Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140095-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 12. August 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zur Vorbereitung einer Klage betreffend "Abänderung Scheidungsurteil" er- suchen (act. 1 S. 1 und 2). Am 7. August 2014 liess sie weitere Unterlagen ins Recht reichen (act. 4 und 5/1-3). 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Be- zirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Die Gesuchstellerin lässt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Gemäss Art. 198 lit. c ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren - für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könnte - für streiti- ge Verfahren betreffend Abänderung von rechtskräftigen Scheidungsurteilen (vgl. DIKE Kommentar-ZPO Egli, Art. 198 N 9). Für das möglicherweise be- vorstehende Abänderungsverfahren im Sinne von Art. 134 ZGB vor dem Bezirksgericht wird aufgrund der erwähnten Praxis keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb in Bezug auf die Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleis- tungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) nicht einzutreten.
2.3. Anders präsentiert sich die Situation in Bezug auf den Antrag um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung. An- spruch auf die Bestellung einer solchen hat eine Partei dann, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftig- keit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand auch zur Vorberei- tung des Prozesses bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). Die Bestellung eines solchen rechtfertigt sich jedoch nur bei Vorliegen ganz be- sonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO). Die vorprozessuale Rechtsverbeiständung soll der bedürf- tigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisi- ko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). Es muss sich um Vorbereitungsarbeiten handeln, die gegebenenfalls von der vom Prozessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wären, wie bspw. die Prüfung der Prozessaussichten. 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche-
rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.5. Gemäss dem ins Recht gereichten Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Juni 2012 generierte die Gesuchstellerin dannzumal ein mo- natliches Erwerbseinkommen von Fr. 450.- netto und erhielt überdies eine monatliche IV-Rente von Fr. 1'491.-, monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'177.- sowie eine monatliche IV-Kinderrente von Fr. 597.-. Vermögen besass sie keines (act. 3/1 S. 15). Die Gesuchstellerin macht geltend, die fi- nanziellen Verhältnisse hätten sich seither nicht massgeblich verändert. Sie erhalte weiterhin eine IV-Rente, Zusatzleistungen sowie eine Entschädigung für ihre Arbeit in der geschützten Werkstatt (act. 1 S. 1), und belegt dies mit- tels Verfügung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 8. Mai 2013 (act. 5/1) sowie mittels Budgets 2014 des Mandatszentrums Erwachsenen- schutz der Stadt ... (act. 5/2). Letzterem zufolge stehen den Einnahmen von Fr. 3'075.- Aufwendungen von Fr. 2'980.35 entgegen. Die Vermögenslosig- keit der Gesuchstellerin ist ebenfalls ausgewiesen (act. 5/2). Demzufolge ist von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.6. Im Weiteren darf aufgrund der glaubhaften Vorbringen der Rechtsvertreterin (act. 1) davon ausgegangen werden, dass die Vorbereitung der Klage be- treffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 11. Juni 2012 mit Blick auf die Zuteilung der elterlichen Sorge eine anwaltliche Mitwirkung erfordert. Es ist daher im konkreten Fall sinnvoll, wenn die Gesuchstellerin bereits im Rahmen der Prozessvorbereitung anwaltlich vertreten ist und auf diese Wei- se ein unnötiges strittiges Verfahren und damit verbundene Kosten vermie- den werden können.
2.7. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Bestellung einer vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt, wes- halb dem Gesuch zu entsprechen ist. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein all- fälliges erstinstanzliches Verfahren wird nicht eingetreten. 2. Der Gesuchstellerin wird im Hinblick auf ein noch nicht anhängig gemachtes Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil in Sachen A._____ ge- gen B._____ für die Prozessvorbereitung (bis zur Rechtshängigkeit) in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ... [Adresse], eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt. Der bewilligte Aufwand wird einstweilen beschränkt auf eine Entschädigung von maximal Fr. 1'600.–. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zur Vorbereitung des Prozesses trägt der Kanton Zürich. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, sowie zur Kenntnisnahme an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 12. August 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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