Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140102-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 18. Juli 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich um rück- wirkende Bestellung einer vorprozessualen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zur Vorbereitung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und der Scheidungskonvention von A._____ und B._____ ersuchen (act. 1). 2.1. Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat eine Partei dann, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit " oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand auch zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). Die Bestellung eines solchen rechtfertigt sich jedoch nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände und ist nur für Aus- nahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO). Sie soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge ge- fassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisi- ko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). Es muss sich um Vorbereitungsarbeiten handeln, die gegebenenfalls von der vom Prozessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wären, wie bspw. die Prüfung der Prozessaussichten. Gemäss Botschaft zur schweizerischen Zivilprozessord- nung ist eine vorprozessuale unentgeltliche Rechtsverbeiständung insbe- sondere dann zu bestellen, wenn eine Scheidungskonvention für die Schei- dung auf gemeinsames Begehren erarbeitet werden soll (Botschaft ZPO, S. 7302).
2.2. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin präsentieren sich wie folgt: Gemäss den Lohnabrechnungen Januar bis April 2014 generierte sie ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 2'844.- pro Monat (act. 4/9). Die bevorschussten Unterhaltszahlungen an den minderjährigen Sohn der Ge- suchstellerin (act. 4/16) sind in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichti- gen, da sie ausschliesslich für das Kind bestimmt sind (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 57). Ihre Vermögenswerte weist die Gesuchstellerin sodann mit- tels Kontoauszugs der Zürcher Kantonalbank nach, wonach sie per 2. Juli 2014 über ein Kontoguthaben von Fr. 5.80 verfügte (act. 4/14). Die notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'278.90 pro Monat (act. 4/10b), Kran- kenkassenprämien KVG Gesuchstellerin Fr. 237.35 pro Monat (act. 4/11-12, inkl. IPV) sowie Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 29.50 pro Monat (act. 4/13). Die Kosten für den öffentlichen Verkehr, die auswärtige Verpfle- gung sowie die Steuern wurden nicht belegt und finden daher keinen Ein-
gang in die Bedarfsrechnung. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der Un- terlagen drängt sich aufgrund der anwaltlichen Vertretung nicht auf (vgl. hierzu Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013, RU120030-O, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Die im Zu- sammenhang mit dem Kind der Gesuchstellerin anfallenden Kosten wie die Krankenkassenprämien werden sodann ebenfalls nicht in den Bedarf aufge- nommen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 57; DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 32). Dennoch kann die Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 2'844.-, kein anrechenbares Vermögen, Not- bedarf Fr. 2'895.75) nicht angehalten werden, die im Zusammenhang mit der Scheidungsvorbereitung angefallenen Anwaltskosten selbst zu begleichen. Es ist daher von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.4. Im Weiteren darf aufgrund der glaubhaften Vorbringen der Rechtsvertreterin (act. 1 S. 4) davon ausgegangen werden, dass die Vorbereitung des Schei- dungsverfahrens insbesondere aufgrund des internationalen Sachverhalts eine anwaltliche Mitwirkung erforderte. Es war daher im konkreten Fall sinn- voll, wenn die Gesuchstellerin bereits im Rahmen der Prozessvorbereitung anwaltlich vertreten war und auf diese Weise ein unnötiges strittiges Schei- dungsverfahren und damit verbundene Kosten vermieden werden konnten. Dass die Gesuchstellerin den vorliegenden Antrag erst nach der Einreichung des Scheidungsbegehrens beim Bezirksgericht stellen liess, steht der Gut- heissung des Gesuchs nicht entgegen. Der Ehegatte der Gesuchstellerin stimmte der Scheidung anfänglich nicht zu, weshalb die Gesuchstellerin von einem strittigen Scheidungsverfahren ausging (vgl. act. 1 S. 2). Die Kosten für die Vorbereitung der Scheidungsklage wären durch ein beim zuständigen Bezirksgericht eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge- deckt gewesen. 2.5. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Bestellung einer vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt, wes- halb dem Gesuch zu entsprechen ist.
Zürich, 18. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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