Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140100-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 18. Juli 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, ..., hängiges Schlichtungsverfah- ren (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage von B._____ ge- gen die minderjährige Tochter C._____ auf Abänderung der Unterhaltsleis- tungen (act. 1 und act. 2/1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu ihren monatlichen Einkünften führt die Gesuchstellerin aus, sie generiere ein Erwerbseinkommen von Fr. 4'499.90 pro Monat und erhalte eine Kinder- rente von Fr. 785.- pro Monat (act. 1 S. 2). Aus dem ins Recht gereichten Lohnausweis ergibt sich ein Nettoeinkommen von Fr. 4'887.- pro Monat (act. 2/4), aus der Steuererklärung 2013 ergeben sich Unterhaltsleistungen von Fr. 785.- pro Monat (vgl. act. 2/3 S. 2). Damit belaufen sich die monatli- chen Einkünfte der Gesuchstellerin auf Fr. 5'672.-. Gemäss dem Kontoauszug der Zürcher Kantonalbank verfügte die Gesuch- stellerin per 31. Dezember 2013 sodann über ein Kontoguthaben von Fr. 13'780.48 (act. 2/5). Da es die Gesuchstellerin unterliess, einen aktuelle- ren Beleg ins Recht zu reichen, ist auf den besagten Betrag abzustellen. Im Weiteren, so die Gesuchstellerin, verfüge die Tochter über ein Konto bei der Credit Suisse mit einem Saldo von rund Fr. 6'000.- bis Fr. 7'000.- (act. 1 S. 3). Dieser Betrag ist zwar nicht ausgewiesen. Er ist der Gesuchstellerin jedoch ebenfalls anzurechnen, zumal sich das angegebene Gesamtvermö- gen von rund Fr. 20'000.- mit den Angaben in der Steuererklärung 2013 deckt (act. 2/3 S. 4). Hinsichtlich der notwendigen Lebenshaltungskosten belegt die Gesuchstel- lerin einzig die Steuerschulden von Fr. 144.15 pro Monat (act. 2/6). Die gel- tend gemachten Mietkosten von Fr. 1'440.- pro Monat, Krankenkassenprä- mien KVG von Fr. 231.- pro Monat sowie anderweitigen Auslagen von Fr. 100.- pro Monat (act. 1 S. 2) weist sie hingegen nicht nach. Insofern ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb diese Aufwen- dungen grundsätzlich keinen Eingang in der Bedarfsrechnung finden. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der massgebenden Belege drängt sich aufgrund des klaren Hinweises im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", wonach dem Gesuch insbe- sondere die letzte Steuererklärung und Belege zu sämtlichen Einkünften, zu allen Vermögenspositionen und zu den geltend gemachten Auslagenpositio-
nen beizulegen seien und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 1 S. 5), nicht auf (vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.1). Selbst wenn man die besagten Kosten in der Bedarfsrechnung jedoch be- rücksichtigte, so wäre es der Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhält- nissen (Einkommen: Fr. 5'672.-, Vermögen: rund Fr. 20'000.-, Notbedarf: Fr. 3'865.15 inkl. Grundbeträge von Fr. 1'950.-) zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Anwaltskosten aus ihrem Einkommensüberschuss bzw. Vermögen zu begleichen. Damit besteht keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und ist das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt-
liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, ..., - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse], .... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 18. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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