eine solche Bestellung ist ausnahmsweise zulässig, wenn Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Mitwirkung gegeben sind. Vorprozessuale Rechtsverbeiständung dient namentlich der Prüfung der Prozessaussichten und den vor Klageanhebung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Abklärungen; sie kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Scheidungskonvention für ein Scheidungsbegehren auf gemeinsames Begehren zu erarbeiten ist (E. 2.1). Die Bedürftigkeit beurteilt sich nach Einkommen, effektiv verfügbarem Vermögen und notwendigem Lebensbedarf im Zeitpunkt der Gesuchstellung (E. 2.2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140102-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 18. Juli 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich um rück- wirkende Bestellung einer vorprozessualen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zur Vorbereitung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und der Scheidungskonvention von A._____ und B._____ ersuchen (act. 1). 2.1. Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat eine Partei dann, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit " oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand auch zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). Die Bestellung eines solchen rechtfertigt sich jedoch nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände und ist nur für Aus- nahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO). Sie soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge ge- fassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisi- ko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). Es muss sich um Vorbereitungsarbeiten handeln, die gegebenenfalls von der vom Prozessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wären, wie bspw. die Prüfung der Prozessaussichten. Gemäss Botschaft zur schweizerischen Zivilprozessord- nung ist eine vorprozessuale unentgeltliche Rechtsverbeiständung insbe- sondere dann zu bestellen, wenn eine Scheidungskonvention für die Schei- dung auf gemeinsames Begehren erarbeitet werden soll (Botschaft ZPO, S. 7302).

2.2. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin präsentieren sich wie folgt: Gemäss den Lohnabrechnungen Januar bis April 2014 generierte sie ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 2'844.- pro Monat (act. 4/9). Die bevorschussten Unterhaltszahlungen an den minderjährigen Sohn der Ge- suchstellerin (act. 4/16) sind in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichti- gen, da sie ausschliesslich für das Kind bestimmt sind (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 57). Ihre Vermögenswerte weist die Gesuchstellerin sodann mit- tels Kontoauszugs der Zürcher Kantonalbank nach, wonach sie per 2. Juli 2014 über ein Kontoguthaben von Fr. 5.80 verfügte (act. 4/14). Die notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'278.90 pro Monat (act. 4/10b), Kran- kenkassenprämien KVG Gesuchstellerin Fr. 237.35 pro Monat (act. 4/11-12, inkl. IPV) sowie Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 29.50 pro Monat (act. 4/13). Die Kosten für den öffentlichen Verkehr, die auswärtige Verpfle- gung sowie die Steuern wurden nicht belegt und finden daher keinen Ein-

gang in die Bedarfsrechnung. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der Un- terlagen drängt sich aufgrund der anwaltlichen Vertretung nicht auf (vgl. hierzu Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013, RU120030-O, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Die im Zu- sammenhang mit dem Kind der Gesuchstellerin anfallenden Kosten wie die Krankenkassenprämien werden sodann ebenfalls nicht in den Bedarf aufge- nommen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 57; DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 32). Dennoch kann die Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 2'844.-, kein anrechenbares Vermögen, Not- bedarf Fr. 2'895.75) nicht angehalten werden, die im Zusammenhang mit der Scheidungsvorbereitung angefallenen Anwaltskosten selbst zu begleichen. Es ist daher von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.4. Im Weiteren darf aufgrund der glaubhaften Vorbringen der Rechtsvertreterin (act. 1 S. 4) davon ausgegangen werden, dass die Vorbereitung des Schei- dungsverfahrens insbesondere aufgrund des internationalen Sachverhalts eine anwaltliche Mitwirkung erforderte. Es war daher im konkreten Fall sinn- voll, wenn die Gesuchstellerin bereits im Rahmen der Prozessvorbereitung anwaltlich vertreten war und auf diese Weise ein unnötiges strittiges Schei- dungsverfahren und damit verbundene Kosten vermieden werden konnten. Dass die Gesuchstellerin den vorliegenden Antrag erst nach der Einreichung des Scheidungsbegehrens beim Bezirksgericht stellen liess, steht der Gut- heissung des Gesuchs nicht entgegen. Der Ehegatte der Gesuchstellerin stimmte der Scheidung anfänglich nicht zu, weshalb die Gesuchstellerin von einem strittigen Scheidungsverfahren ausging (vgl. act. 1 S. 2). Die Kosten für die Vorbereitung der Scheidungsklage wären durch ein beim zuständigen Bezirksgericht eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge- deckt gewesen. 2.5. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Bestellung einer vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt, wes- halb dem Gesuch zu entsprechen ist.

  1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird im Hinblick auf das beim Bezirksgericht Zürich an- hängig gemachte Scheidungsverfahren in Sachen A._____ und B._____ für die Prozessvorbereitung (bis zur Rechtshängigkeit) in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ... [Adresse], ... eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin sowie zur Kenntnisnahme an die Obergerichtskasse. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 18. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Schlagwörter

legal aidindigencedivorce preparationpre-procedural counselinternational family lawcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant met the requirements for pre-procedural legal aid counsel for divorce preparation.

Extrahierter Entscheid

Yes. The applicant was indigent, the planned divorce preparation was not frivolous, and legal assistance was necessary in view of the international elements and the need to prepare a divorce agreement.

Extrahierte Begründung

The court found no usable assets, income below necessary living costs, and credible need for legal assistance to assess prospects and prepare the divorce filing; pre-procedural assistance is reserved for exceptional cases but is appropriate for preparing a divorce settlement.

Kernrechtsfrage

Whether the legal-aid proceeding itself should be free of charge.

Extrahierter Entscheid

Yes. Proceedings concerning unentgeltliche Rechtspflege are free under the ZPO.

Extrahierte Begründung

Art. 119(6) ZPO makes the legal-aid procedure cost-free.

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