Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140096-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 15. Juli 2014
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 10. Juli 2014 liess die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Pfäffik- on dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ei n Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) zur weiteren Behand- lung zukommen (act. 1). Das Gesuch betrifft ein bei der besagten Schlich- tungsbehörde in Mietsachen anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren des Gesuchstellers gegen die B._____ AG betreffend Forderung aus Miet- verhältnis (act. 2). 1.2. Im Schli chtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwi ngend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen di e Gewi nnaussi chten beträchtli ch geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslo- sigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzu- geben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hi nsi chtli ch der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden ei nzurei chen hat (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 1). 2.3. Der Gesuchsteller sieht davon ab, seine Klage gegen die B._____ AG zu- mi ndest i n den Grundzügen darzulegen und zu begründen. Aus dem Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege geht einzig hervor, dass der Klage eine Forderung aus einem Mietverhältnis zugrunde liegt (act. 2 S. 1). Weiterge- hende Angaben zum konkreten Streitgegenstand fehlen indes ebenso wie massgebliche Belege, welche die Begründetheit der Klage darlegen. Eine summarische Überprüfung, ob die gegenüber der B._____ AG erhobene Klage von Beginn weg aussichtslos sei oder nicht, ist unter diesen Umstän- den nicht möglich. Mangels ausreichender glaubhafter Darlegung des Be- gehrens i n der Hauptsache kann nicht davon ausgegangen werden, ein Ob- siegen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Ei ne Fri stansetzung zur Darlegung des konkreten Streitgegen- standes und zur Nachreichung der massgebenden Belege drängt sich auf- grund der anwaltlichen Vertretung nicht auf (vgl. hi erzu Urteil der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013, RU120030-O, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). D as Gesuch um unentgeltli che Rechts- pflege ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit abzuweisen. D aran vermag auch ni chts zu
ändern, dass der Gesuchsteller im - an die Schlichtungsbehörde gestellten - Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege um Edition der Akten des Schlich- tungsverfahrens ersucht (act. 2 S. 2), zumal i hn der im vorliegenden Verfah- ren geltende Untersuchungsgrundsatz nicht davon befreit, vor hiesiger In- stanz die Er folgsaussichten des Hauptsachenbegehrens glaubhaft darzule- gen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 3; vgl. auch Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013, RU120030-O, Erw. 5a). Der Beizug der Schlichtungsakten würde den Gesuchsteller damit nicht davon befreien, sein Begehren in der Hauptsache zu bezi ffern und we- nigstens dem Grundsatz nach zu begründen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zwei fach, für si ch und den Gesuchsteller, - die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Pfäffikon (MK140026) sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, c/o C._____, ... [Ad- resse].
Züri ch, 15. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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