Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140094-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 15. Juli 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Beiständin B._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Beiständin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt Volketswil durchgeführtes Schlichtungsverfah- ren gegen C._____ betreffend Forderung ersuchen (act. 1 und act. 2). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin beantragte sie explizit nicht (act. 2 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unent- geltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Erfasst werden damit Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein er- neutes Gesuch zu stellen (vgl. auch Entscheid der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 E. II.3.1, RU130001). Soweit die Gesuchstellerin um die unentgeltliche Rechtspflege für die Klage vor dem Bezirksgericht Uster ersucht (act. 1), fehlt es damit an der Zustän-
digkeit des Obergerichtspräsidenten und ist auf das Gesuch nicht einzutre- ten. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslo- sigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzu- geben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 1). 2.3. Zur Begründung ihrer Klage in der Hauptsache lässt die Gesuchstellerin ausführen, die Beklagte in der Hauptsache habe sich an Mietzinseinahmen, welche ihr, der Gesuchstellerin, als damalige Liegenschafteneigentümerin zugestanden seien, ungerechtfertigt bereichert. Sie sei zum damaligen Zeit- punkt bereits dement gewesen und habe den massgebenden Sachverhalt nicht mehr nachvollziehen können. Die ehemalige Mieterin D._____ habe die Mietzinsen jeweils auf das Konto der Beklagten einbezahlt. Letztere ha- be keine Beweise erbringen können, was sie mit den Mietzinseinnahmen gemacht habe (act. 2 S. 5). 2.4. Die Gesuchstellerin sieht davon ab, ihre Ausführungen zum Begehren in der Hauptsache mittels Dokumenten zu belegen. Ihre Darlegungen im Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" (act. 2) gehen nicht über blosse Behauptungen hinaus. So hat sie es insbe- sondere unterlassen, mittels Urkunden wie dem massgebenden Mietvertrag bzw. Zahlungsbelegen nachzuweisen, dass die Mietzinsen auf ein falsches Konto einbezahlt wurden. Eine summarische Überprüfung, ob die gegenüber der Beklagten in der Hauptsache erhobenen Vorwürfe von Beginn weg aus- sichtslos seien oder nicht, ist unter diesen Umständen nicht möglich. Man- gels ausreichender glaubhafter Darlegung des Begehrens in der Hauptsa- che kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstelle- rin erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristan- setzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises im besagten Formular, wonach insbesondere Belege zum Begeh- ren in der Hauptsache beizulegen seien und fehlende Unterlagen ohne wei- tere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten, nicht auf (vgl. act. 2 S. 5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuwei- sen. 2.5. Im Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass die Schlichtungsverhandlung gemäss Darlegung der Gesuchstellerin bereits stattgefunden hat (act. 2 S. 1). Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt, je- doch einschliesslich die anwaltschaftlichen Bemühungen für die Erstellung des Gesuchs. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertrete- ne gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufge- klärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2 d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2).
2.6. Die Gesuchstellerin unterlässt es darzulegen, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend gewährt werden soll, namentlich, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Die Gesuchstellerin war im Schlichtungsverfahren - soweit dies aus den Akten hervorgeht - zwar nicht anwaltlich vertreten. Je- doch stand ihr eine Beiständin im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB bei (act. 3), welche sich offenbar bewusst ist, dass Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens nur noch in Ausnahmefällen genehmigt werden (vgl. Ausführungen in act. 1). Auf jeden Fall macht die Gesuchstellerin nicht geltend, sie hätte den An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege bis zur Stellung des Gesuchs nicht gekannt. Folglich könnte die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Voraussetzungen erst für den Zeitraum ab dem 9. Juli 2014, dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, gewährt werden. In diesem Zeitpunkt sind die Kos- ten des massgebenden Schlichtungsverfahrens jedoch bereits angefallen. Damit könnte dem Antrag der Gesuchstellerin auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren auch aus diesem Grund nicht stattgegeben werden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Klage vor dem Bezirksgericht Uster wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das beim Friedensrichteramt Volketswil durchgeführte Schlichtungsverfahren gegen C._____ (GV.2014.00040/SB.2014.00050) wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beiständin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuch- stellerin, - das Friedensrichteramt Volketswil (Verfahrensnummer GV.2014.00040/SB.2014.00050). 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 15. Juli 2014
Obergericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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